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Augsburger Landgericht: Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund ist verboten!

Nach Auffassung der Behörden führten sie Fahnen der marxistisch-leninistischen Organisation DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) mit sich, tatsächlich handelte es sich in allen Fällen um Flaggen der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens (SGB) mit einem gelben Stern, Hammer und Sichel auf rotem Grund.

In dem gestrigen Prozess stellte der Richter gleich von Anbeginn an fest, dass die Organisation der SGB und ihre Symbole primer in Deutschland nicht verboten seien, jedoch die Fahne mit der von DHKP-C sich ähnlich seien und das Gericht den weiteren Verlauf deswegen noch entscheiden wird, weil nach dem Vereinsgesetz ein Symbol auch dann strafbar seien kann, wenn es nicht verboten ist, aber einem verbotenem „zum Verwechseln ähnlich“ sieht.

Die Staatsanwaltschaft betonte, dass es nicht darauf ankomme, dass die Fahnen sich in gewissen Punkten unterscheiden, sondern die Hauptmerkmale Identisch wären und das ist die Kombination Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund und deswegen die Fahne der DHKP-C zuzurechnen wäre andernfalls zumindest zum Verwechseln ähnlich sei und deswegen verboten ist.

Rechtsanwalt Mathes Breuer aus München stellte eindrucksvoll viele verschiede Abzeichen und Fahnen aus der Sowjetunion als auch die Fahne des Spartakusbundes dem Gericht als Vergleich da. Diese Fahnen und Symbolen sind alle eine Kombination aus Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund und ähnlich und teilweise sogar identisch mit der Fahne der SGB.

Zudem erkläre Rechtsanwalt Breuer, dass nach dieser Denkweise des Verbotes nun allen Symbolen und Fahnen die Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund haben als Verboten erklärt werden würden und dadurch eine massive Repressionswelle ausgelöst werden müsste gegen jeden der nur ein ähnliches Symbol dieser typischen sozialistischen bzw. kommunistischen Kombination hätte in Deutschland.

Rechtsanwalt Breuer geht davon aus, dass die Unterschiede zwischen den Fahnen zu groß sind, als das man die Fahnen verwechseln könnte.

Nach nun mehr als 3 Stunden Verhandlung mit einem Beamten der Staatspolizei Schwaben Nord als auch einem Beamten des Bayrischen Verfassungsschutz als Zeugen begründete der Richter in seiner Urteilserklärung, dass die SGB Fahne der Fahne der DHKP-C zum Verwechseln ähnlich sei und die Unterschiede in der Darstellung nicht relevant wären. Er bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Augsburg.

Rechtsanwalt Mathes Breuer und die 24-jährige Suryoye Aktivistin aus Augsburg wollen dagegen in Revision gehen und den Kampf um Gerechtigkeit in dem sogenannten Rechtsaat fortführen.

Der Volksrat der Suryoye in Europa kritisiert das Augsburger Landgericht wegen der diffusen Rechtslage beim Umgang mit der Fahne der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens. Sie schränkt zahlreiche Menschen in ihrer Meinungs- und Versammlungsfreiheit ein.

Obwohl diese Fahne Gelber Stern, Hammer und Sichel auf Roten Grund das Universale Symbol der sozialistischen bzw. kommunistischen Bewegung ist und eigentlich legal ist, kann das Zeigen der Fahne je nach Situation und örtlich zuständiger Polizeibehörde nun als strafbare Werbung für eine verbotene Vereinigung aufgefasst werden. Diese an Willkürlichkeit grenzende Praxis ist unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten völlig inakzeptabel.

Es ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Strafrecht in keiner Weise vereinbar, wenn lokale Ermittlungsbehörden von Fall zu Fall entscheiden, ob das an sich rechtmäßige Zeigen der SGB-Fahne in der konkreten Situation verboten ist. Dieser fragwürdige Umgang besteht bei zahlreichen Kennzeichen völlig legaler Suryoye Organisationen wie kürzlich beim Zeigen der Assyrischen-Suryoye Fahne in Düsseldorf die von der Polizei als angeblicher Verstoß gegen das Vereinsgesetzt gewertet wurde.

Das Bundesinnenministerium muss – etwa durch Rundschreiben an die Länder – endlich für Klarheit sorgen, damit die Kriminalisierung Suryoye Symbole und die damit einhergehende Beschränkung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit beendet wird.

-VOLKSRAT DER SURYOYE IN EUROPA-