Magdeburg: Aufenthaltsverbot für spanische Aktivistin wegen politischem Engagement war rechtswidrig Von Henning von Stoltzenberg
Das im Jahr 2021 von der Ausländerbehörde der Stadt Magdeburg angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die spanische Internationalistin María hat sich als rechtswidrig herausgestellt. Das bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt und lehnte laut Information des Rechtshilfefonds Azadî einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg das Vorgehen der Behörde beanstandet.
Im Oktober 2021 war der Spanierin von Zivilpolizisten der Polizei Halle (Saale) ein Bescheid der Ausländerbehörde ausgehändigt worden, wonach sie ihr Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin verloren habe. Die Behörde begründet die Maßnahme damit, dass sie der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie der radikalen Linken nahestehe und ihre Aufenthalte in der BRD für politisches Engagement nutze. Damit gefährde sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sollte sie der Aufforderung, die BRD binnen 30 Tagen zu verlassen, nicht nachkommen, würde man sie in ihr Herkunftsland abschieben. Ab der Ausreise bestünde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 20 Jahre. Die Aktivistin reiste daraufhin aus, wehrte sich aber juristisch.
Den ersten Widerspruch gegen den Bescheid der Ausländerbehörde lehnte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalts im April 2022 ab. Marías anschließende Klage gegen die Stadt Magdeburg richtete sich schließlich gegen die Feststellung der Behörde, sie habe ihr Recht auf Freizügigkeit verloren. Die Stadt erwiderte unter Verweis auf Informationen des Verfassungsschutzes sowie der Kriminalpolizei, die Klägerin sei in linke sowie Strukturen der PKK eingebunden und mehrmals bei Versammlungen vorläufig festgenommen worden. Mit ihren Sprachkenntnissen soll sie zudem ein »Bindeglied« zwischen der kurdischen Bewegung und der radikalen Linken sein. Daher gefährde sie die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Diese Argumentation wies das VG Magdeburg bereits im Januar zurück: Selbst wenn María tatsächlich mit der PKK sympathisiere, rechtfertigten ihre Handlungen nicht die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Das Gericht verlangte vom Verfassungsschutz die Herausgabe weiterer Erkenntnisse über die Aktivistin, was der Inlandsgeheimdienst mit der Begründung des Quellenschutzes verweigerte. Die zu schützenden Quellen: ein ausländischer Geheimdienst und ein Spitzel.
Der Berufungsantrag der Stadt Magdeburg wurde Ende August vom OVG abgelehnt. Die Teilnahme an Versammlungen stellten keine Unterstützungshandlung für die PKK dar, sondern eine Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Von Henning von Stoltzenberg jw 10.9