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JVA TEGEL WILL RECHTSSEKRETÄR DER GG / BO UNTER DRUCK SETZEN

In der JVA Berlin-Tegel wird zur Zeit mit verschiedenen Mitteln gegen den dort inhaftierten Rechtssekretär der GG/BO, Mehmed-Sadik Aykol,  vorgegangen:

Am 08.01.2015 hat er in eigener Sache an einer Vollzugsplankonferenz der JVA Berlin-Tegel teilgenommen. Dabei wurde ihm vom Teilanstaltsleiter eröffnet, dass die geplante Einholung eines Gutachtens über die Lockerungseignung zurückgestellt worden sei. Als Grund wurde insbesondere sein gewerkschaftliches Engagement angegeben. Dies geht aus einem Protokoll hervor, welches Herr Aykol über diese Sitzung angefertigt hat.

Auf der website Strafvollzugsarchiv kritisiert Johannes Feest diese Entscheidung mit deutlichen Worten:

“ Wenn diese Information richtig ist, wovon ich ausgehe, dann liegt hier eine völlig sachfremde Entscheidung vor. Denn ein Lockerungsgutachten soll nur die Frage einer eventuellen Flucht- oder Missbrauchsgefahr behandeln. Das hat aber mit den Aktivitäten von Herrn Aykol in der Gefangenengewerkschaft (GG/BO) überhaupt nichts zu tun.”

In der Fortschreibung des Vollzugsplans von Mehmed-Sadik Aykol heißt es u.a.:

“Bis Sommer 2014 schien Hr. A. in guter Anbindung mit dem Sozialdienst und der Hausleitung zu stehen. So schien er auch zielstrebig zu sein, was seine eigene Person betrifft. Letzlich verlor sich Hr. A. aber immer wieder selbst aus den Augen und widmete sich allgemeinen Projekten, welche nichts mit seinem individuellen Weiterkommen zu tun hatten (z.B. Mitbegründung einer Gefangenengewerkschaft).“

Als Konsequenz wurden ihm Ausführungen, die er bisher genehmigt bekommen hatte, für die Zukunft gestrichen. Er hatte wahrheitsgemäß angegeben, dass er seine Kinder besuchen und bei dieser Gelegenheit auch das Büro seiner Gewerkschaft aufsuchen wolle.

Eine weitere Schikane:  von den  Mehmed-Sadik Aykol zugesandten Flyern für die Zeitschrift der GG/BO Outbreak wurde ihm nur ein einziger ausgehändigt. In der Stellungnahme der Anstalt gegenüber dem Gericht heißt es u.a.:

“Die Aushändigung der übrigen Flyer kommt gemäß § 31 Absatz 1 StVollzG nicht in Betracht, da die Verteilung von Flyern oder Broschüren durch einzelne Inhaftierte die Gefahr der Polarisierung oder Verstrickung in subkulturelle Verflechtungen birgt. Einzelne Gefangene könnten unter Druck gesetzt oder in Abhängigkeit gebracht werden, wenn es z.B. um die Werbung von Mitgliedern oder um die Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder eines Abonnements geht. Darüber hinaus könnten sich Gefangene durch ein penetrantes Auftreten der Agitatoren belästigt fühlen, was ein geordnetes und friedliches Zusammenleben innerhalb der Justizvollzugsanstalt erheblich beeinträchtigen würde, denn Inhaftierte können sich den ihnen aufgedrängten Informationen nicht in gleicher Weise entziehen, wie in Freiheit lebende Menschen”. Sein Antrag, ihm die restlichen Flyer zur Verteilung an Mitgefangene auszuhändigen, wurde von der StVK abgelehnt.