Am 20.03.2017 fand eine Verhandlung über einen Strafbefehl gegen den Versammlungsleiter der „revolutionären 1.Mai Demonstration“ 2016 statt. Die Verhandlung endete mit einem Freispruch.
Ausschlaggebend für den Freispruch waren die grenzenlose und offenherzige Naivität der Polizeibeamten. Freimütig bekannte die Polizistin, dass sie von ihrem Chef beauftragt wurden ist, sich persönlich beleidigt zu fühlen und Anzeige zu erstatten. Ebenso der Polizist. Er fühlte sich berufen, sich stellvertretend für alle seine Kameraden, die sich durch das Auftreten des Versammlungsleiters beleidigt gefühlt hätten, beleidigt zu sein. Einen persönlichen Kontakt zum „Beschuldigten“, hätte er jedoch während der gesamten Demonstration nicht gehabt. So weit so gut. Ist dieses Urteil aber ein Ausdruck dafür, dass es möglich ist, mit Hilfe der bürgerlichen Justiz Gerechtigkeit zu erfahren. Das Gegenteil ist der Fall. Mit dem Freispruch, der notgedrungen erlassen werden musste, wurden einige Fakten übertüncht.
1. Sowohl die Polizistin als auch der Polizist waren während der „Revolutionären 1.Mai Demonstration“ 2016 eingesetzt. Sie hatte die Aufgabe, sogenannte Straftaten während der Demonstration zu erfassen. Er war als Gruppenführer an der Spitze des Demonstrationszuges „tätig“. Immer wieder wurde durch ihn der Demonstrationszug wegen der Parole „ACAB“ gestoppt und die Situation eskaliert. ( So wurde auch von ihm, als Zeuge, die Situation geschildert). Auf Nachfragen des „Beschuldigten“ gaben beide an, die Rechtsprechung des BVG zur Parole „ACAB“ nicht zu kennen. Weder die Richterin als auch die Staatsanwaltschaft hielten es für notwendig, ihn auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns aufmerksam zu machen, noch wurden beide Polizisten aufgefordert, sich zumindest minimale Kenntnisse der Rechtslage anzueignen.
2. In der Anzeige wurde sinngemäß formuliert, dass der „Beschuldigte“ über den Lautsprecherwagen die Parolen „Bullenschweine“ und „ACAB“ angestimmt und der Demonstrationszug diese im Chor wiederholt hätte. Dies waren und sind keine Straftaten, unabhängig davon wie der Sachverhalt sich tatsächlich verhielt. Trotzdem wurde von der Staatsanwaltschaft daraufhin ein Strafbefehl über 900 Euro erlassen.
3. In den Beweismitteln wurde unter anderem ein Videoprotokoll angeführt. Aus diesem ging hervor, dass der „Beschuldigte“ sich an der und der Stelle entsprechend geäußert haben soll. Im Video selber waren dies Stellen nicht zu finden.
Die Polizeidirektion Magdeburg, insbesondere der Staatsschutz, unter dessen Beobachtung die Verhandlung ablief, werden aus dieser juristischen Niederlage ihre Konsequenzen ziehen.
Deshalb ist es für uns wichtig. Versucht bei Demonstrationen, so weit es irgendwie möglich ist, individuelle Auseinandersetzungen mit der Polizei zu vermeiden. Statt dessen, gemeinschaftlicher und offensiver Widerstand, sei es beim Rufen unserer Parolen als auch bei der Abwehr der Angriffe der Polizei auf unsere Demonstrationen. Bewusst möchten wir an dieser Stelle darauf verweisen, dass die Prozesse gegen die Menschen ,die an der 3.Oktober Demonstration 2015 teilgenommen haben, weiterlaufen. Der nächste bekannte Prozesstermin ist der 24.05.2017.
Achtet auf weitere Ankündigungen.
Danke an alle Menschen, die die Verhandlung solidarisch begleitet haben …
http://rotehilfemd.blogsport.de/2017/03/21/freispruch-mit-bitterem-nachgeschmack/