Böhmichen

Pressemitteilung: Erneute Klage gegen Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin in HH

Am Mittwoch, den 19. April 2017 wurde vor dem Verwaltungsgericht in Hamburg erneut eine Klage eines Betroffenen gegen den Einsatz der verdeckten Ermittlerin (VE) Maria „Block“/Böhmichen verhandelt. In dem Prozess geht es darum, feststellen zu lassen, dass nicht nur der Einsatz, sondern auch der Sex, den die VE mit dem Kläger hatte, rechtswidrig war.
Das Hamburger Verwaltungsgericht wies die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Geschlechtsverkehrs ab. Indem die Polizei schon die Rechtswidrigkeit des gesamten Einsatzes anerkannt habe, bleibe für die Aufklärung einzelner Einsatzbestandteile kein Raum.

Denn angesichts dieses umfassenden Anerkenntnisses sei eine darüberhinausgehende Feststellung, dass die Beamtin insbesondere keinen Sex mit dem Kläger hätte haben dürfen, nicht mehr möglich, so der vorsitzende Richter.
„Jemanden unter Vorgaukelung falscher Tatsachen zum Geschlechtsverkehr zu bewegen ist das Letzte. Dass die Hamburger Polizei diese Methoden nutzt um Leute auszuspähen ist schockierend und rechtswiedrig. Dass sie sich dann auch noch die Aufklärung der Umstände durch Verweigern der Akteneinsicht behindert, ist ein Skandal“, sagt der Kläger und kündigte bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung an, die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu beantragen: „Die Polizei hat nach wie vor weder eingeräumt, dass es zu diesen Kontakten kam, noch hat sie mir Akteneinsicht gewährt. Das Vorgehen der Beamtin Maria B. ist kein Einzelfall. Wir halten eine gerichtliche Klärung daher für notwendig.“
EINSATZ WAR RECHTSWIDRIG
Nachdem die Hamburger Polizei im November 2016 unmittelbar nach Einreichung einer Klage gegen den Einsatz der verdeckten Ermittlerin Maria Böhmichen die Rechtswidrigkeit des Einsatzes und des Betretens der Wohnnug anerkannte, um eine öffentliche und juristische Auseinandersetzung zu verunmöglichen, wiederholen sich diese Muster erneut. In der aktuellen Klage wurde zunächst ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Einsatzes anerkannt, jedoch nichts über den zweiten Aspekt des intimen Kontakts erwähnt.
Entgegen mehrfacher Behauptung der Hamburger Polizei und der Innenbehörde im Innenausschuss der Hamburger Bürgerschaft, dass an diesem Einsatz nichts zu beanstanden sei, zeigt sich nun erneut, dass die Verletzung der Privatsphäre und das Eindringen in intimste Lebensbereiche symptomisch für die Einsätze von verdeckten Ermittlungen sind. Zwar erklärte die Polizeibehörde, dass Sex mit den Zielobjekten nicht von der Einsatzanordnung umfasst war, und hätte man von Sex gewusst wäre der Einsatz unmittelbar abgebrochen worden. Beweise, wie die Zurverfügungstellung der entsprechenden Anordnungen, blieb sie jedoch schuldig. Sämtliche Einsatzakten werden von ihr dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegt.
Dass der Einsatz als rechtswidrig anerkannt wurde habe laut dem vertretenden Polizeijuristen mit dem bundesweit umzusetzenden Richter_innenvorbehalt zu tun. Nach diesem müssen Einsätze, entgegen früherer Gesetze, nun statt durch eine_n Staatsanwält_in durch eine_n Richter_in genehmigt werden. Das Betreten der Wohnung sei nach Paragraph 13 außerdem gesondert rechtswidrig, was im November in der Klage einer anderen Betroffenen anerkannt wurde.
Der vorsitzende Richter bescheinigte dem Job der verdeckt Ermittelnden eine enorme, auch emotionale Belastung, da die Aufgabe ja qwasi ein 24/7-Einsatz sei. Dies könne niemand aushalten außer James Bond, der habe „deshalb ja auch die Lizenz zum Töten“. Ob sich in diesem Einsatz privat verliebt worden sei, ob die VE-Führer_innen dies eventuell angeordnet, geduldet oder gebilligt haben, könne alles nicht ausgeschlossen werden. Dass solche Anordnungen dann jedoch in den Akten festgehalten worden seien, davon sei nicht auszugehen. Das Ausmaß der Grundrechtsverletzungen hat System und das Ausmaß der Willkür wird sogar durch die Worte des Richters bescheinigt.
„Dass verdeckte Ermittler der Hamburger Polizei zur Erfüllung ihres Ausforschungsauftrag bis hin zu Geschlechtsverkehr mit ihren Zielobjekten gehen, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen absolut unvereinbar“, so Rechtsanwalt Theune. „Indem die Hamburger Polizei den Betroffenen bis heute keine Akteneinsicht gewährt, untergräbt sie das Vertrauen der Bürger in das Handeln der Behörde noch weiter“.

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