Seit Beginn der Corona-Pandemie müssen auch Gefangene um ihre Besuche kämpfen. Zwar wurde in vielen Haftanstalten Skype eingeführt, dies ersetzt aber nicht die persönliche Begegnung. Nun hat in einem der ersten Fälle ein Gericht entschieden.
Die Vorgeschichte
P. und J. aus Freiburg wollten mich in der JVA besuchen und wurden noch vor Corona auch von der Anstalt zugelassen. Aber es kam vor Beginn der Pandemie nicht zu einem Erstbesuch, sodass sich im Juli 2020 der Vollzugsleiter der Sicherheitsverwahrung auf den Standpunkt stellte, es handele sich nicht um „enge Bezugspersonen“.
Zum Besuch dürften aber lediglich Angehörige oder aber eben „enge Bezugspersonen“ eingelassen werden. Es spiele auch keine Rolle, dass P. und J. zuvor als Besucher_innen schon genehmigt worden seien. Angesichts der weiter grassierenden Pandemie könne nur so das Ansteckungsrisiko minimiert werden.
Entscheidung des Gerichts
Das von mir angerufene Landgericht Freiburg (Az.: 13 StVK 316/20) entschied am 23.11.2020, dass die Voraussetzungen für ein Besuchsverbot nicht dargelegt worden seien. Es fehle an jeglichen Darlegungen, auf welchen Anknüpfungstatsachen denn die Einschätzungen über ein erhöhtes Infektionsrisiko konkret beruhen würden. Auch zur Frage, ob es sich nun um „enge Bezugspersonen“ handele, sei seitens der Anstalt nichts relevantes dargelegt worden. Der Beschluss ist als PDF am Ende des Artikels angefügt.
Bewertung
In einem ersten Schritt wurde die JVA lediglich verpflichtet mich neu zu bescheiden, es wurde also noch nicht entschieden, dass beide Personen zwingend eingelassen werden müssen. Allerdings zeigt der Beschluss erfreulicherweise, dass sich eine Haftanstalt nicht alles erlauben darf, um Sozialkontakte zu unterbinden, wiewohl sich die JVA damit verteidigte, sie setze ja nur um, was ihr das Stuttgarter Justizministerium vorgebe.
Deshalb macht der Beschluss auch deutlich, wie scheinbar bedenkenlos Bedienstete vor Ort, und wie nun nun durch das Gericht bescheinigt wurde, unter Verstoß gegen das Gesetz agieren.
Der Beschluss gilt letztlich nicht nur für den Bereich der Sicherheitsverwahrung, sonder ebenso für U-Haft, Strafhaft und Insassen forensischer Psychiatrien. Zwar ist es ein Beschluss einer unteren Instanz, die Argumentation dürfte jedoch von keinem Obergericht beanstandet werden.
Nun bleibt abzuwarten, ob sich die JVA oder das Ministerium als renitent erweisen (zur Renitenz der Vollzugsbehörden hat der renommierte Bremer Professor Feest schon vor Jahrzehnten publiziert), oder aber einen Besuch endlich zulassen!
Thomas Meyer-Falk
c/o JVA (SV)
Hermann-Herder-Str. 8
79104 Freiburg
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