Am 8. November (am 19. November erhalten) hat das VG über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Direktion der Justiz und des Inneren Kt. Zürich meines Rekurses gegen Nichtgewährung meiner bedingten Entlassung durch das Amt für Justizvollzug entschieden (bzw. Nicht entschieden).
Wie ich schon informiert habe (im Schreiben vom 19.01.2012) lehnte ich damals eine Nichtanhörung ab, was mir dann in den negativen Entscheiden in 1. und 2. Instanz auch prompt als weiteres Beispiel meiner mangelnden Kooperationsbereitschaft angelastet wurde.
Das VG erachtete das in diesem Fall auch zu behandelnde Rechtsgut einer „korrekten“ mündlichen Anhörung immerhin als dermaßen gewichtig, dass nicht wie üblich ein Einzelrichter sondern ein Kollegium aus drei RichterInnen sich mit der Angelegenheit befasste (bzw. Nicht befasste…).
So fasst das VG zur „Nichtanhörung“ zusammen:
… Zusammenfassend ergibt sich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mangels vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Demzufolge ist eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz (Amt für Justizvollzug ZH) angezeigt (…), die nach entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers über die Sache neu zu befinden hat. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. …
Und entscheidet: … Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Inneren vom 5. Juli 2012 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners (Amt für Justizvollzug) vom 13. April 2012 werden … aufgehoben und die Sache wird an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. …
Und zur Verweigerung des unentgeltlichen* Rechtsbeistandes* durch die Direktion der Justiz und des Inneren wegen „Aussichtslosigkeit der Beschwerde“.
… Für die Gewährung eines ** ist vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller mittellos ist und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§…). wegen lang im Knast ist von … Mittellosigkeit auszugehen. … Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde kann jedoch auch der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Inneren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, umso weniger, als der Beschwerdeführer auch schon im Rekursverfahren die ungenügende Anhörung bestanden hatte. Als weitere Voraussetzung… für einen unentgeltlichen Rechtsvertreter … darf der Mittellose gemäss § … nicht in der Lage sein, seine Rechte selbst zu wahren. … Wenn … der betroffenen Person … eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme droht, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten… Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 1991 ununterbrochen in Haft, was überdies für die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht…
Und entscheidet: Somit ist … für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA BR zu bestellen. … Die Direktion der Justiz und de Inneren wird angewiesen, RA BR für seine Aufwendungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen. … Auch die von der Direktion der Justiz und des Inneren mir aufgebürdeten Rekurskosten von 841.- Sfr und die aktuellen VG-Kosten von 1140.- Sfr werden vom VG dem Amt für Justizvollzug auferlegt.
Dieses erhält also vom VG (immerhin…) wieder eine der häufigen „Hauen“ wegen seinen üblichen rechtlich ziemlich üblen Rechtsverletzungen, die von seiner Direktion der Justiz und des Inneren regelmässig (und bei Beschwerden immerhin, bisweilen, erfolglos…) abgesegnet werden.
Ansonsten ist festzuhalten, dass die Justiz (immerhin!) Knastzeit gegen mich herausgeschindet hat, und dass das ganze nun von Vorne anfängt. Mein Rechtsvertreter mahnt nun umgehend die Frageliste zur ominösen mündlichen rechtlichen Anhörung und ein zügige Neue Entscheidung an. Zu erwarten sind nun einfach rechtlich korrektere und ansonsten inhaltlich genau gleiche Negativentscheide, mit denen sich das VG (und danach das BG als letzte Instanz) letztlich doch befassen müssen wird…
Als nächstes könnte also bald diese Anhörung stattfinden und die vom Amt für Justizvollzug im August 2012 vom Knast hier angeforderte Empfehlung (zu k/einer bedingten Entlassung) erfolgen, über die ich umgehend, sobald ich Kopie davon erhalte, weiter informieren werde.
marco camenisch, 25. November 2012, Lager Lenzburg, Schweiz