Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten

M a i 2023 (Termine können auch kurzfristig geändert werden)

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach unserer Kenntnis sind nach aktuellem Stand 65 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen;

d r e i z e h n Kurden, darunter eine Aktivistin, befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.

In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont. Die genaue Zahl der so Betroffenen ist AZADÎ nicht bekannt.

Auf die folgenden laufenden Prozesse wollen wir aufmerksam machen:

Özgür A., OLG Koblenz (Prozesseröffnung 28.11.2022)

Das Plädoyer der Bundesanwaltschaft erfolgte in der Verhandlung vom 27. April

Mittwoch, 3. Mai (Plädoyer Verteidigung und Schlusswort von Özgür A.)

Montag, 8. Mai (U r t e i l s v e r k ü n d u n g)

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 10:00 Uhr, Regierungsstraße 7, Koblenz

Ali E., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 2.11.2022)

Dienstag, 2. Mai

Dienstag, 16. Mai und

Dienstag, 23. Mai

Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr, Olgastraße 2, Stuttgart

Abdullah Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 11.4.2022)

Donnerstag, 11. Mai (U r t e i l s v e r k ü n d u n g)

Die Verhandlung beginnt um 11:00 Uhr, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.

Ali Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 24.4.2023)

Dienstag, 9. Mai

Freitag, 12. Mai

Mittwoch, 17. Mai

Dienstag, 23. Mai und

Donnerstag, 25. Mai

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.

Nachfolgend möchten wir auch auf die Verhandlungstermine in §129b-Verfahren gegen Haydar D. vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf wegen mutmaßlicher DHKP-C-Mitgliedschaft hinweisen:

Haydar D.

Mittwoch, 3. Mai

Donnerstag, 4. Mai

Mittwoch, 10. Mai und

Donnerstag, 11. Mai

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 9:30 Uhr, Kapellweg 36 in Düsseldorf-Hamm

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Köln, 28. April 2023