In der Strafsache
./. Cibeliku.a.
hier: Özgül Emre– III-7 St 1/23 –
wird die Verlesung der Urkunde aus STO 216, Bl. 12.6 bis Bl. 12.7 bis einschließlich der Bezeichnung „Amsterdam Informationsbüro“ beantragt:
Begründung:
Bei der Urkunde handelt es sich um eine Übersetzung einer Urkunde aus der türkischen Sprache.
Die Urkunde beinhaltet eine Erklärung der DHK-C vom 2. Juni 2003, verfasst durch das Informationsbüro Amsterdam. Sie ist u.a. an das Bundesamt für Verfassungsschutz gerichtet und setzt sich mit dem Verfassungsschutzbericht des Jahres 2002 inhaltlich auseinander.
Unter Nr. 2 werden Ausführungen bezüglich der, im Bericht angegebenen, Zahl der Mitglieder/Sympathisanten vorgenommen. Es wird u.a. dort mitgeteilt, dass die DHKP-C keine Mitglieder in Europa habe. Sie habe Anhänger, Sympathisanten. Diese würden jedoch nicht den Organisationsregeln unterliegen. Die Teilnahme oder Form der Unterstützung am demokratischen Kampf erfolge nicht im Rahmen der Organisationssatzung und -Anweisungen.
Die Erklärungen der DHK-P und DHK-C werden durch das BKA und den Generalbundesanwalt als glaubwürdig eingestuft und regelmäßig als Beweismittel zu den sogenannten Bezugstaten verwendet. Auch in dem hiesigen Verfahren wurden solche Erklärungen durch den Senat als Beweismittel eingeführt.
Ausgehend hiervon ist anzunehmen, dass der Inhalt der zu verlesenden Urkunde zutreffend ist und die DHK-C die in Europa auf demokratischer Ebene handelnden Personen nicht als Mitglieder betrachtet. …
Anders lautende Erklärungen der DHK-C, welche die zu verlesende Erklärung aufheben bzw. korrigieren, sind der Verteidigung nicht bekannt, so dass die zu verlesende Erklärung weiterhin gültig ist.
Eine dennoch angenommene Mitgliedschaft bedeutet das Aufzwingen der Mitgliedschaft einer, nach Ansicht des Generalbundesanwalts hierarchisch streng organisierten, Organisation und ist denknotwendig lebensfremd.