»Sie haben zu erscheinen!«
Unser Autor soll trotz seines schlechten Gesundheitszustandes gegen seine Bekannte Daniela Klette aussagen
Von Jürgen Schneider junge Welt 2.12.25
In Sachen Daniela Klette soll ich am Dienstag, 2. Dezember, vom BKA vernommen werden (s. jW vom 6.11.2025). Ich kenne sie seit Ende der 1970er Jahre und habe sie einige Male im Gefängnis besucht. Die Amtsärztinnen des Gesundheitsamtes Düsseldorf haben meine Vernehmungsfähigkeit bejaht – mit Einschränkungen. Sie sagten, ich möge ein Blutdruckmessgerät mitnehmen und bei Unwohlsein den Blutdruck messen. Bei einem Blutdruck von 160/90 müsse die Vernehmung unterbrochen oder ganz abgebrochen werden.
Was die Damen in den ihnen überlassenen 40seitigen medizinischen Unterlagen übersahen, ist, dass mein Blutdruck nahezu konstant über 160/90 liegt. Er lag bei 200/80, als mein Hausarzt im Juni meine Vernehmungsfähigkeit wegen eines »erhöhten Herzinfarktrisikos« verneinte. Er lag bei 202/95 bei der kardiologischen Untersuchung und musste unmittelbar medikamentös gesenkt werden. Ein Herzinfarktrisiko besteht bei einer koronaren Herzerkrankung (KHK) immer. Es ist laut RKI dreimal so hoch wie bei Nicht-KHK-Patienten. Das Risiko, einen Schlaganfall zu erleiden, ist bei KHK-Patienten gar siebenmal höher. »Hohe Blutdruckwerte z. B. von bereits über 180/100 mmHg, die mit Symptomen wie Schmerzen im Brustkorb, Atemnot oder verschwommenem Sehen einhergehen, müssen im Krankenhaus notfallmäßig behandelt werden. Dann handelt es sich um einen Bluthochdrucknotfall (hypertensiven Notfall), bei dem sofort die Rettungsleitstelle über die 112 alarmiert werden muss«, erklärt der Herzspezialist Bernhard Krämer, Direktor der V. Medizinischen Klinik (Nephrologie, Hypertensiologie, Endokrinologie, Diabetologie, Rheumatologie) der Universitätsmedizin Mannheim und ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Deutschen Hochdruckliga.
Das BKA kommandierte per Mail am 24. November, d. h. drei Tage vor dem Amtsarzttermin: »Sie haben zur Vernehmung zu erscheinen!« Zuvor hatte ich gerügt, dass die Vorladung nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht, und gebeten, man möge mir eine korrigierte, eindeutige Vorladung schicken. In meiner Replik auf das BKA-Kommando schrieb ich, dadurch, dass zwischen Amtsarzt- und Vernehmungstermin gerade mal drei Werktage liegen, sei mein Recht eines Einspruchs gegen die zu erwartende Bundesanwaltschafts- und BKA-Entscheidung »vernehmungsfähig« aufgehoben. Zudem wiederholte ich die Bitte um eine eindeutige Vorladung. Zu einem nicht näher bestimmten »Mord«, dem die Vernehmung dienen soll, könne ich nichts aussagen, und der vom Bundesgerichtshof bestimmte Vernehmungszweck »allgemeine Lebenssachverhalte« sei unzulässig.
Meine Bitte an die von den Ermittlungsbehörden »objektiv« genannten Amtsärztinnen, ihr Bericht, der aufgrund des Abhörens und Abklopfens verschiedener Körperpartien, der Messung von Puls, Blutdruck und Körpertemperatur, des Blicks in Mund und Rachen sowie primär des Lesens der haus- und fachärztlichen Befunde erstellt wurde, möge zeitnah meinem Anwalt zugestellt werden, wurde unter Verletzung von Paragraph 630 g BGB und Paragraph 15 Datenschutzgrundverordnung abgelehnt. Das amtsärztliche Gutachten (das eher als Gefälligkeitsgutachten zu bezeichnen wäre) gehe an ihren Auftraggeber BKA und könne dort eingesehen werden.










