An die Anwälte und Rechtsbeistände, Anwaltskammern und Anwaltsvereinigungen, Rechts- und Menschenrechtsorganisationen, Sonderberichterstatter sowie europäischen und internationalen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte.
Die Unterzeichner – Juristen und Rechtsfachleute aus verschiedenen Rechtssystemen – wenden sich an die internationale Rechtsgemeinschaft, um öffentlich die schweren, anhaltenden und strukturellen Verletzungen der Menschenrechte der politischen Gefangenen María José Baños Andújar anzuprangern, die derzeit vom spanischen Staat ihrer Freiheit beraubt ist, obwohl sie an einer Reihe schwerer und unheilbarer Krankheiten leidet, die durch ärztliche Gutachten und Verwaltungsentscheidungen umfassend dokumentiert sind.
Diese Beschwerde wird aus einer streng rechtlichen und menschenrechtsbasierten Perspektive vorgebracht und stützt sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und andere für den spanischen Staat verbindliche internationale Instrumente.
I. PERSÖNLICHE UND MEDIZINISCHE UMSTÄNDE
María José Baños Andújar, 61 Jahre alt, verbüßt eine lange Freiheitsstrafe, die im November 2027 enden soll, wobei sie seit November 2018 bereits weit mehr als drei Viertel dieser Strafe verbüßt hat.
Sie leidet unter einer Reihe schwerwiegender und chronischer Erkrankungen, darunter:
-HIV-Infektion, Stadium C3
-Chronische Thrombozytopenie
-Schwere intermittierende Claudicatio mit fortschreitender Verschlechterung der Arterien
-Multiple arterielle und muskuläre Verkalkungen
-Schwere kalorische Mangelernährung
– Atemwegserkrankungen, die eine Sauerstofftherapie erfordern
-Multiple Leber- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben einen starken Gewichtsverlust, eine erhebliche Einschränkung der Mobilität, eine allgemeine Verschlechterung ihres körperlichen und geistigen Zustands sowie die Unzulänglichkeit der Haftbedingungen für eine angemessene medizinische Versorgung bestätigt.
Im November 2024 haben die Behörden Frau Baños Andújar offiziell eine Behinderung von 69 Prozent zuerkannt.
Ihre Rechtsvertreter haben beim Strafvollzugsgericht der Audiencia Nacional einen Antrag auf bedingte Entlassung aus medizinischen Gründen gestellt. Eine Entscheidung steht derzeit noch aus. Ungeachtet dessen hat dieselbe Justizbehörde vor mehr als einem Jahr die bedingte Entlassung abgelehnt, obwohl sie die Schwere ihres Gesundheitszustands offiziell anerkannt hatte.
II. VERWEIGERUNG HUMANITÄRER MASSNAHMEN UND FORDERUNG NACH IDEOLOGISCHER REUE
Trotz dieses schweren Krankheitsbildes haben die Strafvollzugsbehörden die Überstellung in den offenen Vollzug (dritter Grad) und die bedingte Entlassung aufgrund einer schweren und unheilbaren Krankheit abgelehnt, wobei sie sich ausschließlich auf das Fehlen einer ideologischen Reue beriefen, ohne eine Gefährlichkeit, Rückfallgefahr oder eine medizinische, sicherheitsrelevante oder disziplinarische Rechtfertigung geltend zu machen.
Eine solche Anforderung kommt Folgendem gleich:
- einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Bedingung
- einer unrechtmäßigen Beeinträchtigung der Gedanken- und Glaubensfreiheit
einer Verzerrung des humanitären Zwecks von Entlassungsmechanismen aufgrund schwerer Krankheit.
III. VERSTÖSSE GEGEN DIE EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION
- Artikel 3 EMRK – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
Die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt fest, dass die fortgesetzte Inhaftierung einer schwer kranken Person, wenn der Staat nicht in der Lage ist, eine angemessene medizinische Behandlung zu gewährleisten, oder wenn die Inhaftierung das Leiden verschlimmert, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen kann.
Urteile wie Kudla gegen Polen, Mouisel gegen Frankreich, Gülay Çetin gegen die Türkei und Tekin Yıldız gegen die Türkei bestätigen, dass Staaten gegenüber Personen, denen die Freiheit entzogen ist, eine verstärkte positive Verpflichtung haben.
Die fortgesetzte Inhaftierung von María José Baños Andújar überschreitet angesichts ihres derzeitigen Gesundheitszustands das unvermeidbare Maß an Leiden, das mit einer Inhaftierung verbunden ist, und verstößt daher gegen Artikel 3 der EMRK.
- Artikel 2 EMRK – Recht auf Leben
Die Weigerung, einer schwerkranken Person zu gestatten, sich außerhalb der Haftanstalt unter würdigen Bedingungen und mit Unterstützung ihrer Familie dem endgültigen Verfall ihrer Gesundheit zu stellen, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
- Artikel 9 und 10 EMRK – Gedanken-, Gewissens- und Meinungsfreiheit
Den Zugang zu humanitären Maßnahmen von Reuebekundungen oder dem Verzicht auf politische Überzeugungen abhängig zu machen, verstößt gegen die durch Artikel 9 und 10 EMRK und durch die EU-Grundrechtecharta geschützten Freiheiten des Gedankens und Gewissens.
IV. EUROPÄISCHE STRAF- UND GEFÄNGNISSTANDARDS
Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Grundsätze 39, 43 und 47) sehen vor, dass
-Die Gesundheitsversorgung für inhaftierte Personen muss derjenigen entsprechen, die in der Gemeinschaft verfügbar ist.
-Die Inhaftierung darf nicht als Mittel zur Verursachung unnötigen Leidens eingesetzt werden.
-Alternativen zur Inhaftierung müssen gewählt werden, wenn eine fortgesetzte Inhaftierung mit der Menschenwürde unvereinbar ist.
Das europäische Strafrecht erkennt ferner an, dass der rehabilitative Zweck der Strafe vollständig untergraben wird, wenn eine Strafe zu einer reinen Qual wird, insbesondere in Fällen von unheilbaren Krankheiten.
V. FESTGESTELLTE VERSTÖSSE
- Verstoß gegen Artikel 3 EMRK
Die fortgesetzte Freiheitsentziehung trotz einer dokumentierten schweren und unheilbaren Krankheit, fortschreitender körperlicher Verfall und der strukturellen Unfähigkeit des Strafvollzugssystems, eine angemessene medizinische Versorgung zu gewährleisten, kommt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleich.
- Verstoß gegen Artikel 2 EMRK Der Staat hat es versäumt, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um eine reale, unmittelbare und vorhersehbare Gefahr für das Leben abzuwenden.
- Verstoß gegen Artikel 8 EMRK Die Verweigerung der humanitären Freilassung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dient keinem legitimen strafrechtlichen Zweck.
- Verstoß gegen Artikel 9 und 10 EMRK Die Auferlegung einer ideologischen Reue als Voraussetzung für humanitäre Hilfe stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Gewissens- und Meinungsfreiheit dar.
- Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der Menschenwürde Die Auferlegung von Bedingungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, verstößt gegen die Rechtssicherheit und die Grundprinzipien der Menschenwürde, wie sie in Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 10 Absatz 1 der spanischen Verfassung, ausgelegt im Einklang mit der EMRK, verankert sind.
- Nichteinhaltung der europäischen Strafvollzugsstandards Die Haftbedingungen sind unvereinbar mit den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen, insbesondere mit denen, die eine gleichwertige medizinische Versorgung, die Anwendung von Alternativen zur Haft aus Gesundheits- oder Würdegründen und das Verbot rein strafender oder exemplarischer Strafvollzugsregime vorschreiben.
VI. SCHLUSSFOLGERUNG UND AUFRUF
Der Fall von María José Baños Andújar ist kein Einzelfall, sondern ein paradigmatisches Beispiel für den Einsatz von Freiheitsentzug als Instrument politischer Bestrafung, was in offensichtlichem Widerspruch zu den Grundrechten und demokratischen Grundsätzen steht.
Daher fordern wir:
-die Behörden des spanischen Staates, unverzüglich humanitäre Freilassungsmaßnahmen zu ergreifen;
-die europäischen und internationalen Menschenrechtsmechanismen, diesen Fall aktiv zu überwachen und zu prüfen;
-die internationale Rechtsgemeinschaft, diese Beschwerde zur Verteidigung der Menschenwürde zu unterstützen und zu verbreiten.
Der Entzug der Freiheit darf nicht zu einem verdeckten Todesurteil werden, noch darf ideologische Reue als Bedingung für die Wahrnehmung der Grundrechte auferlegt werden.
Unterzeichner:
(Name – Beruf – Anwaltskammer/Organisation – Land)
Dieser Brief steht weiterhin zur Unterstützung und Unterzeichnung durch Juristen, Organisationen und Rechtsfachleute auf internationaler Ebene offen.
Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)







