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22.05.17 ERKLÄRUNG DER VERTEIDIGUNG YEŞILÇALI

Zu dem Gerichtsvermerk vom 05.05.2017 über ein Gespräch des Senats mit OStA beim BGH Heise am 28.4.2017 (SA I, Bd. 136, Bl. 5203) gibt die Verteidigung von Herrn Yeşilçalı folgende Erklärung ab:
 
Die Unterzeichner haben den o.g. Gerichtsvermerk im Rahmen der Akteneinsicht am 19.05.2017 erstmalig zur Kenntnis genommen. Eine Erörterung des Inhalts des Vermerks mit Herrn Yeşilçalı war erst heute möglich. Der Vermerk lautet auszugsweise wie folgt:
 
„Vermerk über das Gespräch mit OStA b. BGH Heise am 28. April 2017:
 
 (…)
 
Vor dem Hintergrund der evidenten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Angeklagten Yeşilçalı sprach der Vorsitzende die Möglichkeit einer Verständigung an. Dabei äußerte er, dass aus Sicht des Senats im Falle eines Geständnisses des Angeklagten Yeşilçalı eine Freiheitsstrafe um die 3 Jahre in Betracht käme. Der Vorsitzende bat OStA b. BGH Heise, eine Verständigung auf dieser Basis in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls bei den Verteidigern des Angeklagten Yeslicali diesbezüglich anzufragen. OStA b. BGH Heise erklärte seine Bereitschaft hierzu.“

 
Hierzu ist zunächst folgendes festzustellen:
 
Die Unterzeichner waren weder am 28.04.2017 noch zu einem anderen Zeitpunkt in Gespräche, die eine mögliche Verständigung mit dem Angeklagten Yeşilçalı zum Inhalt hatten, eingebunden.
Weder der Senat noch der Vertreter der Bundesanwaltschaft haben es für nötig erachtet, die Unterzeichner direkt über den Inhalt des Gespräches zu informieren.
 
Zwar hat OStA Heise am 3. Mai 2017 beide Unterzeichner angerufen. In diesem Gespräch erfragte er jedoch lediglich, ob die Unterzeichner mit Herrn Yeşilçalı angesichts seines Gesundheitszustandes über die Frage einer Einlassung zur Sache gesprochen hätten. Dies wurde verneint.
Zu keinem Zeitpunkt ist von Herrn Yeşilçalı oder seinen Verteidigern eine Bereitschaft zu einer Verständigung signalisiert worden. Tatsächlich ist eine derartige Bereitschaft auch nicht gegeben. Unser Mandant empfindet das Vorgehen insgesamt als unzumutbar.
 
Es wird hier als ausgesprochen irritierend empfunden, dass der Senat hinter dem Rücken der Verteidigung über den Vertreter der Bundesanwaltschaft versucht, Informationen über eine mögliche Verständigungsbereitschaft des Angeklagten Herrn Yeşilçalı zu erlangen. Denn gleichzeitig hat der Senat weder den Antrag auf Haftverschonung vom 21.03.2017 beschieden, noch den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Herrn Yeşilçalı am 9./10.Dezember 2016 erlittenen Misshandlungen in der JVA.
 

n

Der Verteidigung drängt sich der Eindruck auf, dass die schwere psychische Erkrankung des Angeklagten Yeşilçalı zur Erlangung einer Geständnisbereitschaft ausgenutzt werden soll.
 
RA Ulrich v. Klinggräff
 
RA‘in Franziska Nedelmann