klassenjustiz

Bericht vom §129b-Prozess in Stuttgart

Alles ist die DHKP-C
§129b-Prozess in Stuttgart gegen 4 Linke aus der Türkei
Am 02. September 2014 hat vor dem OLG Stuttgart ein weiterer §129b Prozess begonnen. Auf der Anklagebank sitzen Yusuf Tas, Özgür Aslan, Muzaffer Dogan und Sonnur Demiray. Den vieren wird vorgeworfen Mitglieder der in Deutschland verbotenen DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu sein. Es ist mittlerweile der 7. Prozess mit diesem Vorwurf. Erst Ende August ging der vorerst letzte gegen Özkan Güzel mit einer Haftstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten zu Ende.
Die Anklage gegen die 4 umfasst u.a. Vereinstätigkeiten und die Organisation von Konzerten mit Grup Yorum.

Beim Prozessauftakt waren über 60 Personen zum Prozess gekommen, um sich mit den Angeklagten solidarisch zu zeigen. Bei einer Kundgebung am morgen und einer Pressekonferenz wurde die Willkür der Anklage, sowie der politische Charakter des Prozesses verdeutlicht. Muzaffer Dogan verlas eine Erklärung, die wir noch nachreichen werden.

Grup Yorum und die Anatolische Föderation werden kriminalisiert
Aktuell geht es der Bundesanwaltschaft vor allem darum eine (direkte) Verbindung von Grup Yorum zur DHKP-C herzustellen. Der Vorwurf lautet dabei, dass Grup Yorum ausschließlich Konzerte spielen und CDs verkaufen würden, um Geld für die Organisation und damit für den bewaffneten Kampf zu sammeln. Als „Beweis“ werden LKA- und BKA Beamte befragt, die die Verbindungen offenlegen sollen.

Was damit bezweckt wird ist offensichtlich. Es geht dabei darum einerseits Grup Yorum zu kriminalisieren, andererseits künftig auch die Organisation von Konzerten mit Grup Yorum unter Strafe zu stellen und als „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ zu werten. Dies wird seit dem ersten §129b-Prozess in Beständigkeit versucht und permanent weitergeführt. Ähnliches gilt für die Vereine der Anatolischen Föderation, die seitens der Bundesanwaltschaft beständig in Verbindung mit der DHKP-C gebracht werden.
Die Kriminalisierung wird beständig ausgeweitet und immer niedrigschwelliger.
Gefangene
Die gesundheitliche Situation der Gefangenen ist unterschiedlich. Vor allem Sonnur und Özgür haben unter den Folgen der Haft zu leiden. Während Özgür unter den Folgen des 50tägigen Hungerstreiks gegen seine Auslieferung nach Deutschland noch immer leidet, hat Sonnur vor allem mit der Isolation zu kämpfen, der sie seit ihrer Verhaftung im Juni 2013, ausgesetzt ist.
Hafterleichterungen sind vorerst nicht in Sicht, weswegen die Gefangenen einmal mehr auf unsere Solidarität und unsere Unterstützung angewiesen sind.
Gefangenenadressen
Prozesstermine
Bis Anfang Januar sind jeden Dienstag und Donnerstag Prozesstermine
Ab 9:30 Uhr vor dem OLG in Stuttgart
Olgastraße 2, 70182 Stuttgart

Hintergrund §129b / DHKP-C
Die DHKP-C ist eine revolutionäre Organisation aus der Türkei, die vor allem in den Armenvierteln / Gecekondus, stark vertreten ist. Gegründet wurde die Partei 1994, ihre direkte Geschichte reicht aber zurück bis in die 68er Bewegung und ihren Vorgängerorganisationen THKP-C (Türkische Volksbefreiungspartei-Front) und der Devrimci Sol (Revolutionäre Linke). Die DHKP-C kämpft für Sozialismus und verfügt über einen bewaffneten Arm, der zuletzt mit einer Vergeltungsaktion an einem Polizisten, als Rache wegen des Tods von Berkin Elvan, in Erscheinung getreten ist

Die Organisation ist trotz eines verlautbarten Gewaltverzicht für Europa auch in Deutschland verboten und steht sowohl auf der Antiterrorliste der EU, als auch der USA.

In den Prozessen, die hier in der BRD stattgefunden haben und weiterhin stattfinden geht es aber in erster Linie um den Vorwurf der Rückfront. Das heißt den Angeklagten wird vorgeworfen durch Vereinsarbeit, dem Organisieren von Konzerten, Picknicks oder ähnlichen Aktivitäten Gelder und Unterstützung für den Kampf in der Türkei zu sammeln. Konkret wird ihnen nicht die Beteiligung an „illegalen“ Aktivitäten vorgeworfen, sondern die Beteiligung an einer Organisation, die als terroristisch eingestuft wird.

Der §129b
In der BRD wurde 2002 – in Folge des „Kampfes gegen den Terrorismus“ – der §129b eingeführt, der die „Mitgliedschaft und/oder Unterstützung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung“ unter Strafe stellt und dafür grundlegende Menschenrechte, wie auch die Unschuldsvermutung ausser Kraft setzt. Dafür genügt schon, wenn man einer Gruppe zugerechnet wird, die von einem geheimen Ausschuß als „terroristisch“ definiert wird. Der §129b dient dazu breitflächig MigrantInnen, die für einen gerechten Kampf einstehen, zu kriminalisieren, wegzusperren und abzuschieben.
Neben der DHKP-C sind vor allem auch die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Fadenkreuz des §129b.