„I. Allgemeines
1. Der Zugang erfolgt für Zuhörer über das Portal B 129 für alle übrigen Personen durch die bewachte Schleuse. Das Portal B 129 und die Schleuse werden eine Stunde vor Prozessbeginn geöffnet.
3. Die bei der körperlichen Durchsuchung von den Kontrollbeamten festgestellten Gegenstände die nach den folgenden Vorschriften nicht in den Saal bzw. in den Sicherheitsbereich hinter der Schleuse eingebracht werden dürfen, sind amtlich zu verwahren. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen. Personen die mit der Hinterlegung der Gegenstände nicht einverstanden sind, erhalten zum Sicherheitsbereich und zum Saal keinen Zutritt.
IV Zuhörer
2. Für Zuhörer stehen 10 Plätze zur Verfügung. Der Zugang für Zuhörer erfolgt ausschließlich durch das Portal B 129. Der Einlass erfolgt unmittelbar nach dem Aufruf der Sache.
3. Für die Kontrolle der Zuhörer gilt Folgendes:
a.) Die Zuhörer haben einen gültigen, auf Ihren Namen ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen.
b.) Sie haben sich einer körperlichen Durchsuchung auf Waffen (auch gefährliche Chemikalien, Messer u.a.), gefährliche Werkzeuge (auch Feuerzeuge und Streichhölzer) und Wurfgegenstände (z.B. Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher) zu unterziehen. Das gleiche gilt für Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken und ähnliche zur Verursachung von Lärm geeignete Gegenstände sowie für Kugelschreiben und Füllfederhalter. Die Untersuchung wird durch Abtasten bzw. Absonden der Kleidung einschließlich etwaiger Kopfbedeckung vorgenommen. Unter Umständen kann die Ausleerung und Vorlage des Tascheninhaltes verlangt werden.
c.) Die Zuhörer dürfen im Saal keine Mobiltelefone, Laptops oder Taschen bei sich tragen.
d.) Die Untersuchung ist auf Schuhwerk zu erstrecken.
e.) Das kopieren der Ausweise der Zuhörer für die schnelle Identifizierung von Störern wird angeordnet. Die Kopien sind unverzüglich nach Schluss der Sitzung zu vernichten.
4. Personen unter 16 Jahren werden nicht als Zuhörer zugelassen. (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2006 – 3 StR 284/05).
5. Zuhörer, die des Saales verwiesen worden sind, haben auch das Sitzungsgebäude zu verlassen. Ein erneuter Zutritt am selben Tag ist Ihnen zu verwehren.“