Beweismittel aus der Türkei sind keine geeigneten Beweismittel

In Strafverfahren nach den §§ 129 a/b des Strafgesetzbuchs (StGB) gegen progressive oppositionelle Kräfte der Türkei stammen zahlreiche „Erkenntnisse“ in diesen Verfahren von Sicherheitsbehörden (z.B. Generalsicherheitsdirektion und Polizei) und Geheimdiensten (z.B. MIT) der Türkei. In der Türkei kommt es zur Folter und weiteren verbotenen Vernehmungsverboten (siehe z.B. https://www.fr.de/politik/tuerkei-folter-ngos-gefaengnisse-polizei-tod-erdogan-autoritarismus-ankara-zr-92365774.html) sowie systematischer Fälschung von Beweismitteln (https://www.rak-berlin.de/kammerton/ausgaben/ausgabe/ausgabe-01-02-2023/entscheidungen-in-rechtsstaatswidrigen-chd-verfahren/ ). Gleichwohl werden solche Erkenntnisse in Verfahren, in denen die Mitgliedschaft innerhalb einer angeblichen ausländischen terroristischen Vereinigung (z.B. der Revolutionären Volksbefreiungspartei-Front – DHKP-C, der PKK oder der TKP/ML) vorgeworfen wird, verwendet.

Vor diesem Hintergrund hat die Verteidigung Ende Oktober im Strafverfahren gegen Özgül Emre, Ihsan Cibelik und Serkan Küpeli ( Az. III 7 StS 1/23 – OLG Düsseldorf) einen Beweisantrag gestellt, der nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:

„Die Verteidigung hat in mehreren Anträgen den türkischen Staat grundsätzlich als Beweisquelle in politischen Verfahren in Frage gestellt.

Zudem haben sowohl die Verteidigung als auch Mandanten mit mehreren Anträgen zur Einstellung des Verfahrens bzw. mit politischen Erklärungen den wahren Charakter des türkischen Staates und die Verhältnisse in der Türkei, sowohl historisch, als auch auf die gegenwärtigen politischen Entwicklungen bezugnehmend, dargelegt und die Verfahrens­beteiligten aufgefordert, jegliche Zusammenarbeit mit diesem Staat einzustellen.

Alle bisherigen Anträge der Verteidigung wurden bis dato abgelehnt. Zuletzt der Antrag der Verteidigung vom 22. August 2023 durch Beschluss des Senates vom 19. September 2023.

In diesem Beschluss führt der Senat folgendes aus:

„ … Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens handelt es sich auch unter Berücksichtigung eines gerade hierbei oft unvermeidbaren hohen Abstraktionsgrades……mangels konkreter Beweisbehauptungen nicht um einen Beweisantrag, sondern um eine Beweisanregung, die nach Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beurteilen ist……Die Verteidigung trägt zur Begründung allgemein zu ihrer Einschätzung und Bewertung der politischen Lage in der Türkei, insbesondere zu Verfahren in der Türkei in den Jahren 2007 bis 2013 und 2010 bis 2015 vor, in denen es Hinweise auf Beweismittelverfälschungen durch „Mitglieder der türkischen polizeilichen Anti-Terror-Abteilungen sowie Staatsanwaltschaften“ gegeben habe. Ein Bezug zu den Vorwürfen oder auch zu Erledigungsstücken im hiesigen Verfahren besteht nicht. Unter diesen Umständen drängt die Aufklärungspflicht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur politischen Situation in der Türkei. Aus dem Umstand, dass die Verteidigung offenbar generell und ganz allgemein Zweifel an der Authentizität von Unterlagen hat, die in der Türkei im Zusammenhang mit Staatsschutzverfahren vorgelegt werden, folgt nichts Anderes.“ (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 19. September 2023).

Diese Haltung des Senates ist nicht nachvollziehbar, da es um grundsätzliche Klärung der Glaubwürdigkeit der Beweisquelle geht. Dennoch versucht die Verteidigung im Folgenden, den Senat mit sachlichen Argumenten von ihrer Ansicht, dass den Urkunden der türkischen Behörden kein Beweiswert zukommt, zu überzeugen.

Vor diesem Hintergrund werden Beweismittel, Urkunden in türkischer Sprache, vorgelegt, um die Verallgemeinerungsfähigkeit von Beweismittelmanipulation durch die türkischen Behörden zu belegen und Verfahrensbezug herzustellen:

– Auszüge aus einem Bericht der Vereinigung der Anwaltskammern der Türkei aus dem Jahr 2013 (unter I).

– Internetbericht der Zeitung Gercek Gündem 7. November 2022 über das Verfahren gegen die Mitglieder des Vereins der zeitgenössischen Juristen (CHD) (unter II).

I.

1.

Es wird beantragt,

die in türkischer Sprache verfassten und dem Antrag als Anlage 1 beigefügten, durch den Unterzeichner farblich hervorgehobenen Auszüge des Berichtes der Vereinigung der Anwaltskammern der Türkei zur Lage der Menschenrechte aus April 2013 übersetzen zu lassen und die Übersetzung zu verlesen zu dem Beweis der Tatsache, dass es dort heißt:

(Titelseite)

Vereinigung der Anwaltskammern der Türkei. Bericht zur Lage der Menschenrechte. April 2013.

(Seite V.)

Erster Teil. Die Unantastbarkeit der Person betreffende Probleme.

IV. Sanktionslosigkeit / Das Problem zu schwacher Sanktionen.

(Seite VI.)

A) Das Faktum der wirkungslosen Ermittlungen.

5) Die Beweismittelproblematik ……..137.

(Seite XX – 3.-5. Absatz)

Als Vereinigung der Rechtsanwaltskammern der Türkei (TBB) haben wir im Rahmen des Projekts zur Dokumentation und Archivierung der Beobachtung der Menschenrechtslage (IHIRAP) einen umfangreichen Bericht „Zur Menschenrechtslage“ für die Veröffentlichung ab April 2013 fertiggestellt.

Ohne Zweifel umfasst das Problem der Menschenrechte in der Türkei nicht ausschließlich, die in diesem Bericht behandelten Themenüberschriften und deren Inhalte. Dem Format des Berichts entsprechend war mit den Themen, die im Rahmen dieser Arbeit behandelt werden, beabsichtigt, ein Abbild der Lage der Menschenrechte wiederzugeben.

Der Bericht umfasst den Zeitraum von 2012 bis heute. Die Ereignisse werden exemplarisch wiedergegeben. Sie haben sich entweder in diesem Zeitraum zugetragen oder dauern immer noch fort.

(Seiten 137 – 139 Abs. 1 und 2 vorletzter Satz unter Nr.5)

5) Das Problem der Beweismittel

Der Beweismittelnachweis, die Beweissicherung sowie die Beweisauswertung stellen, soweit diese Formulierung angebracht ist, das Herzstück der Falluntersuchung durch die Verantwortlichen der öffentlichen Dienste dar. Bei der Aufnahme, der Fortführung und Abschluss der Ermittlungen beobachtete ernsthafte Verzögerungen führen zu erheblichen Problemen sowohl hinsichtlich der Beweissicherung als auch im Hinblick auf die effektive Ausübung des Antragsrechts. Die in der Praxis erlebten Beispiele für das Verschwinden und die Veränderung von Beweismitteln sowie die Erstellung von fingierten Beweismitteln sind von nicht zu unterschätzender Häufigkeit.

. Die Festus-Okey-Akte:

Das T-Shirt und das Unterhemd, das während des Tatgeschehens am Körper von Festus Okey vorgefunden wurde und ein Hauptbeweismittel darstellt, verschwanden auf geheimnisvolle Weise in dem Krankenhaus, in das dieser gebracht wurde. Vor diesem Hintergrund, dass sich im Zuge der gerichtsmedizinischen Untersuchung auf Grund der Verbrennungsspuren an Rändern der Einschusslöcher die Schussdistanz bestimmen ließe, macht das Verschwinden dieser Beweismittel ausgesprochen Sinn. Mit dem Verschwinden von Okeys Kleidungsstücken wurden am 28. März 2008 die durch den zuständigen Staatsanwalt geführten Vorermittlungen abgeschlossen und anschließend erging eine Einstellungsverfügung, da sich nicht feststellen ließ, wer den Verlust der Gegenstände verursacht hat.

. Die Aydin-Erdem-Akte:

Die Tatsache, dass von den 13 Geschosskernen, die im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen eingesammelt wurden, 6 auf der Toilette der Polizeiunterkunft gefunden wurden, einer dieser Kerne zu den Geschosshülsen am Tatort passte und obgleich festgestellt wurde, dass dieser einem unter Verdacht stehenden Polizeibeamten zuzuordnen ist, die Ermittlungen gegen 4 Polizeibeamte eingestellt wurden, fand Eingang in die Berichterstattung der Presse. Die Verfügung wurde darauf gegründet, dass die Polizeibeamten in die Luft geschossen hätten und nicht hätte festgestellt werden können, aus welcher Waffe das tödliche Geschoss abgefeuert worden sei; zudem wurde in der Verfügung die Erklärung berücksichtigt; die Polizeibeamten hätten, in der Absicht, zu vermeiden, dass Geschosshülsen in die Hände von „Personen mit üblen Absichten“ kommen, diese eingesammelt und in die Toilette der Polizeiunterkunft geworfen. In der Verfügung wird nicht erklärt, weshalb die Polizeibeamten dem gesetzlich vorgeschriebenen Procedere entsprechend die am Tatort eingesammelten leeren Geschosshülsen nicht gegen ein Übergabeprotokoll den zuständigen Personen übergeben haben und stattdessen in der Absicht, die Hülsen zu vernichten, diese in die Toilette der Polizeiunterkunft geworfen haben.

Der Umstand, dass die Leitung der betreffenden Ermittlungen nicht unmittelbar durch die Staatsanwälte erfolgte, sondern überwiegend der Initiative der Sicherheitskräfte überlassen wurde, bringt neben dem oben dargelegten Problem der Verdunkelungsgefahr auch das Problem der mangelhaften Ermittlung mit sich. Die hinsichtlich der Aufnahme der Aussagen der Opfer, der verdächtigen Personen sowie der Zeugen, der Tatortanalysen, medizinischen Untersuchungen und Berichte beobachteten Verzögerungen und Mängel, seien sie nun mit Vorsatz oder fahrlässig herbeigeführt worden, stellen Meilensteine auf dem Weg der Sanktionslosigkeit dar.

Es ist auch festzustellen, dass im Zuge der Ermittlungen im Hinblick auf die Beweisaus­wertung schwerwiegende Fehler begangen wurden. Der EGMR weist in seinen Urteilen darauf hin, dass bei Verletzungen von Personen, die von öffentlich Bediensteten inhaftiert und ihrer Freiheit beraubt wurden, die Vermutung einer qualitativ als Folter einzustufenden Tat zu Grunde zu legen ist, solange diese Verletzungen nicht „hinreichend“ und „glaubhaft“ erklärt werden. In der Praxis hingegen ist zu beobachten, dass in Bezug auf derartige Verletzungen in höchstem Maße angestrengt wirkende und unglaubhafte Erläuterungen Beachtung finden, woraufhin Einstellungsverfügungen erlassen werden oder in Bezug auf die öffentlich Bediensteten die Frage der Würdigung des Schuldvorwurfs zu deren Gunsten ausfällt.

Protokolle und ähnliche Dokumente, die mutmaßlich seitens der Sicherheitskräfte erstellt wurden, sind aufgrund der Verdunkelungswahrscheinlichkeit hinsichtlich ihres Beweiswertes mit Vorsicht zu betrachten und durch weitere Beweise zu bestätigen. Hingegen ist zu beobachten, dass derartigen mutmaßlich von Sicherheitskräften erstellten Protokollen oder Bearbeitungsvorgängen, welche vermutlich aufgrund von Absprachen und erst nachträglich zustande kamen, eine entscheidende Bedeutung zugemessen wird. Noch bedeutender ist der Umstand, dass Schlussfolgerungen der Einheiten der Sicher­heitskräfte, welche hinsichtlich der Verantwortlichkeit oder zumindest der Berührungs­punkte mit der Tat in Verbindung stehen, als Grundlage für Ermittlungsbeschlüsse herangezogen wurden und in diese sogar unverändert Eingang gefunden haben.

Der EGMR hat hinsichtlich der Türkei in einer Vielzahl seiner Urteile, deren Gegenstand die Wirkungslosigkeit von Justizermittlungen in Fällen von Verletzungen des Rechts auf Leben und Folterverbots (EMRK Art.13) entschieden, dass diesbezügliche Rechtsver­letzungen stattgefunden haben und ein Entschädigungsanspruch besteht.

  1. Vor diesem Hintergrund wird beantragt,

den ehemaligen Vorsitzenden der Vereinigung der Anwaltskammern der Türkei, Herrn Prof. Dr. Rona Aybay, zu laden über Türkiye Barolar Birligi, Oguzlar Mah., Barismanco Cad., Av. Özdemir Özok Sokagi, No. 8, Balgat/Ankara/Türkei, zu laden und zu vernehmen zum Beweis der Tatsachen,

dass der Zeuge als Mitglied des wissenschaftlichen Beirats der Vereinigung federführend an der Erstellung dieses Berichtes mitgewirkt hat,

dass diesem Bericht Einzelfallanalysen zugrunde liegen, welche durch einzelne Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats der Union untersucht, rechtswissen­schaftlich ausgewertet und schriftlich niedergelegt wurden,

dass der wissenschaftliche Beirat ausgehend von diesen Untersuchungen zu dem Schluss gekommen ist, dass die in der Praxis erlebten Beispiele für das Verschwinden und die Veränderung von Beweismitteln, sowie die Erstellung von fingierten Beweismitteln von nicht zu unterschätzender Häufigkeit sind und die Manipulation von Beweismitteln in der Türkei alltäglich ist.

Begründung:

Zu Nr.1:

Hierbei handelt es sich um einen Bericht der Union der Anwaltskammern der Türkei aus dem Jahr 2013. Insgesamt besteht er aus ca. 600 Seiten. Darin werden aus der rechtswissenschaftlichen Perspektive heraus allgemeine Probleme bzw. Problemfelder, wie Gleichheit der Geschlechter, Presse-, Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungsfreiheit, Freiheiten Einzelner untersucht und Ergebnisse präsentiert.

Die türkischen Kolleginnen und Kollegen stellen dabei eine grundsätzliche Problematik der Beweismittel fest und widmen ihr einen eigenen Unterpunkt unter dem sie diese Problematik, wie oben unter Beweis gestellt, erörtern und darlegen.

Angesicht der Tatsache, dass dieser Bericht von der Union der Rechtsanwaltskammern der Türkei (TBB) stammt, welche nicht gerade durch regierungskritische Stellungnahmen bekannt ist, belegt die Ernsthaftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit dieser Problematik und belegt die Ansicht der Verteidigung bezüglich des grundsätzlich fehlenden Beweiswertes der Urkunden von türkischen Behörden.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden lediglich jene Auszüge des Gesamtberichts, welche unter Beweis gestellt wurden, als Anlage beigefügt. Sollte der Senat der Ansicht sein, dieser müsse in kompletter Form eingereicht werden, wird um einen Hinweis gebeten. Selbstverständlich wird die Verteidigung diesen dann einreichen.

Die Verteidigung hat vorerst darauf verzichtet, weitere Einzelfälle von Beweismittel­fälschungen in politischen Verfahren, welche ohne größere Mühe über das Internet recherchiert wurden und auch für die übrigen Verfahrensbeteiligten immer noch recherchiert werden können, vorzulegen. Exemplarisch sollen folgende Fälle eine Erwähnung finden:

HDP Operationen Bursa 2016; vergessene Notiz der Polizei bezüglich der Fälschung wird versehentlich in die Anklageschrift aufgenommen.

Tötung von Ali Ismail Korkmaz anlässlich der Gezi-Proteste 2013; hier wurden Außenaufnahmen einer Hotelkameras, welche den Tatort aufnahm auf Anweisung von einem Polizeibeamten nachträglich gelöscht. Dies wurde durch ein Gutachten von TÜBITAK im nachfolgenden Gerichtsverfahren gegen die Tatbeteiligten vor der 3. Kammer für schwere Straftaten in Kayseri bewiesen.

Verfahren gegen die Journalistin Füsün Erdogan u.a. wegen Mitgliedschaft in der MLKP 2006; 2013 zu lebenslange Freiheitstrafe verurteilt, angeblich taucht in 2 PC–Ausdrucken, deren Herkunft nicht weiter belegt ist, ihr Name auf.

Selahattin Demirtas 2012; Aussagen eines geheimen Zeugen, den es gar nicht gibt.

Verfahren Sara Kaya, Co. Bürgermeisterin von Nusaybin 2017; ein belastender Brief, der offensichtlich gefälscht ist.

Verfahren Cem Kaan Gürbüz, Ertan Sinan Sahin wegen Mitgliedschaft in der MKP 2012; erfundene Anträge im Namen der Festgenommenen zur Aufnahme in die MKP.

Zu Nr.2:

Wie oben angeführt war der Zeuge an der Erstellung dieses Berichtes federführend beteiligt und kann insbesondere über die wissenschaftliche Methodik bei der Herangehensweise und der gezogenen Schlüsse berichten.

Der Verteidigung ist es bewusst, dass es sich hierbei um einen Auslandszeugen handelt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es bei der Beweisfrage um die Verhältnisse in der Türkei geht und damit um einen ausländischen Staat. Deswegen kommt es auf die Sachnähe und Kenntnisse des benannten Zeugen an, um die Behauptungen der Verteidigung unter Beweis stellen zu können.

II.

1.

Es wird weiter beantragt,

die in türkischer Sprache verfassten und dem Antrag als Anlage 2 beigefügten und durch den Unterzeichner farblich hervorgehobenen Auszüge des Berichts der Zeitung Gercek Gündem vom 7. November 2022 übersetzen zu lassen und die Übersetzung zu verlesen zu dem Beweis der Tatsache, dass es dort heißt:

(Seite 1 Titel)

Es hat sich herausgestellt, dass die sichergestellten Digitale 19 Monate danach verändert wurden.

(Seite 1, letzter Absatz)

Einem Bericht von Can Bursali von der Deutschen Welle türkisch zufolge wurde aufgedeckt, dass die so genannten niederländisch/belgischen Dokumente, eines der wichtigsten Beweisstücke in dem Fall, auf dem Inhalt einer CD beruhen, die offenbar nach der Operation hergestellt wurde, bei der sie beschlagnahmt worden sein sollen , und Filmewie Spidermanund Kill Bill enthielt.

(Seite 2 letzter Absatz)

Die digitalen Dateien, die bei einer internationalen Operation am 1. April 2004 in den Niederlanden und Belgien beschlagnahmt worden sein sollen, wurden 2007 mit der Unterschrift von Ramazan Akyürek, dem damaligen Leiter des polizeilichen Nachrichtendienstes, in gerichtliche Verwahrung genommen. Akyürek ist derzeit wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Organisation, Fälschung amtlicher Dokumente und Vernichtung amtlicher Dokumente verurteilt.

(Seite 3, 2. Absatz, Titel und Text)

Die Beweise der Staatsanwaltschaft konnten in der, von der Forensischen Instituts vorgenommenen Aufschlüsselung nicht gefunden werden.

Nach Informationen aus der Akte, enthalten die digitalen Dateien, die am 1. April 2004 beschlagnahmt worden sein sollen, Ordner, die am 23. November 2005 geändert wurden. Die Dateien, auf die die Staatsanwaltschaft ihre Anklage stützt, dass die Angeklagten mit der illegalen Organisation DHKP-C in Verbindung standen, dass sie Befehle und Anweisungen erhielten und dass sie Decknamen verwendeten, konnten in der, von der Forensischen Institut vorgenommene Aufschlüsselung nicht gefunden werden.

  1. Des Weiteren wird beantragt

folgende Unterlagen, die sich in den Verfahrensakten befinden und hier als Anlagen 3 und 4 beigefügt sind, zu verlesen:

Jeweils aus der SAI, 4.1.5 (Nachlieferung GBA, Rechtshilfe Türkei: Bl. 1; Rechtshilfeersuchen des GBA vom 1. Februar 2007, Kopfzeile bis Ende der Betrifftzeile
Bl. 5; Rechtshilfeersuchen s.o., letzter Absatz bis Ende auf Bl. 6.
Bl. 590 (PC); Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zu Istanbul vom 7. November 2007
Bl. 592, Abs. 2 bis 4; Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zu Istanbul, s.o.,
Bl. 652, letzter Absatz und Bl. 653, erster Absatz; Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft zu Istanbul, s.o.
Begründung:

Die Anlage 3 betrifft das Rechtshilfeersuchen des GBA von 2007. Hier bittet der GBA die türkische Seite auch die Mitteilung der Kenntnisse, welche im Rahmen der Polizei-Aktionen am 1. April 2004 gewonnen wurden.

Mit der Anlage 4 teilen die türkischen Behörden ihre Kenntnisse, insbesondere aus den Asservaten mit, welche von holländischen Behörden im am 1. April 2004 im Rahmen einer Operation sichergestellt wurden.

Damit sind jene Asservate gemeint, welche, wie oben dargestellt, gefälscht wurden. Demnach kann gesagt werden, dass Informationen aus gefälschten Beweismitteln den Weg in die hiesigen Akten gefunden haben.

…………

(Es folgen die Unterschriften der Verteidigung von Özgül Emre; die Verteidigung von Ihsan Cibelik und Serkan Küpeli hat sich dem Antrag angeschlossen.)