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Der angehaltene Brief

In der Korrespondenz mit Inhaftierten kommt es immer mal wieder dazu, dass von Haftanstalten oder Gerichten Briefe angehalten, sprich nicht weiter geleitet werden. Im folgenden soll es um dieses Thema im Kontext der Untersuchungshaft gehen.

Der Brief vom 25.Mai 2020 und dessen Beschlagnahme

Mit Schreiben vom 25.05.2020 hatte Herr K., er sitzt zur Zeit in Stuttgart-Stammheim in Untersuchungshaft, weil er zuvor in der Sicherungsverwahrungsabteilung der JVA Freiburg an einem Übergriff auf einen anderen Insassen beteiligt gewesen sein soll, mir geschrieben. Durch Beschluss vom 16.06.2020 wurde der Brief vom Ermittlungsrichter des AG Freiburg (Az. 32 Gs 1356/20) beschlagnahmt. Unter anderem äußere sich Herr K. zum Verfahren selbst und zudem beleidige er darin einen Insassen der Sicherungsverwahrung mit den Worten, bei diesem handele es sich um einen „geisteskranken Intriganten“, weshalb eine Weiterleitung an mich ausscheide.

Die Beschwerde

Hiergegen legte ich als Briefempfänger Beschwerde ein. Ich stellte in Abrede, dass es sich um eine strafbare Beleidigung handele und legte dar, es sei unverhältnismäßig mir zumindest keine Kopie des Briefes weitergeleitet zu haben.

Der Ermittlungsrichter entschied mit Beschluss vom 23.07.2020, dass er der Beschwerde nicht abhelfe und zog schon in Zweifel, ob ich überhaupt berechtigt sei Beschwerde gegen seine Entscheidung zu erheben. Jedenfalls legte er pflichtgemäß die Akte dem Landgericht vor.

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg

Am 03.09.2020 entschied die 1.Große Strafkammer unter Beteiligung dreier Richterinnen und Richter, dass ich auch als Briefempfänger berechtigt sei Beschwerde zu erheben und bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Um dann abschließend festzustellen, dass mir eine Ablichtung des Briefes zuzuleiten sei, da nur dies dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspräche. Zu der angeblichen Beleidigung die der Brief enthalten sollte, merkte das Gericht unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, angesichts des „Nähe- und Vertrauensverhältnisses“ unter langjährigen Gefängnisinsassen, dürfte es zweifelhaft sein, ob überhaupt eine strafbare Beleidigung vorliege (Az. 1 Qs 1/20).

Bewertung

Der Zeitfaktor springt ins Auge, es wird ein Brief geschrieben, nach Wochen beschlagnahmt und daran schließt sich ein längerer Rechtsstreit an. Die Möglichkeiten der Kommunikation sind in einem Gefängnis schon situationsbedingt eingeschränkt; durch das sich anschließende Procedere der Überwachung ist eine halbwegs zeitnahe Verständigung unmöglich. Für Menschen in Untersuchungshaft ist dies belastend und einschneidend.

In besonderem Maße ärgerlich ist, wenn einem Ermittlungsrichter nicht einmal die Basics bekannt zu sein scheinen, einerseits was die Rechtsprechung zur Beschlagnahme von Briefen angeht, andererseits was die Beschwerdeberechtigung betrifft. Wir haben es nämlich nicht etwa mit einem rechtlich umstrittenen Gebiet zu tun, sondern einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung.

Der Fall zeigt aber auch auf, dass sich Menschen die von einem inhaftierten Menschen angeschrieben werden und davon erfahren, dass der Brief angehalten wurde, nicht scheuen sollten, selbst aktiv zu werden. Die vorliegend für den Bereich der Untersuchungshaft beschriebene Rechtslage gilt auch für sämtliche anderen Formen der Freiheitsentziehung, sei es in Strafhaft, der Sicherungsverwahrung oder Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt Justizvollzugsanstalt (SV),

Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg

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