Part 2

EINLADUNG ZUM PROZESS GEGEN INHAFTIERTE RECHTSANWÄLTE IN DER TÜRKEI

*24.-26. DEZEMBER 2013
Verhandlungssaal auf dem Silivri Gefängniskampus (Istanbul)*

Folgende Information steht im Zusammenhang mit der Verhaftung von 9 Rechtsanwälten der
 /Vereinigung Progressiver JuristInnen/ und der  /Anwaltskanzlei des Volkes/ in der Türkei, deren Prozess im Dezember 2013 beginnen wird. (Die ersten Verhandlungstermine sind: 24./25./26. Dezember 2013)

Unabhängig von unserem Aufruf, mobilisieren auch demokratische RechtsanwältInnen in Europa zu diesem Prozess, welche wie die CHD Mitglied
der EJDM (Europäische Vereinigung von Juristinnen & Juristen für Demokratie und Menschenrechte) sind.

Auf Wunsch können wir gerne weitere Informationen an Sie schicken und für die Prozessbeobachtung Kontaktdaten von AnwältInnen der CHD und
der Anwaltskanzlei des Volkes in Istanbul zukommen lassen.

Mit solidarischen Grüßen

Internationale Plattform gegen Isolation

 *EINLEITUNG*

Mit dem Befehl der Istanbuler Staatsanwaltschaft wurden am 18. Januar 2013 zeitgleich gegen 4:00 Uhr morgens Razzien im Haupsitz der CHD (Vereinigung Progressiver JuristInnen), bei den Filialen in Ankara und Istanbul, sowie in der Anwaltskanzlei des Volkes (HHB) und bei Wohnungen und Büros von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern der CHD Razzien durchgeführt.
Unter den Personen, gegen die im Rahmen der Operation ein Haftbefehl ausgestellt wurde, befinden sich auch der Generalvorsitzende der CHD Ra. Selcuk KOZAGACLI, Vorstandsmitglied Oya ASLAN, ehemaliger Vorstandsvorsitzender Ra. Zeki RÜZGAR, der Vorsitzende der Istanbuler Filiale Taylan TANAY, Abteilungssekretär Güclü SEVIMLI, die Abteilungsvorsitzenden Ra. Güray Dag, Gülvin Aydin sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Istanbuler Filiale Ra. Serhan Arikanoglu und Efkan Bolac, die Mitglieder der Istanbuler Filiale Ra. Ebru Timtik, Ra. Barki Timtik, Ra. Naciye Demir, Ra. Günay Dag, Ra. Sükriye Erden, die Vorsitzende der Filiale in Ankara Ra. Nazan Betül VANGÖLÜ KOZAGACLI und Mitglied der Abteilung Özgür YILMAZ.
Der Generalvorsitzende der CHD Ra. Selcuk KOZAGACLI, der sich zu Beginn der Operation aufgrund eines zuvor bekannt gegebenen Programms in Syrien befand, kehrte am 20.01.2013 nach Istanbul zurück, nachdem er von dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfuhr.
Obwohl er aufgrund des Haftbefehls zurückkehrte und zuvor Datum und Zeit seiner Ankunft bekannt gab, wurde der CHD-Vorsitzende Ra. Selcuk Kozagacli sofort auf der Landepiste festgenommen.
Die ebenfalls festgenommenen AnwältInnen Güray DAG und Gülvin AYDIN wurden nach Aufnahme ihrer Aussagen am 20.01.2013 freigelassen. Die anderen 10 AnwältInnen wurden mit einem Haftantrag dem Vernehmungsrichter vorgeführt.
Während Ra. Efkan BOLAC freigelassen wurde, erhob der Richter ein Hafturteil gegen Ra. Selcuk KOZAGACLI, Ra. Taylan TANAY, Ra. Güclü SEVIMLI, Ra. Ebru TIMTIK, Ra. Barkin TIMTIK, Ra. Naciye DEMIR, Ra. Günay Dag, Ra. Sükriye ERDEN und Ra. Betül VANGÖLÜ KOZAGACLI mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation DHKP-C.
Die Ermittlungsakte der 9 inhaftierten AnwältInnen wurde am 18. Juli 2013 abgeschlossen und ein Prozess gegen 22 AnwältInnen eröffnet.
Die erste Verhandlungsreihe in diesem Prozess, der auch die inhaftierten AnwältInnen miteinschließt, findet am 24., 25. und 26. Dezember 2013 statt.

I. WAS GESCHAH IM ZUGE DER ERMITTLUNGEN

Im Rahmen der Operation wurde bei den Razzien und Durchsuchungen in Wohnungen und Büros, bei den Festnahmen und Verhören internationale Regelungen und nationale Gesetze regelrecht außer Acht gelassen und sämtliche Rechtsvorschriften verletzt,
1- Die DURCHSUCHUNGSMASSNAHME wurde auf rechtswidrige Weise durchgeführt.
Es fand nicht nur eine unangemessene Durchsuchung statt, auch die Durchsuchungsbeschlüsse bestanden allesamt aus ähnlichen und allgemeinen Formulierungen.
a. Die Beschlüsse, auf die sich die Durchsuchungsmaßnahmen in den Wohnungen und Büros der AnwältInnen stützten, wurden nicht vom Gericht gefasst, sondern von Richtern.
Zwar reicht nach dem Gesetz bei allgemeinen Durchsuchungen ein “Richterbeschluss”, doch bei Durchsuchungen in Anwaltskanzleien nach Abs. 130 des StG ist ein “Gerichtsbeschluss” erforderlich. Diese Sonderregelung ist auch im Anwaltsgesetz enthalten. Die Durchsuchungen in den Anwaltskanzleien und Wohnungen in Ankara und Istanbul wurden die nationalen Gesetzesregelungen offen missachtet.

b. Es wurde beschlossen, die Durchsuchungen und Sicherstellung “nachts” durchführen zu können. Die Durchsuchung kann nach dem Art. 119 des Strafgesetzes in ganz besonderen und Ausnahmesituationen durchgeführt werden. In den Anwaltskanzleien begannen die Razzien “nachts” zw

EINLEITUNG

Mit dem Befehl der Istanbuler Staatsanwaltschaft wurden am 18. Januar 2013 zeitgleich gegen 4:00 Uhr morgens Razzien im Haupsitz der CHD (Vereinigung Progressiver JuristInnen), bei den Filialen in Ankara und Istanbul, sowie in der Anwaltskanzlei des Volkes (HHB) und bei Wohnungen und Büros von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern der CHD Razzien durchgeführt.
Unter den Personen, gegen die im Rahmen der Operation ein Haftbefehl ausgestellt wurde, befinden sich auch der Generalvorsitzende der CHD Ra. Selcuk KOZAGACLI, Vorstandsmitglied Oya ASLAN, ehemaliger Vorstandsvorsitzender Ra. Zeki RÜZGAR, der Vorsitzende der Istanbuler Filiale Taylan TANAY, Abteilungssekretär Güclü SEVIMLI, die Abteilungsvorsitzenden Ra. Güray Dag, Gülvin Aydin sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Istanbuler Filiale Ra. Serhan Arikanoglu und Efkan Bolac, die Mitglieder der Istanbuler Filiale Ra. Ebru Timtik, Ra. Barki Timtik, Ra. Naciye Demir, Ra. Günay Dag, Ra. Sükriye Erden, die Vorsitzende der Filiale in Ankara Ra. Nazan Betül VANGÖLÜ KOZAGACLI und Mitglied der Abteilung Özgür YILMAZ.
Der Generalvorsitzende der CHD Ra. Selcuk KOZAGACLI, der sich zu Beginn der Operation aufgrund eines zuvor bekannt gegebenen Programms in Syrien befand, kehrte am 20.01.2013 nach Istanbul zurück, nachdem er von dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl erfuhr.
Obwohl er aufgrund des Haftbefehls zurückkehrte und zuvor Datum und Zeit seiner Ankunft bekannt gab, wurde der CHD-Vorsitzende Ra. Selcuk Kozagacli sofort auf der Landepiste festgenommen.
Die ebenfalls festgenommenen AnwältInnen Güray DAG und Gülvin AYDIN wurden nach Aufnahme ihrer Aussagen am 20.01.2013 freigelassen. Die anderen 10 AnwältInnen wurden mit einem Haftantrag dem Vernehmungsrichter vorgeführt.
Während Ra. Efkan BOLAC freigelassen wurde, erhob der Richter ein Hafturteil gegen Ra. Selcuk KOZAGACLI, Ra. Taylan TANAY, Ra. Güclü SEVIMLI, Ra. Ebru TIMTIK, Ra. Barkin TIMTIK, Ra. Naciye DEMIR, Ra. Günay Dag, Ra. Sükriye ERDEN und Ra. Betül VANGÖLÜ KOZAGACLI mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation DHKP-C.
Die Ermittlungsakte der 9 inhaftierten AnwältInnen wurde am 18. Juli 2013 abgeschlossen und ein Prozess gegen 22 AnwältInnen eröffnet.
Die erste Verhandlungsreihe in diesem Prozess, der auch die inhaftierten AnwältInnen miteinschließt, findet am 24., 25. und 26. Dezember 2013 statt.

I.    WAS GESCHAH IM ZUGE DER ERMITTLUNGEN

Im Rahmen der Operation wurde bei den Razzien und Durchsuchungen in Wohnungen und Büros, bei den Festnahmen und Verhören internationale Regelungen und nationale Gesetze regelrecht außer Acht gelassen und sämtliche Rechtsvorschriften verletzt,
1-    Die DURCHSUCHUNGSMASSNAHME  wurde auf rechtswidrige Weise durchgeführt.
Es fand nicht nur eine unangemessene Durchsuchung statt, auch die Durchsuchungsbeschlüsse bestanden allesamt aus ähnlichen und allgemeinen Formulierungen.
a.    Die Beschlüsse, auf die sich die Durchsuchungsmaßnahmen in den Wohnungen und Büros der AnwältInnen stützten, wurden nicht vom Gericht gefasst, sondern von Richtern.
Zwar reicht nach dem Gesetz bei allgemeinen Durchsuchungen ein “Richterbeschluss”, doch bei Durchsuchungen in Anwaltskanzleien nach Abs. 130 des StG ist ein “Gerichtsbeschluss” erforderlich. Diese Sonderregelung ist auch im Anwaltsgesetz enthalten. Die Durchsuchungen in den Anwaltskanzleien und Wohnungen in Ankara und Istanbul wurden die nationalen Gesetzesregelungen offen missachtet.

b.    Es wurde beschlossen, die Durchsuchungen und Sicherstellung “nachts” durchführen zu können. Die Durchsuchung kann nach dem Art. 119 des Strafgesetzes in ganz besonderen und Ausnahmesituationen durchgeführt werden.  In den Anwaltskanzleien begannen die Razzien “nachts” zwischen 3.30-4.00 Uhr, ohne jegliche legitime Begründung vorzuweisen.
Im Durchsuchungsbeschluss wurde außerdem festgehalten, dass die Durchsuchung über einen höchst langen Zeitrahmen von 72 Stunden und die Nacht hindurch durchgeführt werden könne.
 
c.  Im Beschluss wurde keine verdächtigte Person erwähnt, es wurde beschlossen eine allgemeine Durchsuchung in den gemeinsam benützten Räumlichkeiten durchzuführen:
d. Während zu durchsuchende Personen und  Adressen festgelegt wurden, sind unbegrenzte Durchsuchungsbefugnisse erteilt worden, wie “insbesondere Örtlichkeiten, die von Selcuk KOZAGACLI, Oya ASLAN und Nazan Betül VANGÖLÜ KOZAGACLI benutzt werden könnten”: Dies ist ein absoluter Verstoß gegen den Art. 119 der Strafgesetzgebung.
e. Bei den Durchsuchungen in Istanbul, wurde in die Anwaltskanzleien und Wohnungen ohne Staatsanwalt und Vorsitzenden der Anwaltskammer oder deren Vertretung eingedrungen: Das ist ein absoluter Gesetzesbruch. Dieser Gesetzesverstoß wurde von einem Vertreter der Anwaltskammer Istanbul und von Anwälten, die sich später als Verteidiger an der Durchsuchung beteiligten festgestellt, die das “Protokoll der Festnahme-Durchsuchung und Sicherstellung” vom 19.01.2013 bestätigten.
f. Bei dieser Durchsuchung und Sicherstellung wurde das Geheimhaltungsprinzip zwischen Anwalt und Mandanten verletzt und es wurden die Computer, Akten und Dokumente von MandantInnen beschlagnahmt.

2. DIE DURCHSUCHUNGEN IM HAUPTSITZ UND IN DEN FILIALEN DER VEREINIGUNG PROGRESSIVER JURIST/INNEN SIND GESETZESWIDRIG
Ohne Vorwürfe und Begründungen gegen die CHD zu erheben wurden Beschlüsse für Durchsuchungen und Sicherstellungen in der Vereinszentrale und in der Filiale in Ankara durchzuführen.
Obwohl im Rahmen der Ermittlungen keine einzig konkreter Vorwurf vorliegt, wurden die Vereinsräume durchsucht und dabei wurden Informationen und Dokumente, wie Listen von Mitgliedern, Notizen von der Kommissionsversammlung, eine Mitgliederliste der Istanbuler CHD-Filiale , Briefe aus den Gefängnissen mit Anträgen bezüglich von Rechtsverletzungen, Kommissionsbericht über das Arbeitsleben sowie 2000 Broschüren zum Thema Städtische Umwandlung beschlagnahmt, die mit dem Akt nichts zu tun haben.

Während der Durchsuchung in der Istanbuler Filiale der CHD, wollten die Polizeikräfte dem Vorsitzenden der Istanbuler Anwaltskammer, Ra. Ümit Kocasakal den Zutritt zum Büro verwehren.

3.  DER FESTNAHME UND HAFTBEFEHL GEGEN DIE RECHTSANWÄLT/INNEN IST RECHTSWIDRIG.
Laut Art. 91 der Strafgesetzgebung ist die Festnahmeprozedur ein Mechanismus, der als Schutzmaßnahme gilt, der jedoch nur in zwingenden Fällen zur Durchführung von Ermittlungen angewandt werden darf. Die Festnahme der Rechtsanwälte ist deshalb rechtswidrig, weil alle im Rahmen der Ermittlung festgenommenen Anwälte einer Ladung gefolgt wären.

4.  BESCHLUSS ZUR EINSCHRÄNKUNG DER AKTENEINSICHT
Mit dem Vorwand „die Ermittlungen zu gefährden“ wurde nach Art. 153/2 der Strafgesetzgebung eine Einschränkung der Akteneinsicht erlassen. Mit diesem Beschluss wurde untersagt, Kopien von Unterlagen der Akte zu machen und Einsicht zu nehmen. Dies bedeutet eine Einschränkung des Rechts auf Verteidigung.

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5.  FOLTER AN DEN FESTGENOMMENEN ANWÄLTEN
Vom ersten Tag des, am 18. Januar 2013 beginnenden Polizeieinsatzes sahen sich die festgenommenen Anwälte Folter und würdebrechenden Handlungen ausgesetzt.
Es wurden auf rechtswidrige Weise mit Zwang und unter physischer Gewalteinwirkung Blut- und Speichelproben von den festgenommenen AnwältInnen genommen.
Es geht aus den Fragen bei der Vernehmung offen hervor, dass im Rahmen der Akte kein Anlass bzw. Grund für die Entnahme von Blut- und Speichenproblen besteht.

6.  DIE MANIPULATIONSVERSUCHE IM BEZUG AUF DIE CHD UND UNSERE INHAFTIERTEN ANWALTSKOLLEG/INNEN:
Obwohl den AnwältInnen aufgrund der Einschränkung der Akteneinsicht keinerlei Beweise im Rahmen der Akte zugänglich sind, haben die regierungstreuen Medien vom ersten Tag an zu Haufe unwahre Informationen verbreitet und die Öffentlichkeit mit gelogenen Informationen zu manipulieren versucht.
Obwohl die Ermittlung mit der Behauptung der Organisationsmitgliedschaft begann, wurden mit Verleumdungen wie „Kosmisches Zimmer, Spionageaktivitäten“ Lügen und Unwahrheiten über die AnwältInnen verbreitet. Es wurde behauptet, die AnwältInnen, die sich in Syrien aufhielten, hätten Spionageaktivitäten durchgeführt.
Die Istanbuler Polizeipräsidium ließ Informationen im Bezug auf das Privatleben der festgenommenen RechtsanwältInnen an die Öffentlichkeit dringen.
Ministerpräsident Recep Tayyip ERDOGAN verkündete, dass die AnwältInnen Versammlungen hinter „11 Stahltüren“ abhalten und organisationszugehörige Aktivitäten durchführen würden.
Dass diese Informationen eine klare „Lüge“ sind, zeigt sich anhand der Durchsuchungsprotokolle der Polizei:
Während die Einsicht in die Ermittlungsakte eingeschränkt und der Verteidigung der Zugang zu den Beweismitteln verwehrt wird, haben die befugtestens Organe des Staates das „Prinzip der Geheimhaltung der Ermittlungen“ verletzt. Gegen das Unschuldsprinzip wurde unmittelbar durch den Ministerpräsidenten verstoßen.
In den Medien wurden während der Operation Formulierungen wie „der angeblich legale Verein“ im Zusammenhang mit der CHD verwendet.

II.    ANSCHULDIGUNGEN IN DER ANKLAGESCHRIFT
1.    Es wurde behauptet, die AnwältInnen führen Aktivitäten im Namen der Organisation durch, weil sie in der Anwaltskanzlei des Volkes tätig sind. Sie arbeiten als Kollektiv, auf der Basis von Arbeitsteilung in der Anwaltskanzlei, die seit 25 Jahren aktiv ist. Dieser Arbeitsmethodik wurde ihnen zum Vorwurf gemacht. Sie wurde als Beweis für Organisationsmitgliedschaft herangeführt.
2.    Die Presseerklärungen, die von den AnwältInnen im Namen der Vereinigung Progressiver JuristInnen abgehalten wurden, die Prozesse, in denen sie auftreten, die Aktionen, an denen sie teilnehmen sowie Versammlungen werden ihnen zum Vorwurf gemacht. Auch diese werden als Beweismittel für Organisationsmitgliedschaft angeführt.
3.    Die AnwältInnen werden mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation DHKP/C konfrontiert, weil sie Prozesse von Personen übernehmen, die einem Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in dieser Organisation ausgesetzt werden. In diesem Rahmen hat das Polizeipräsidium versucht, den Vorwurf anhand von Statistiken zu beweisen. Demnach seien zwischen 2010 und 2012 470 Personen mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Organisation DHKP/C festgenommen worden, habe sich die Anwaltskanzlei des Volkes an 288 dieser Verfahren beteiligt und sei in allen Fällen vom Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht worden. Das soll der Beweis für die Mitgliedschaft der AnwältInnen in der Organisation sein.
4.    Auch die Publizierung von Nachrichten im Zusammenhang mit den AnwältInnen in linken Zeitschriften und auf Webseiten, soll ihre Organisationsmitgliedschaft bestätigen.
5.    Darüber hinaus wird der Dokumentarfilm von Ra. Oya ASLAN, welcher von der Geschichte ihrer Mandantin, die unter Haftbedingungen an Krebs erkrankte, erzählt, als Beweis für ihre Organisationszugehörigkeit angeführt.
6.    Zu den Beweismitteln in der Anklage gegen die AnwältInnen zählen auch Niederschriften von ZeugInnen, deren Identität geheimgehalten wird. Diese Niederschriften stehen im Widerspruch zum gesamten Akteninhalt. Und die Aussagen der ZeugInnen wurden auf unangemessene Weise aufgenommen.
7.    
a. Unter den Beweismitteln befinden sich auch Dokumente, von denen behauptet wird, dass sie in Belgien und Holland beschafft wurden und das Archiv der Organisation seien. Diese Dokumente wurden am 6.2.2007 an die Türkei übermittelt. Erst 6 Jahre nach der Übergabe dieser Dokumente wurde ein Verfahren eröffnet. Die Behauptung, dass die AnwältInnen in der Anwaltskanzlei des Volkes Aktivitäten im Namen der Organisationen durchfürhren,  stützt sich auf diese Dokumente. Jedoch im Jahr 2012 wurde gegen die Anwaltskanzlei mit dem selben Vorwand eine Ermittlung eingeleitet. Im Rahmen dieser Ermittlung wurden die Telefone der AnwältInnen abgehört, es wurde die elektronische Post überwacht und am Ende der Ermittlungen wurde beschlossen, dass kein Anlass für die Eröffnung eines Prozesses bestehe. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Dokumente aus Holland und Belgien nicht Teil der eingestellten ersten Ermittlung war, sondern erst für die später eingeleitete Ermittlung benutzt wurden.
b. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, dass die Dokumente aus Holland und Belgien, welche 6 Jahre lang von der Polizei aufbewahrt wurden, manipuliert wurden. Auch wurde nicht dargelegt, wie diese Dokumente übermittelt wurden. Keines dieser Dokumente wurde von den angeklagten AnwältInnen geschrieben. Es ist unbekannt, von wem sie geschrieben wurden. Die Verfasser dieser Dokumente haben Kodnamen benutzt. Es wurde nicht dargelegt, wie diese Kodnamen entschlüsselt wurden.
c. 9 der 22 angeklagten AnwältInnen wurden verhaftet. 4 der inhaftierten AnwältInnen werden aufgrund der Dokumente aus Holland und Belgien beschuldigt. Bei den anderen inhaftierten AnwältInnen liegt kein solcher Vorwurf vor. Auch den auf freiem Fuß angeklagten 11 AnwältInnen werden diese Dokumente nicht zum Vorwurf gemacht.

FACIT:
Den AnwältInnen werden ihre beruflichen Aktivitäten zum Vorwurf gemacht.
Die Operation gegen die Anwaltskanzlei des Volkes und die Vereinigung Progressiver JuristInnen wurde aufgrund der Prozesse, bei denen die AnwältInnen die Verteidigung übernommen haben, sowi aufgrund ihrer Tätigkeiten durchgeführt. Die Vereinigung Progressiver JuristInnen hat ein Jahr vor der Operation seriöse Kampagnen durchgeführt und begonnen, den Staat zu stören. Weil sie insbesondere im Zusammenhang mit der Festnahme und Durchsuchung von Personen, die der Regierungsopposition angehören, die sie als gewöhnliche Verdächtige aufzeigen, Seminare abgehalten und Prozesse von Pesonen, die durch Polizeischüsse ermordet wurden verfolgt haben, weil sie als Kläger in Prozessen bezüglich Rechtsverletzungen und Operationen in den Gefängnissen aufgetreten sind und zum Beistand für Folteropfer der Polizei eine Notrufstelle eingerichtet haben, begann man sie mit den Worten „ihr geht zu weit, wir werden euch bald den Garaus machen“ zu bedrohen.
Nach Einrichtung der Notrufnummer wurde der Verein auf ungewöhnliche Weise sowohl von der Finanzabteilung als auch von der Vereinsdirektion überwacht.
Der Generalvorsitzende des Vereins Selcuk Kozagacli wurde sogar in einem Programm des Fernsehkanals CNN Türk, bei dem er über die Aktivitäten des Vereins erzählte gefragt „Habt ihr keine Angst, dass ihr aufgrund eurer Aktivitäten verhaftet werdet“.
Deshalb wurde die Operation von Beginn an in nationalen TV-Sendern und regierungstreuen Zeitungen mit der Schlagzeile „Letzte Meldung – Festnahme von AnwältInnen kritischer Prozesse“ angekündigt. Infolge der Festnahmen protestierten die Vereinigung der Anwaltskammern in der Türkei, Dutzende Anwaltskammern und Juristenvereine, Vereine der Richter und Staatsanwälte, sowie die größte Oppositionspartei gegen den Polizeieinsatz. Die Staatsanwälte mussten eine Erklärung abgeben, der Ministerpräsident verbreitete Lügen und Falschnachrichten über die AnwältInnen, um die Operation zu rechtfertigen.
Die AnwältInnen wurden mit ihren MandantInnen gleichgestellt.
Ihnen wird vorgeworfen, DHKP/C Prozesse zu verfolgen, die Erledigungen ihrer MandantInnen zu verfolgen und mit ihren MandantInnen zu sprechen. Und wir können sagen, dass in der Anklageschrift keine ernstzunehmenden, auf gesetzliche Weise erbrachten Beweise für die Vorwürfe gegen die AnwältInnen enthalten sind.
Die AnwältInnen wurden mit abstrakten und auf Mutmaßungen gestützten widersprüchlichen Beweisen verhaftet. Der einzige Unterschied zwischen den angeklagten, inhaftierten AnwältInnen und den auf freiem Fuß angeklagten AnwältInnen ist, dass die inhaftierten AnwältInnen aktiver und bekannter sind. Nur deshalb werden die Vorsitzenden der Vereinigung Progressiver AnwältInnen als Organisationsfunktionäre beschuldigt.
Im Sinne der oben angeführten Informationen:
Die Vorwürfe gegen insgesamt 22 AnwältInnen der CHD, von denen sich 9 in Haft befinden, nachdem sie am 18.01.2013 in der Türkei festgenommen, verhaftet und ein Prozess gegen sie eröffnet wurde, sind erst mit Annahme der Anklageschrift deutlich geworden. Es zeigt sich, dass die ungesetzlichen Handlungen, die zu Beginn der Operation und im Laufe der Ermittlungen zu sehen waren, sich in der Phase der Anklageschrift fortsetzen. Daraus lässt sich schließen, dass die gegen die AnwältInnen erhobenen Vorwürfe sich gegen gewöhliche Anwaltstätigkeiten richten. Die AwältInnen wurden mit ihren MandantInnen gleichgesetzt, die Verfahren die sie übernommen haben und die Erklärungen, die sie im Bezug auf diese Verfahren abgegeben haben, wurden als Beweismittel für eine Organisationszugehörigkeit gewertet. Da die AnwältInnen in diesem Prozess mit ihren MandantInnen gleichgestellt werden, heißt, dass sich dieser Angriff gegen den Anwaltsberuf richtet.
Die Inhaftierung von AnwältInnen, die als aktive VerteidigerInnen von benachteiligten Teilen der Gesellschaft bekannt sind, und die Tatsache dass man gegen die Vereinsvorsitzenden nur aus diesem Grund härtere Strafen verhängen will, bekräftigt unsere Schlüsse.
Dieser Umstand stellt eine Missachtung aller Internationalen und EU-Gesetze, welche im Zusammenhang mit einem fairen Verfahren von der Türkei unterzeichnet wurden, sowie der von den Vereinten Nationen anerkannten „Grundprinzipien im Bezug auf die Rolle der Anwaltschaft“ und des nationalen Rechts dar.

Unsere Forderungen;
1)    Die verhafteten AnwältInnen müssen umgehend freigelassen werden.
2)    Die AnwältInnen dürfen aufgrund der Ausübung ihrer Aufgaben nicht mit ihren MandantInnen oder mit den Verfahren ihrer MandantInnen gleichgesetzt werden.
3)    Der türkische Staat hat dafür zu garantieren;
a. dass die AnwältInnen während der Ausübung ihres Berufes keinerlei Einschüchterungsmaßnahmen, Behinderungen, Belästigungen und unangemessenen Eingriffen ausgesetzt werden;    
b.    dass die AnwältInnen nicht aufgrund ihrer Handlungen im Rahmen ihrer durch den Anwaltsberuf definierten Aufgaben, standardgemäßen und ethischen Prinzipien mit verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Ermittlungen bedroht oder anderen ekonomischen und sonstigen Sanktionen ausgesetzt werden.
4)    Im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren muss sich der türkische Staat an alle von ihm unterzeichneten Internationalen und EU-Gesetze, wie z.B. Art. 14 des Internationalen Abkommens betreffend persönlicher und politischer Rechte und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, gänzlich und mangelfrei halten.
5)    Die Art. 8, 16, 18, 20, 22 und 23 der „Grundprinzipien im Bezug auf die Rolle der Anwaltschaft“ müssen gänzlich und mangelfrei in Kraft gesetzt werden.
Wir geben bekannt, dass wir entschlossen sind, diesen Prozess zu verfolgen und unseren angeklagten KollegInnen jegliche Unterstützung zukommen zu lassen.