Das Gericht wirft der Suryoye-Aktivisten vor die Fahne der Kommunistischen Suryoye Mesopotamiens (SGB) auf der 1.Mai Demo 2018 getragen zu haben.
Laut verschiedenerstaatlicher Institutionen, Gerichte und Behörden sei die Fahne der SGB mit der Fahne der in Deutschland verbotenen marxistisch-leninistischen Organisation DHKP-C (Revolutionären Volksbefreiungspartei–Front) aus der Türkei »zum Verwechseln ähnlich« und damit ebenfalls verboten.
Als Zeuge trat ein Beamte der Staatsschutzpolizei Schwaben Nord auf.
In seiner Aussage gab er an, dass die SGB Fahne nach seiner Sicht und Meinung offensichtlich der DHKP-C zuzuordnen wäre.
Nachdem er seine Aussage beendet hatte, forderte die Staatsanwaltschaft und der Richter einen Mitschreiber im Zuschauerbereich auf,
das Notizen machen mit Papier und Stift sofort zu unterlassen und das obwohl der Mitschreiber sich als Journalist bezeichnete, der alle nötigen Auskünfte sogar als nachwies dem Gericht nachreichen könnte und würde.
Ein anderer Zeuge der vom Gericht eingeladen wurde war ein Turkologe vom Bayerischen Inlandsgeheimdienst. Er sagte, dass die Fahnen der SGB und der DHKP-C ähnlich seien.
Als Rechtsanwalt Mathes Breuer ihn dann fragte was die Fahnen dann unterscheiden würde, wenn sie nur ähnlich seien und nicht gleich? Darauf antwortete der Turkologe: „beide Fahnen haben einen roten Hintergrund mit einem Hammer und Sichel“.
Auf die wiederholte Nachfrage von Breuer was denn nun der Unterschied sei? Sagte der Türkologe des Inlandsgeheimdienst: „es geht um Hammer und Sichel“ und das machst sie schon ähnlich.
Rechtsanwalt Mathes Breuer hat vor Gericht ein schreiben vom Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat zur Fahne der SGB vorgetragen, darin heißt es:
„Das Emblem zeigt Hammer und Sichel in einem gelben Stern. Dieses Emblem ist beim Bundesinnenministerium nicht bekannt und ist auch in dem Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundesamt für Verfassungsschutz nicht erfasst.
Die Wappenkunde des Kommunismus hat hier verschiedene Variationen hervorgebracht, von denen Hammer und Sichel die ursprüngliche darstellt…
Hammer und Sichel sind zwar bei Teilen der Anhänger des Linksextremismus das Sinnbild für den Kommunismus, aber grundsätzlich gilt:
Der Gebrauch von Symbolen des linken Extremismus ist weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit.“
Dem entgegen verlas der Richter ebenfalls ein schreiben vom Bundesministerium, welches auf Rücksprache mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu der Frage der Fahne der SGB getätigt wurde. Dort heißt es:
„das versehentlich wurde eine falsche
Auskunft erteilt… In den hier vorliegenden Stellungnahmen des Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz sowie das Bundesamtes für Verfassungsschutz im Ergebnis zu dem Schluss, dass das Symbol der SGB eine starke Ähnlichkeit zu der in der Verbotsverfügung ausgeführten Symbolik aufweist; nicht zuletzt, da es sich einzelner Symbolbestandteile der verbotenen Organisation (DHKP-C, Anm. d. Red)bedient.“
Am Freitag den 27. August war der letzte Prozesstag vor dem Amtsgericht Augsburg. Zur sogenannten Beweiserhebung wurde ein Video von der 1. Mai Demo vorgetragen, in dem die Suryoye Aktivisten angeblich abgebildet ist, wie sie an ihrem Kinderwagen befestigt, die SGB Fahne trägt.
Während das Gericht das Video abspielte, drang dadurch das Lied 1 MAYIS von Grup Yorum durch den ganzen Gerichtssaal und begeisterte Prozessbeobachter so sehr, dass sie mit gesummt haben.
Anschließend kam das Plädoyer der Staatsanwaltschaft, die eine Geldstrafe
von insgesamt 2000,00 € gefordert hat
und sagte, dass die SGB Fahne nicht die der DHKP-C, ihr jedoch zum verwechseln ähnlich sei und deswegen ebenfalls verboten ist.
Rechtsanwalt Mathes Breuer entgegnete,
dass dieses Gericht nicht das letzte Wort gesprochen hat, sondern bereits eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe zu diesen Prozesse gestellt worden ist.
Dieses Gericht hier, so Breuer, hat wieder einmal beweisen dass es in keiner Weise Neutral ist, sondern von Anfang an bereits der Verurteilungswille besteht und dieser mit allen Mittel versucht wird aufrechtzuerhalten.
Das ist klar und offensichtlich bewiesen,
anhand des Beispiels der Revidierung des Bundesinnenministeriums nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz aber auch durch sogenannte Sachbarerbeiter, wie eines Turkologen oder eines Beamten der Staatspolizei, die nichts aber auch gar nichts wirklich zur Sache beitragen können außer, dass die Gemeinsamkeiten der Fahnen in den Farben (Gelb und Rot) liegen, beide Hammer und Sichel haben und dadurch eine Ähnlichkeit bestehe und verboten sei. Mathes Breuer beantragte deswegen Freispruch.
Das Gericht verurteilte die Suryoye Aktivisten zur einer Geldstrafe von insgesamt 1200,00 € und den Verfahrenskosten. Rechtsanwalt Breuer und die Suryoye Aktivisten gehen dagegen in Berufung und kämpfen weiterhin um Gerechtigkeit.
Der Volksrat der Suryoye in Europa kritisiert dieses Urteil und das Vorgehen der deutschen Justiz. Hand in Hand gehen hier das Bundesinnenministerium und das Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen das ultimative Menschenrecht wie der Meinungsfreiheit vor und versuchen systematisch das Symbol der Arbeiter, Bauern und der unterdrückten Völkern zu kriminalisieren.
Dieses vorgehen ist ein Präzedenzfall um zukünftig Tür und Tor für eine allumfassende Kriminalisierungspolitik gegen alle fortschrittlichen, demokratischen, antifaschistischen und Linken im allgemeinen, als auch Suryoye jederzeit mit dem Vorwand, dass die Farbe Rot, Gelb als auch ein Hammer, Sichel und Stern, ob nun getrennt oder kombiniert, ob nun symbolisch für die sozialistische Sowjetunion oder auch als klassische Fahne von Marxisten-Leninisten, Kommunisten, Sozialisten strafrechtlich belangen werden können.
Es würde nur noch der Vorwurf reichen,
es handle sich um ein verbotenes Kennzeichen oder ist diesem zumindest zum verwechseln ähnlich und damit ebenfalls verboten.
Der Kalte Krieg mit der Sowjetunion ist zwar vorbei aber nicht der Klassenkampf!
-Volksrat der Suryoye in Europa-