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HAFTBESCHWERDE GESCHEITERT – 19.11.

Für die von der Brücke wurde Haftbeschwerde eingelegt. Die Haftbeschwerde (§304StPO) führt eine gerichtliche Überprüfung herbei, ob die Vorraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft tatsächlich vorliegen, oder ob mensch aus der Haft entlassen werden kann. Entscheiden tut das Landgericht.

Das Landgericht hat beschlossen:
“Die Beschuldigte und ihre Mittäter nutzten die Polizei als Tatwerkzeug,um die
Verkehrsteilnehmer auf der BAB 661 mit Gewalt an der Weiterfahrt zu hindern.
Entgegen der Ansicht des Verteidigers der Beschuldigten handelte die
Polizei bei der Sperrung der Autobahn nicht nach freiem Ermessen und schon gar nicht
rechtswidrig. Vielmehr war das Ermessen der Polizei hier auf null
reduziert und die Sperrung der Autobahn zwingend geboten. Die sich abseilenden Aktivisten
steilten für den Verkehrsfluss eine erhebliche Gefahr dar, da sie die
Verkehrsteilnehmer hätten ablenken oder erschrecken können, was zu Unfällen hätte führen
können. Dass viele Verkehrsteilnehmer von der Aktion abgelenkt wurden, zeigt
schon die Vielzahl der bei der Polizei eingegangenen Notrufe. Vor diesem
Hintergrund war es notwendig, die sich abseilenden Aktivisten zu entfernen. Dies war ohne eine
Gefährdung für die Aktivisten, die Verkehrsteilnehmer und die Polizisten nur
möglich, indem die Autobahn komplett gesperrt wurde.”

Ein mensch dazu: “Das LG Frankfurt hat das geringstmögliche Vertrauen in die hessische
Polizei – sie ist laut Beschluss willenloses Werkzeug von Extremisten.”

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