[Hamburg] Freiheit für Ali Ishan K.!

Seit dem 12. Oktober 2011 sitzt der kurdische Aktivist Ali Ishan K. in Hamburg wegen des Vorwurfs nach § 129b „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ in Haft. Er soll 2007-2008 in Hamburg und der nördlichen Region verantwortlicher Kader der PKK gewesen sein.

In den letzten Jahren, insbesondere den letzten zwei Jahren, wurde die Repression gegen die kurdische Bewegung in der Türkei auf allen Ebenen wieder massiv verstärkt.

Folter und extralegale Hinrichtungen gegen Zivilpersonen nehmen zu, ebenso Kriegsverbrechen gegenüber Guerillas der PKK. Vermeintliche Rebellenstellungen im kurdischen Nordirak werden völkerrechtswidrig bombardiert. Davon ist allerdings hauptsächlich die Zivilbevölkerung betroffen. Unzählige Dörfer wurden zerstört, ZivilistInnen getötet. In den letzten Tagen marschierte die türkische Armee auch mit Bodentruppen in den Nordirak und stieß auf massiven Widerstand der Guerilla.

Zudem sitzen in der Türkei derzeit als Folge von zahlreichen Verhaftungswellen mehr als 9000 politische Gefangene in den Knästen. Mehr als 4000 davon wurden seit 2009 inhaftiert. Die meisten von ihnen sind Mitglieder und AktivistInnen aus legalen Parteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen, darunter viele gewählte ParlamentarierInnen und BürgermeisterInnen aus den Reihen der kurdischen BDP, Vertreterinnen der Frauenbewegung, AnwältInnen etc.

Fast allen wird Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung der KCK vorgeworfen. KCK ist die Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans« (Koma Civaken Kurdistan), ein auf Initiative des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan gebildeter Dachverband, der nach Ansicht der türkischen Staatsanwaltschaft den städtischen Arm der Arbeiterpartei Kurdistans darstellen soll.

Die konkreten Vorwürfe muten oftmals mehr als absurd an. Sie lauten:
– PKK auf Kurdisch auszusprechen.
– Eine Reise nach Irak/Südkurdistan in das Kandilgebirge unternommen zu haben.
– Das Einreichen und Führen von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Dieses gilt als Organisationsarbeit, da die Gelder angeblich der Organisation zu Gute kommen.
– Das Reden auf politischen oder juristischen Informationsveranstaltungen im Ausland oder im Europaparlament.
– Die Teilnahme an Demonstrationen, wie z.B. einer gegen den Auftritt von Ministerpräsident Erdogan in Diyarbakir gilt als Organisationsaktivität.
– Feiern des Geburtstages von Abdullah Öcalan
– Aussuchen der Kandidaten für Bürgermeisterwahlen
– Besuchen bei Familien von gefallenen Guerillas
– Aktivitäten zu Newroz (kurdisches Neujahr) oder zum Weltfrauentag am 8. März.
– Aktivitäten gegen die Staudämme, wie z.B. den Ilisu-Staudamm.
– Bei freiwilligen Spenden an die Stadtverwaltung oder die DTP bzw. BDP soll es sich um zwangseingetriebene und der PKK zugeführte Geldmittel handeln
– Mitgliedsbeiträge der BürgermeisterInnen (wofür?)
– Auf Beschluss der DTP (die lange Zeit legale kurdische Partei) nicht am Republikfest teilzunehmen
– Proteste gegen Armeeaktionen und als lebende Schutzschilde.
– Proteste zum Jahrestag der Entführung von Abdullah Öcalan
– die Teilnahme oder die Organisation sogenannter Jugendcamps

Dass es hier nicht um „Terrorismusbekämpfung“, sondern um die politische Verfolgung einer breiten Bewegung geht, ist offensichtlich. Selbst der Menschenrechtsbeauftragte des Bundestages, Markus Löhning, äußerte erhebliche rechtsstaatliche Bedenken an diesen Prozessen und sagte: …Nach meiner Meinung ist das ein Versuch bestimmter Kreise den Entspannungsprozess bezüglich der kurdischen Frage zu unterminieren. Fundamentale Rechte werden bei dem KCK Verfahren verletzt…“.

Europa und insbesondere auch die BRD ziehen aus dieser Kritik allerdings keinerlei Konsequenzen. Vielmehr leisten sie mit Waffenlieferungen, sicherheitspolitischer Zusammenarbeit und einer neuen europaweiten Repressionswelle ihren Beitrag zur Bekämpfung der kurdischen Bewegung.
Vor diesem Hintergrund muss die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2010 gesehen werden, wonach zukünftig der Paragraph 129b des Strafgesetzbuches »Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Ausland« gegen die PKK und deren Nachfolgeorganisationen angewandt werden soll. Als eine solche Nachfolgeorganisation ist nach Ansicht der Generalbundesanwaltschaft auch die KCK zu betrachten.

Folge dieser Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof nunmehr unter Bezugnahme auf die Logik der EU-Terrorliste empfiehlt den Verzicht auf die in der bisherigen Rechtsprechung vorgesehene Differenzierung zwischen Kadern (wurden nach § 129 StGB wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in der der BRD verfolgt) und Mitgliedern oder Unterstützern (die lediglich wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz verfolgt wurden). Durch eine konsequente Anwendung des Paragraphen 129b könnten in Deutschland im Rahmen von Kulturvereinen legal tätige AktivistInnen wegen Guerillaaktionen der PKK in Kurdistan als »Terroristen« angeklagt werden.

Die ersten Verhaftungen nach §129b erfolgten dann im Juli diesen Jahres, als in Düsseldorf zwei kurdische AktivistInnen verhaftet wurden, die seitdem in Haft sitzen. Zwei weitere AktivistInnen sitzen auf Grund von Haftbefehlen des Bundesgerichtshofs im Ausland in Auslieferungshaft.

Den Verhafteten wird vorgeworfen, die Jugendorganisation KC (Komalen Ciwan) geleitet zu haben bzw.„hochrangiger Führungsfunktionär“ in Deutschland und Frankreich gewesen zu sein.
Zuletzt wurde Ali Ishan K am 12.10.2011 in Hamburg verhaftet. Er wird beschuldigt, „als Kader der PKK mit der Leitung des Gebiets Hamburg befasst gewesen sein“ und „sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beteiligt zu haben“.

Der Genosse, der bereits in der Türkei 18 Jahre in Haft verbracht hat, sitzt seitdem auf Haftbefehl des Ermittlungsrichters am Bundesgerichtshof im Hamburger Untersuchungsgefängnis. Als Folge des Vorwurfs nach § 129b sitzt er in Isolationshaft. Verteidigergespräche können nur mit Trennscheibe erfolgen. Die gesamte Post einschließlich der Verteidigerpost wird überwacht usw.
Dieser Repression und der dahinter stehenden Logik müssen wir unsere Solidarität entgegensetzen, denn die Repression richtet sich nicht nur gegen die kurdischen AktivistInnen sondern sie ist Teil einer Repression gegen alle fortschrittlichen Strukturen.

Weg mit der EU-Terrorliste
Weg mit den §§ 129 a/b
Unsere Solidarität gegen jede Repression