Landgericht Freiburg ändert einen kleinen Teil der Weisungen in meinem Fall

Am 29.08.2023 wurde ich nach fast 27 Jahren aus der Haft entlassen. Jedoch hat das Gericht sogenannte „Führungsaufsichtsauflagen“ angeordnet. So darf ich nicht ohne Erlaubnis die BRD verlassen, muss mich monatlich bei der Bewährungshilfe melden. Aber ich hätte mich auch bei der FAB regelmäßig melden müssen. Diesbezüglich gab es eine Änderung, ebenso bei der Nutzung von Messern.

Die FAB-Weisung

Die Forensischen Ambulanzen (bios/FAB) überwachen auch Ex-Gefangene, bieten zugleich jedoch ein therapeutisches Angebot, im Wissen darum, dass nach (oftmals langer) Haft, der Wiedereinstieg in die Freiheit mit Hürden verbunden ist, die auch psychisch bewältigt werden müssen. In meinem Fall hat die Geschäftsführung der FAB in Karlsruhe entschieden, mich als Klienten abzulehnen, nachdem ich deren Datenschutzkonzept nachdrücklich in Frage gestellt hatte (Erfahrungsbericht)

Das Landgericht Freiburg hatte angeordnet, dass ich mich dort melden müsse, käme ich dem nicht nach, würde ich mich strafbar machen (§ 145 a StGB). Die FAB jedoch lehnte den Kontakt zu mir ab. Was nun? Das Gericht änderte seine Weisung dahingehend, dass ich mich nunmehr selbst „ernstlich um die Aufnahme ambulanter psychologischer/psychotherapeutischer Gespräche/Behandlungsstunden“ zu bemühen und dies der Bewährungshelferin quartalsweise nachzuweisen hätte.

Wer weiß, wie schwer es mitunter sein kann eine therapeutische Behandlung zu erhalten, mag ahnen, dass das eine längere suche werden kann.

Messer und Gehstöcke erlaubt- zumindest gelegentlich!

So ein Weisungskatalog kann sehr kleinteilig sein: ich darf weder Schuss-,Hieb-, oder Stichwaffen führen oder besitzen, mit Ausnahme von Messern Zuhause und an der Arbeitsstelle. Aber was mache ich in einem Lokal beim Essen? Da mir zudem auch der Besitz, oder das Führen von dingen verboten ist, die sich als Hiebwaffen eignen und die Rechtsprechung solch ein Verbot sehr „großzügig“ auslegt, zum Nachteil der Angeklagten, hatte ich beantragt dies zu klären.

Nunmehr darf ich, mit dem Segen des Gerichts, „einfache Besteckmesser in einem Speiselokal“ gerne „bestimmungsgemäß“ gebrauchen, und angesichts einer Knieerkrankung bei Einholung eines ärztlichen Attest, „bestimmungsgemäß Gebrauch (…) von Gehhilfen“ machen- ja, das schreiben die so wörtlich.

Warum darf (endlich) auch im Speiselokal ein Besteckmesser nutzen!? Weil, wieder ein Zitat, „einerseits von derartigen Messern ein lediglich sehr geringes Gefahrenpotential ausgeht und andererseits das Speisen in einem Restaurant für den Lebensalltag und die gelingende Wiedereingliederung in die Gesellschaft wesentliche Bedeutung hat“. Selbiges gelte „im Ergebnis für den Gebrauch medizinisch/orthopädisch indizierter Gehhilfen (Gehstöcke, etc.)“.

Thomas Meyer-Falk

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