zensur

MD:Kundgebungsverbot mit fadenscheiniger Begründung

Für den 1. April 2020 wurde durch Zusammen Kämpfen eine Kundgebung gegen die Beschränkungen der Grundrechte angemeldet. Der Kundgebungsort sollte der Olvenstedter Platz sein, wo ausreichend Platz vorhanden ist für ca. 200 – 300 Teilnehmer/innen. Angemeldet wurde die Versammlung mit ausschließlich 10 Teilnehmer/innen.

Mit fadenscheinigen Begründungen wurde die Kundgebung von der Versammlungsbehörde verboten. Zum einen wurde das Gesundheitsamt angeführt. Das hätte bezweifelt, ob die medizinischen Maßgaben zur Verhinderung von Infektionen eingehalten werden könnten. Die Versammlungsbehörde selbst ergänzte die Begründung mit zahlreichen Mutmaßungen über das zu erwartende Verhalten der Kundgebungsteilnehmer/innen. Der Hintergrund besteht darin, das in dem betroffenen Stadtteil sehr viel politische Aktivisten leben. Bei vorangegangen Demonstrationen und Kundgebungen waren diese Menschen sehr offensiv gegen die Missachtung der Demonstrationsrechte seitens staatlicher Repressionsbehörden vor gegangen und haben sich auch nicht von der übermäßigen Polizeipräsenz und Gewalt einschüchtern lassen.

Wir werden als Rote Hilfe Magdeburg hier keine gemeinsame Einschätzung zur Corona Pandemie geben. Die Maßnahmen zum Schutz der „Gesundheit“ sind das eine. Etwas anderes ist das, was die bürgerlichen Politiker/innen aus der Situation machen.

Seit dem Bestehen des Bundeslandes Sachsen Anhalt erleben wir, unabhängig von der Art der Koalition oder des Regierungsmodells, wie die Rechte der Bürger/innen eingeschränkt und die Allmacht der Instrumente des Staates gestärkt werden.

Was wir zur Zeit erleben, ist jedoch eine neue Qualität der Repression. Ohne den Notstand auszurufen, dafür fehlt die rechtliche Grundlage, wird ein Notstandregime praktiziert.

Besonders betroffen sind

– die Menschen in den Pflegeeinrichtungen, die faktisch entmündigt wurden.

– die Menschen, die in der Zentrale Aufnahmestelle für Flüchtlinge (ZASt) Halberstadt eingewiesen wurden sind. Zur Erinnerung, durch die gegenwärtige Koalitionsregierung wurde die ZASt zu einem Ankerzentrum erweitert. Die sich dadurch zuspitzende Situation wurde noch einmal durch die Quarantäne verschärft.

– die Menschen in den Knästen, die durch das Besuchsverbot weiter isoliert und zu zusätzlicher Zwangsarbeit verpflichtet werden.

Die Repression reicht jedoch weit in das persönliche Leben der Menschen. So wird gegenwärtig durch Staatsanwaltschaft Magdeburg geprüft, ob gegen vier junge Menschen ein Verfahren eingeleitet wird oder nicht. Der Anlass besteht darin, dass sie gemeinsam in einem Park auf einer Decke gesessen haben.

Ergänzt wird diese Szenario dadurch, dass durch das Amt für Verbraucherschutz grundsätzliche Rechte, die durch die Arbeiter/Innenbewegung erkämpft wurden, außer Kraft gesetzt wurden sind.

Im Windschatten dieser allgemeinen Entwicklungen wurden seitens der verantwortlichen Politiker/innen der Stadt Magdeburg zwei weitere Maßnahmen begonnen.

– die Stadtwache, ein gemeinsamer Dienst von Ordnungsamt und Polizei, mit denen Menschen, die in den von bürgerlichen Politiker/innen definierten „Problemvierteln“ leben, oder Menschen die den öffentlichen Raum, ohne kommerzielles Interesse nutzen, belästigt und diszipliniert werden sollen.

– die Einrichtung von sogenannten „Waffenverbotszonen“, die den gleichen Zweck erfüllen sollen.

Von unserem Verhalten wird es mit abhängen, ob die gegenwärtige Situation zur Normalität wird oder nicht. Deshalb ist es jetzt um so wichtiger Widerstand zu leisten und handlungsfähig zu bleiben.

Aktivengruppe Rote Hilfe Magdeburg

Dokumentation:
Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 3. SARS-CoV-2-EindV). Vom 2 . April 2020.

§ 1
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und
Ansammlungen

5…
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Versammlungen unterfreiem Himmel und in geschlossenen Räumen oder Aufzüge unter freiem Himmel nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden. Dabei können über Absatz 4 Nm. 1 bis 5 hinausgehend, weitere Auflagen verfügt werden.

https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Sonstige_Webprojekte/Corona-Portal/Dokumente/3._Verordnung.pdf

Dritte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dritte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 3. SARS-CoV-2-EindV).

Begründung

. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und wegen der Bedeutung des Versammlungsgrundrechts können für Versammlungen in geschlossenen Räumen, unter freiem Himmel und für Aufzüge im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden. Die zuständigen Gesundheitsämter sind hierbei fachlich zu beteiligen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung können über die nach § 1 Absatz 4 Nrn. 1 bis 5 bereits zwingend zu verfügenden Auflagen hinaus weitere Auflagen erteilt werden.
https://www.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Sonstige_Webprojekte/Corona-Portal/Dokumente/3._Verordnung_Begruendung.pdf