Als erster Zeuge wurde ein Andreas Hoffmann vorgeladen, dieser sei ein Polizeibeamter aus der Dienststelle Meckenheim (daher handelt es sich hier um einen Beamten des Bundeskriminalamtes, BKA), 32 Jahre alt. Auf die Frage der Richterschaft, ob er noch wüsste, worum es gehen würde, sagte er ja, er wäre nämlich an der Hausdurchsuchung gegen den Beschuldigten im Mai 2013 beteiligt gewesen. Der Zeuge habe sich auch auf die Vorladung vorbereitet, habe darüber hinaus aber auch noch selbst Erinnerungen daran.
Auf die Frage warum die Hausdurchsuchung an dieser Adresse stattgefunden habe, antwortete der Zeuge, dass der Beschuldigte woanders angemeldet gewesen sei, über Observationsmaßnahmen konnte der eigentliche Wohnort des Beschuldigten festgestellt werden.
Der Zeuge erwähnte weitere Kollegen, die an der Hausdurchsuchung teilgenommen hatten, wie Herr Martin Littner, dass Diensthunde im Einsatz gewesen waren, Berliner SEK sowie auch das LKA an der Hausdurchsuchung teilgenommen hatte und weitere Bullen für die Absperrung zuständig gewesen waren. Der Zeuge selbst war nicht als erster in der Wohnung, habe aber Cem dort vorgefunden. Weiter beschrieb der Zeuge die Wohnung im Detail. Er selbst durchsuchte auch das Zimmer von Cem, welches er ebenfalls beschrieb. Auf die Frage der Richterschaft, ob es denn Hinweise gegeben hätte, dass der Beschuldigte dort wirklich wohnen würde, antwortete der Zeuge, dass vor Ort Behördenschreiben und ein Mietvertrag aufgefunden worden wären, die an Cem adressiert waren. Ein gewisser Herr Kulik (wir gehen davon aus, dass es sich um den Hauptmieter handelt) war nicht vor Ort. Ob die Zimmer in der Wohnung verschlossen waren, konnte er nicht sagen, aber die Eingangstür war beschädigt, weil sie aufgebrochen worden war.
Beschlagnahmt wurden mehrere Datenträger (USB, usw.), zwei Laptops, ein Standrechner, ein Scanner, verschiedene Bücher (um welche es sich handelte, dazu wurden keine Angaben gemacht), ein Maus für Computer, Aufzeichnungen (Notizbuch) in einem Rollcontainer, Zettel (mit Nummern und Buchstabenfolgen).
Warum die Bücher denn beschlagnahmt worden wären, fragte die Richterschaft. Da diese für die Erstellung der Publikation radikal genutzt worden sein könnten, antwortete der BKAler, um Artikel zu schreiben und um daher handschriftliche Notizen zu diesem Zweck in den Büchern zu finden.
Beim Notizbuch waren Namen und Nummern mit Kürzel vorhanden (S für Stuttgart, B für Berlin, usw.), die auf evtl. andere Orte deuteten.
Die Handschrift wurde an den verschiedenen Zetteln und Notizen miteinander verglichen um festzustellen, ob es sich jeweils um verschiedene Handschriften handeln würde, was auch auf verschiedene Personen hinweisen würde, oder ob es sich immer um dieselbe Schrift handelte. Was, so der Bullenzeuge, der Fall sei, dass es sich um dieselbe Handschrift ein und derselben Person handeln würde. Die Herstellung der Verbindung zu Cem war anscheinend die Leistung einer meisterhaften Detektivarbeit, weil er auf türkisch Mutter in das Notizbuch reingeschrieben hatte und die daneben stehende Zahlenfolge sei, wie sich herausstellte, die Telefonnummer seiner Mutter gewesen.
Auf einem weiteren Zettel wurden Notizen zu einer arbeitsteiligen Erstellung einer Zeitschrift gefunden mit Abkürzungen wie B, MD, S.
Ob der Zeuge Kontakt mit Cem während der Hausdurchsuchung gehabt hätte, beantwortete dieser, dass er Cem nur kurz gesehen hätte, aber dieser nichts sagte und nichts unterschrieben habe.
Als nächstes wurden Ablichtungen der Notizzettel dem Zeugen vorgezeigt, dieser konnte sich daran erinnern, auch dass die Zettel im Rollcontainer waren.
Die USB-Sticks wurden ausgewertet und bei einem fand sich im gelöschten Bereich eine PDF-Datei mit der Ausgabe Nummer 161 der Publikation radikal. Wie die Datei gesichert und aufgefunden wurde, wusste der Zeuge selbst nicht, da dies die Aufgabe einer anderen Polizeistelle sei. Bei einer Internetseite konnte man die Datei runterladen und der digitale Fingerabdruck beider Dateien war identisch. Die Datei wurde mit einer Printausgabe der radikal verglichen und es wurde bestätigt, dass es sich um dieselbe Ausgabe und Publikation handeln würde.
Daraufhin wurden fünf Zettel (6. Postille soll als Überschrift gestanden haben) erwähnt, bei denen festgestellt werden sollte, dass es sich um die nächste Ausgabe der radikal, Nummer 166, handeln würde. Es wurde so begründet, weil in der Nummer 165, Artikel für die nächste Ausgabe angekündigt wurden, wie z.B., ein Artikel über die Bewegung 2. Juni und auf einem der Zettel soll die Abkürzung B2J gefunden worden sein.
Danach wurde auf die Problematik der Zeitstempel der PDF-Datei hingewiesen, so sei die Erzeugungszeit nach der Änderungszeit angegeben, dies deutet darauf hin, dass die Datei sehr wahrscheinlich aus dem Netz runtergeladen worden sei. Dies sei zwei Tage vor der Hausdurchsuchung geschehen. Ansonsten wurde erwähnt, dass die Zeitstempel keine zuverlässige Angabequelle seien, weil diese des öfteren nicht stimmen würden.
Einer der Schöffen fragte noch einmal den Zeugen, ob egal wer sich die Datei heruntergeladen hätte, der digitale Fingerabdruck immer derselbe sei, was der Zeuge bejahte.
Die Richterschaft fragte den Zeugen des BKA, ob dieser sich mit der Geschichte der Publikation radikal auseinandergesetzt habe, seit wann diese existieren würde, worum es denn in dieser gehen würde. All dies konnte er nicht beantworten, denn er wüsste es nicht, er hätte sich nur mit den Nummern 161 bis 165 auseinandergesetzt. Auch wann denn die Nummer 161 erschienen wäre, wusste der Zeuge nicht mehr.
Die Verteidigung befragte als nächstes den Zeugen, ob die Möbel im Zimmer von Cem, da die Rede von zwei großen Schreibtischen war, von mehrere Personen benutzt werden hätten können. Der Zeuge antwortete, dass dies nicht erkennbar gewesen sei. Auf weitere Fragen sagte er, dass bei der Hausdurchsuchung eine weitere Beamtin vom LKA anwesend gewesen sei sowie der Durchsuchungszeuge und Herr Littner, der immer hin und wieder im Zimmer auftauchte.
Die Verteidigung bohrte selbst nochmals bezüglich der PDF-Datei nach, und dass es nicht nachvollziehbar sei, ob diese hoch- oder runtergeladen worden wäre. Bei der Herstellung des PDFs, handelte es sich ja nicht um eine digitale Datei, sondern um eine eingescannte Druckausgabe, dies sei auch an der Randbeleuchtung erkenntlich, eine sogenannte Kopierspur (ähnlich wie bei Fotokopien).
Der Zeuge wurde dann anschließend entlassen und eine zehnminütige Pause folgte.
Nach der Pause wurde eine Karte via Google Maps gezeigt, es sollte festgestellt werden, dass der Beschuldigte bei der Videoaufnahme die am 10.08.21 vorgespielt wurde, genau in den Hauseingang eintrat vom dem die Richterschaft ausging.
Beweismaterial wurde ausgehändigt und in Augenschein genommen. Es ging unter anderen um Kopien von handschriftlichen Notizen und die Ausgabe Nummer 162 der radikal. Die Kammer beabsichtigt aber nicht, das Video vorzuzeigen, bei dem es um die Sprengvorrichtung namens Gasaki geht, weil die Anzahl an Gaskartuschen eine andere gewesen wäre, bei dem Video ging es um zehn Kartuschen und bei einem der Brandanschläge wurden acht verwendet.
Die Wohnadressen des Beschuldigten in Berlin ab 2006 wurden vorgelesen und zum Protokoll geführt.
Kurz vor dem Schluss wurden Dokumente zum Selbstleseverfahren verteilt, dabei wurde das Behördenzeugnis der Verfassungsschutzes herausgenommen, da noch nicht alle Zeugen befragt worden sind und der Beweiswert sich noch zeigen muss.
Die Richterschaft habe noch den Zeugen Kellich vorgeladen, der den E-Mail Verkehr ausgewertet haben soll.
Der Prozesstag endete um 12:10 Uhr.
Der nächste Prozesstermin ist am 9. September um 09:00 Uhr am Landgericht Berlin, Turmstraße 91, Eingang Wilsnacker Str.