Zur Berufung im Prozess gegen Andi

Vergangenen Montag, 10. Oktober, fand vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona die Berufungsverhandlung im Prozess gegen Andi statt. Nachdem sie im November 2021 erstinstanzlich zu 14 Monaten (unbedingt) verurteilt wurde, wurde sie nun freigesprochen.

Juristisch ging es am 10. Oktober um den Angriff gegen das türkische Generalkonsulat in Zürich 2017. In der ersten Verurteilung argumentierte das Bundesstrafgericht politisch, indem die politische Geschichte, Identität und Organisierung von Andi Dreh- und Angelpunkt ihrer Beweisführung wurde. Ohne handfesten Beweis in der Hand blieb ihnen nur die politisch motivierte Spekulation zwecks Legitimierung des Urteils. Damit wurde der Schulterschluss zwischen dem türkischen Staat, welcher als treibende Kraft den Prozess überhaupt erst erzwang, und dem Schweizer Staat, welcher diesen Impuls willkommen aufnahm, konkret.

Jede Konfrontation mit dem Staat ist politisch – ihre Form bestimmen wir: Beim ersten Prozess in Bellinzona fiel die Wahl auf eine breite, politisch geführte Kampagne, die mit verschiedensten Aktionen, Veranstaltungen und Solidaritätsaktionen gefüllt wurde (Zu den Beiträgen). Anstatt sich auf die Anklagebank zitieren zu lassen, drehten wir den Spiess um und demonstrierten zeitgleich zum Prozessauftakt mit Genoss_innen und Freund_innen vor dem türkischen Generalkonsulat in Zürich in Solidarität mit der kämpfenden Bewegung in der Türkei und Kurdistan und gegen den türkischen Staat.

Vergangenen Montag tauchten wir nicht auf, weder in Bellinzona noch vor dem Konsulat. Dieser Boykott ist ein Ausdruck des konsequenten Bruchs mit dem bürgerlichen Staat, seiner Klassenjustiz und der Komplizenschaft mit dem türkischen Staat. Ein Bruch mit dem kapitalistischen System von Ausbeutung und Unterdrückung, dessen Notwendigkeit sich auch in den Aufständen und Kämpfen im Iran, in Kurdistan und in Palästina zeigt. Es ist klar, auf wessen Seite wir uns nicht nur positionieren, sondern auch aufstellen, um die Kämpfe im Sinne der internationalen Solidarität zu verbinden und stärken.

Für eine revolutionäre Perspektive!

Revolutionärer Aufbau Schweiz, 17. Oktober 2022

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Plädoyer der Verteidigung

A.S.

Berufungsverhandlung 10. Oktober 2022

Plädoyer Verteidigung (RA Bernard Rambert)

Anträge

Die Verteidigung beantragt einen Freispruch in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Gehilfenschaft zur Gefährdung durch Sprengstoff und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB mit entsprechender Korrektur des Urteilsdispositivs gemäss den Anträgen in der Berufungserklärung vom 15. März 2022 (Ziff. 2 lit. b bis e).

Begründung

Die Vorinstanz verletzt mit ihrem Schuldspruch die Unschuldsvermutung, was ich im Folgenden darlegen und begründen werde.

Ich erspare mir lange einleitende Bemerkungen. Es ist in diesem Gerichtssaal klar, um was es geht.

Die Bundesanwaltschaft als untersuchende und Anklage-Behörde in Personalunion stützt sich, wie sie selber sagt, auf eine dürftige, «etwas dürftige» Beweislage, die sie aber irgendwie doch als ausreichend bezeichnet. Für die Vorinstanz ist hingegen alles klar und Zweifel am Schuldspruch scheinen ihr zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise aufgekommen zu sein und verfällt entsprechend in ihrer Beweiswürdigung in Willkür.

A

Die Vorinstanz geht zuerst einmal davon aus, dass an einem tatrelevanten Gegenstand eine DNA-Spur sichergestellt wurde, welche A.S. zuzuordnen sei.

Die Verteidigung hat (Eingabe vom 16. November 2021, Ziff. 10ff) vor Vorinstanz zur Frage, ob die am Tatort vorgefundene DNA-Spur A.S. zuzuordnen sei, verschiedene Fragen aufgeworfen und Einwände vorgebracht, u.a.:

Im Spurenbericht des Forensischen Instituts vom 20. Januar 2017 (explizit kein Gutachten i.S. von Art. 184 StPO) (11-01-0010) ist die Rede davon, dass die sichergestellten Spuren 2 HITS gebracht hatten und zwar in AFIS.
AFIS ist die Fingerabdruck-Datenbank.

DNA – Profile sind logischerweise in der DNA-Datenbank abgelegt und nicht in der Fingerabdruck-Datenbank AFIS.

Die Identifizierung von A.S. über AFIS als Spurengeberin ist definitiv nicht nachvollziehbar und braucht dringend einer Klärung.

Die Vorinstanz geht mit keinem Wort auf diesen Einwand ein. Es ist nach wie vor völlig unklar, warum angeblich die sichergestellte Spur in AFIS einen Hit gebracht haben soll.

Weiter habe ich u.a. darauf hingewiesen, dass der Informationsfluss zwischen FOR, einer polizeilichen Institution und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, IRM nicht dokumentiert und demzufolge nicht nachvollziehbar ist. Die Akten geben keine Auskunft darüber, ob überhaupt eine Auswertung des Spurenmaterials durch das IRM stattgefunden hat und wenn ja wie das FOR zu den Resultaten der (angeblichen) Auswertung des Spurenmaterials gekommen ist.
Die VI verweist in E. 2.4.6.4 auf pag. 11-01-0008 und 11-01-0011. Es sei alles klar und nachvollziehbar.

Dem widerspreche ich nach wie vor. Diese Akten belegen eine Auswertung des Spurenmaterials durch das IRM nicht.

Schliesslich bemängelte die Verteidigung in diesem Zusammenhang, es liege kein Gutachten des IRM vor. Dieser Einwand war durch die VI keiner Würdigung wert.
Ohne Gutachten, das Auskunft über die Analyse der Spuren und deren Interpretation gibt, das sich weiter zur Beweiswert-Evaluation der Spuren mit Betrachtung zweier sich gegenseitig ausschliessender Hypothesen äussert und damit einerseits die Angabe von Likelihood-Quotienten und andererseits eines verbalen Statements enthält, ist eine Verifizierung einer polizeilichen Aussage in einem polizeilichen Kurzbericht nicht möglich.

Aber, das interessiert die Vorinstanz nicht. Sie scheint der irrigen Ansicht zu sein, dass es im Strafprozess bei einem strittigen DNA-Befund keines Sachverständigen-Gutachtens bedarf.

Einmal davon abgesehen, dass die Vorinstanz den in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf diese Einwände nicht eingeht, d.h. sich mit diesen nicht auseinandersetzt, bleibt hier festzustellen:

Ohne Klärung der hier aufgeworfenen Fragen und ohne Vorliegen eines Gutachtens im Sinne der Strafprozessordnung zur Frage, ob das sichergestellte DNA-Spurenbild A.S. zuzuordnen sei, kann und darf nicht davon ausgegangen werden, dass diese Spur ihr zuzuordnen ist. Alles andere verletzt die Unschuldsvermutung.

Soviel zur Frage, ob davon ausgegangen werden darf, dass die zur Debatte stehende DNA-Spur A.S. zugeordnete werden kann – sie kann es ohne Verletzung der Unschuldsvermutung nicht.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Fall, dass Sie meinen Einwänden nicht folgen sollten.

B

Die Beweislage sei «etwas dürftig», sprach die Anklage vor Vorinstanz (Plädoyer VI S. 2 in fine).

Aus diesem Grund wollte die Bundesanwaltschaft keine Anklage erheben. Zweimal hat sie das Verfahren i.Z. mit dem hier zur Diskussion stehenden Vorwurf eingestellt, mit dem Hinweis, die DNA-Spur, welche einem Holzstab einer der abgefeuerten Raketen anhaftete, könne zwar A.S. zugeordnet werden. Der Fundort der DNA-Spur reiche «indes nicht aus…, um gegen A.S. einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen».

Die Privatklägerin (türkisches Konsulat) war anderer Meinung und rief die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zur Hilfe.

Diese vertrat in 2 Entscheiden in praktisch gleicher Besetzung (als ob in diesem Haus die Vorbefasstheit kein Ausstands-Grund sein könnte) ebenfalls den Standpunkt, die sichergestellte DNA-Spur würden zunächst lediglich darauf hinweisen, dass A.S. «zu einem im Vorfeld der Tat liegenden Zeitpunkt irgendwie in Kontakt mit der Rakete gekommen» sei, es gelte aber die Hintergründe abzuklären. Und hier sei der Modus Operandi zu berücksichtigen.

Diesem komme als Anknüpfungspunkt bei der Ermittlung eine erhebliche Bedeutung zu.

So sei der modus operandi des Angriffs auf das türkische Generalkonsulat mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat im September 2002 vergleichbar, und für diesen Angriff sei A.S. rechtskräftig verurteilt worden (mit Verweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom B. November 2011 E. 3.2 sowie die NZZ, Nr. 262 vom 9. November 2011, S. 17)».

Die Auswahl des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom 18. Januar 2017 sowie das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen Internetportalen veröffentlichte Bekennerschreiben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0040) weise auf einen politischen Hintergrund der Tat hin. A.S. sei als Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz beziehungsweise Zürichs bekannt und dieser Umstand lasse «Rückschlüsse auf ein mögliches Motiv von A.S. zu».

Und sie wies die BA an, Anklage zu erheben,

Diese kam der Aufforderung nolens volens nach, mit dem Hinweis, ihre Anklage resp. deren Grundlage sei, wie schon zitiert, «eher dürftig», weshalb sie diese denn auch einzig nach dem Grundsatz in dubio pro duriore eingereicht habe.

B

Dieser Begriff – das Lateinische macht ihn besonders interessant – geistert immer wieder durch die juristischen Köpfe. Dabei gibt es diese Regel gar nicht, wie Jürg-Beat Ackermann, Professor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Luzern im Forum poenale (2016 Heft 6) treffsicher dargelegt hat.

Die Schweizerische StPO verlangt für die Anklage, dass die Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachte (Art. 324 Abs. 1 StPO) bzw. dass ein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).

«In diesen Formulierungen», so Ackermann, «ist kein Zweifelssatz erkennbar. Verlangt ist vielmehr eine vernünftige Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung im Hinblick darauf, dass das Gericht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung gelangt (teilw. ähnlich BGer 6B_1049/2015, E. 2.3). Das Gesetz muss bei dieser Rechtslage keinen Zweifelsfall regeln. Denn entweder ist nach professioneller Einschätzung (pflichtgemässem Ermessen) der Tatverdacht hinreichend bzw. entsprechend erhärtet oder eben nicht (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 324 StPO N 12)».

Folgt man dieser logischen und nachvollziehbaren Kritik am Zweifelsbegriff kann von Zweifeln bei der Anklägerin keine Spur sein: Für die Anklägerin war und ist nach ihrer professionellen Einschätzung der Tatverdacht nicht hinreichend. Sie wurde von der Beschwerdekammer, welche in diesem Haus Einsitz hat, in einem zweifelhaften Entscheid (zweifelhaft, weil vorbefasste Richter geurteilt haben und der Beschuldigten keine Parteirechte zukamen) gegen ihren Willen gezwungen, Anklage zu erheben und vertritt hier einen Standpunkt, den sie gar nicht einnimmt.

Das mag für viele nicht nachvollziehbar sein – es gehört aber zur juristischen Spielregel, das dem/der Richter/in das Recht einräumt, einen Ankläger zur Anklageerhebung zu zwingen.

Man kann sich höchstens fragen, warum die Anklägerin keinen Freispruch verlangt, wenn sie doch offensichtlich der Meinung ist, es liege kein hinreichender Tatverdacht vor.

Diesen Widerspruch kann die Verteidigung wie vieles andere auf dieser Welt nicht lösen.

Wie auch immer:

Die Anklägerin übernimmt bei der Begründung ihrer Anklage die «Argumente» der Beschwerdekammer und greift wie diese nach dem politischen Strohhalm. Wenn die (angebliche) DNA-Spur lediglich darauf hinweist, dass A.S. «zu einem im Vorfeld der Tat liegenden Zeitpunkt irgendwie in Kontakt mit der Rakete gekommen» sein muss, also dieser Abdruck für sich allein für eine Tatbeteiligung keinen Beweis liefert, kann der politische Mensch A.S. den Indizienbeweis liefern.

B

Ankläger und Vorinstanz argumentieren praktisch gleich – beide folgen dem Diktum der Beschwerdekammer, welcher wir dieses Strafverfahren zu verdanken haben.

Im Detail sieht die Argumentationsschiene der VI wie folgt aus:

Da am Tatort auf einem tatrelevanten Gegenstand zwei unterschiedliche DNA-Spuren festgestellt worden seien, von denen lediglich eine der Beschuldigten zuzuordnen sei, beweise dies zunächst, dass sie irgendeinen Beitrag zum Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei geleistet habe. Damit sei aber nicht erwiesen, ob sie bei der Tatausführung auch dabei war, zumal im anklagerelevanten Zeitraum nur eine dunkel gekleidete Person auf der Grünfläche an der Weinbergstrasse 68a in 8006 Zürich am Tatort war.
Die VI antizipiert da schon einmal das Beweisergebnis: Die DNA-Spur beweise, dass sie irgendeinen Beitrag zum Anschlag geleistet habe. Davon kann keine Rede sein. Die DNA-Spur weist vielmehr zunächst lediglich darauf hin, dass A.S. «zu einem im Vorfeld der Tat liegenden Zeitpunkt irgendwie in Kontakt mit der Rakete gekommen» ist (so die Beschwerdekammer zu Recht).

Wie auch immer: Die VI geht aber und immerhin nicht davon aus, dass A.S. am Tatort war, geht aber von einem irgendwie gearteten Tatbeitrag aus:

Warum?

Weil dafür mehrere Indizien sprechen würden, die in ihrer Gesamtheit eine schlüssige Indizienkette ausmachen, welche jegliche (vernünftige) Zweifel an einer Tatbeteiligung ausschliessen würden (S. 19 – 25), nämlich:
Der modus operandi: AS sei mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011 resp. 21. März 2012 unter anderem wegen eines Anschlags mit einer Horror-Knall-Rakete (USBV) auf das spanische Generalkonsulat am 29./30. September 2002 verurteilt worden.
Es seien damals zahlreiche E-Mails und Zeitungsartikel über Anschläge mittels Pyrotechnika bei AS sichergestellt werden, aus denen hervorgehe, dass sie sich damals bereits im Vorfeld der Tat damit auseinandersetzte.
Sodann seien beim Anschlag vom 18. Januar 2017 als Anzündvorrichtung und Verzögerung drei Anzündlitzen und eine Mückenspirale verwendet worden. Die Beschuldigte habe erwiesenermassen Erfahrung mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichts ergebe. Der Modus Operandi des pyrotechnischen Anschlags auf das türkische Generalkonsulat sei insofern mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat vergleichbar.
Dann sei auch

die Auswahl des türkischen Generalkonsulats als Ziel des Angriffs vom 18. Januar 2017 sowie das im Anschluss an das Ereignis auf einschlägigen Internetportalen veröffentlichte Bekennerschreiben aussagekräftig. Das würde auf einen linksradikalen politischen Hintergrund der Tat hinweisen.
Das Bekennerschreiben sei im Internet auf «linksunten.indymedia.org» veröffentlicht worden und sei auch auf der Webseite des Revolutionären Aufbaus Schweiz.

In der Vergangenheit habe es bereits mehrere Anschläge mit Pyrotechnik unter Verwendung von – zu einer sogenannten unkonventionellen Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) – umfunktionierten Feuerwerkskörpern, welche dem RAS und dessen Umfeld zuzurechnen seien.
Die Beschuldigte sei als Exponentin des linksradikalen RAS und seines Ablegers Revolutionärer Aufbau Zürich bekannt. Der Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei trage auch ihre Handschrift. Sie habe ferner eine offenkundige Aversion gegen die Politik und Regierung der Republik Türkei. Vor diesem Hintergrund könnten keine Zweifel daran bestehen, dass sie ein gewichtiges Motiv für den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei hatte.
Die einzelnen Indizien würden in ihrer Gesamtheit eine schlüssige Indizienkette ergeben.

C

Ich setze mich zuerst mit den einzelnen Indizien auseinander, um mich alsdann der Frage nach der Schlüssigkeit der Kette zu widmen.

Richtig ist, dass A.S. sogenannt einschlägig vorbestraft ist – die Anschläge, die zu einer Verurteilung führten, liegen freilich 20 resp. 15 Jahre zurück. Richtig ist auch, dass meine Mandantin im klassischen Links-Rechts-Schema nicht ins rechte Lager einzureihen ist. Richtig ist weiter, dass Anschläge gegen diplomatische Vertreter der faschistischen seit 2016 bestehende Allianz zwischen der islamistischen AK-Partei des türkischen Präsidenten Erdoğan und der extrem-nationalistischen MHP hierzulande wie im Ausland gewissermassen Tradition haben.
Die Allianz unterdrückt nicht nur das eigene Volk – sie führt beispielsweise in Nordsyrien einen mörderischen und völkerrechtswidrigen Krieg gegen die Kurden, heftiger und brutaler denn je.

Man kann also annehmen, dass politische Motive hinter diesen Anschlägen stehen. Der Kreis derjenigen Personen, welche ein Motiv haben können, ist angesichts der unübersehbaren Barbarei, welche die türkische Regierung anrichtet, freilich ziemlich gross. Alles andere zu glauben, scheint mit recht naiv zu sein. So viel zum Motiv.

Insoweit die VI behauptet (Indiz 2c), der Modus Operandi des pyrotechnischen Anschlags auf das türkische Generalkonsulat sei mit der Vorgehensweise gegen das spanische Generalkonsulat aus dem Jahre 2002 (für welchen sie verurteilt wurde) vergleichbar, kann ihr nicht gefolgt werden – sofern die VI hier mit dem modus operandi die Zündvorrichtung «Mückenspirale» meint. Beim spanischen Konsulat kam seinerzeit keine Mückenspirale zum Einsatz [Urteil Bundesstrafgericht Verfahren SK.2011.1) vom 8.11.2011 und Berichtigung vom 21.3.2012 S. 31 Ziff. 3.2.].
Im Verfahren SK.2011.1 wurden zwei Anschläge verhandelt, bei denen Mückenspiralen zum Einsatz gekommen waren [Anschlag Effingerstrasse 23, Bern (SECO) vom 22/23 Januar 2007 und vom gleichen Tag an der Bollingerstrasse 56 in Bern]. In beiden Fällen wurde AS freigesprochen [Urteil Bundesstrafgericht (Verfahren SK.2011.1) vom 8.11.2011 und Berichtigung vom 21.3.2012 S. 45ff, Ziff. 3.5. und S 48 Ziff. 3.6.].

Was man aber sagen kann und muss: Der Modus operandi von allen Anschlägen der letzten 25 Jahre mit zu USBV umfunktionierten Feuerwerksraketen oder einem vergleichbaren modus operandi ist vergleichbar mit dem heute zur Diskussion stehenden Anschlag. Im Urteil aus dem Jahre 2011 / 12 lesen wir in diesem Zusammenhang:
«Angesichts der grossen Anzahl von Anschlägen, die zwischen April 1997 bis

Januar 2007 mit zu USBV umfunktionierten Feuerwerksraketen oder einem

vergleichbaren modus operandi verübt worden sind (43 Anschläge, Stand April 2007; vgl. cl. 7 pag. 10.1.0.35 – 40) ist davon auszugehen, dass neben der Beschuldigten A.S. weitere Personen aus dem politischen Umfeld des RAZ derartige Anschläge verübt haben. Darauf lässt auch der Umstand schliessen, dass die Bundesanwaltschaft ihr „nur“ fünf der zahlreichen Anschläge zur Last legt beziehungsweise zur Anklage gebracht hat».

(Seite 41)

Und weiter:

«Es sind dem RAZ zuzurechnende Anschläge bekannt, die namentlich von anderen Einzeltätern begangen wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass sie sich (Red. AS) mit der Manipulation von Feuerwerkskörpern auskennt und bei ihr eine identisch modifizierte Horror-Knall-Rakete gefunden wurde, nur eine geringe lndizwirkung zu».

Anzufügen bleibt: Das war 2007 – im Jahre 2017, also 10 Jahr später dürfte sich die Zahl der Anschläge verdoppelt haben. Will man den Angaben der Privatklägerin Glauben schenken, wurde ihr Haus in den Jahren 2017 und 2018 gleich vier Mal mit Feuerwerkskörpern attackiert. Dass es danach zu weiteren Angriffen kam, ist auch bekannt.

Anzufügen ist weiter: Die Anschläge (von denen das Bundesgericht sprach), sind nicht dem RAZ zuzurechnen, sondern, wie das Bundesgericht selber sagt, Einzeltätern.

Der langen Rede kurzer Sinn:

Der Modus operandi, der für die Beschwerdekammer so wichtig war und den Ankläger wie VI weiterspinnen, ist ein Luftschloss. Er kann in dieser Strafsache kein Argument sein, weil er bei sehr zahlreichen dieser Anschläge immer wieder der gleiche ist.

Das weiss natürlich auch die VI. Darum versucht sie die Mückenspirale ins Spiel zu bringen und behauptet, AS habe «erwiesenermassen Erfahrungen mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen, wie sich aus dem erwähnten Urteil des Bundesstrafgerichtes ergibt (SK 2011.11 (recte: 1) E.3.5. 3.5.1b und c)

Ich habe es schon gesagt: AS wurde vom Bundesstrafgericht bez. des Anschlages auf das SECO, bei welchem eine Mückenspirale zum Einsatz kam (Erw. 3.5), freigesprochen. Der Hinweis auf E. 3.5.b ist damit hilflos. Richtig ist einzig, dass damals bei einer Hausdurchsuchung eine Mückenspirale bei AS gefunden wurde (Erw. 3.5.1c).

Ich hoffe, Sie haben keine Mückenspiralen bei sich zuhause, zumal sich die Tigermücken im Herbst zurückziehen sollen – für meinen Teil habe ich meine Mückenspiralen nach Durchsicht des Urteils der VI auf jeden Fall entsorgt.

Aber auch wenn A.S. Erfahrungen mit Zündvorrichtungen mittels Mückenspiralen hätte: Sie wäre damit nicht die einzige. Es wurden im Laufe der letzten 25 Jahre zahlreiche Anschläge mit Mückenspiralen gemacht.

Also: Was bleibt übrig?

Die beiden einschlägigen Vorstrafen, denen Taten zugrunde liegen, die 15 resp. 20 Jahren zurückliegen – 15 resp. 20 Jahren!

Ein (mögliches) politisches Motiv, das – wie die hohe Anzahl solcher Anschläge zeigt – bei einer entsprechend hohen Zahl von Menschen eine Rolle gespielt haben dürfte.

und

ein mögliches technisches Knowhow, das – wenn überhaupt damals vorhanden – 20 resp. 15 Jahre zurückliegt und das man sich im Übrigen auf einfachste Weise aus dem Internet holen kann.

Die «geringe Indizwirkung» von Motiv, Modus Operandi etc. wischt die Vorinstanz vom Tisch, mit dem Hinweis:

«Die Freisprüche im Urteil der Strafkammer SK.2011.1 erfolgten, weil keine DNA-Spur von der Beschuldigten am Tatort bez. Tatmittel festgestellt werden konnte. Das ist grundlegend anders, weshalb insoweit nichts zugunsten der Beschuldigten abgeleitet werden kann» (E 2.4.6.5., 2. Absatz, S. 22),

Dass in den Fällen, die zu Freisprüchen führten, keine DNA-Spur gefunden wurden, mag sein resp. dem ist so.

Aber das ändert nichts an der Grundfeststellung, dass Modus operandi, Knowhow und Motiv nach auch Auffassung der Richter/innen im Urteil der Strafkammer SK.2011.1 nur eine geringe Indizwirkung zukommen kann. Das ist der entscheidende Punkt. Die (angebliche) DNA-Spur macht diese schwachen Indizien nicht zu einem starken!

Bei der Beweiswürdigung sind einerseits die einzelnen Indizien zu gewichten und anderseits ist zu würdigen, ob von einer geschlossenen Indizienkette auszugehen ist.

Sind die einzelnen Indizien per se schwach, d.h. ist von einer «geringen Indizienwirkung» auszugehen, kommt einer DNA-Spur entsprechend weniger Gewicht zu.

Es liegt nach dem Gesagten keine schlüssige Indizienkette vor. Die Vorinstanz verfällt in Willkür. Der Beweis für die These, dass A.S. «irgendeinen Tatbeitrag» geleistet hat, ist nicht erbracht.

Damit bin ich freilich noch nicht am Ende meiner Ausführungen.

D

Die Vorinstanz spinnt nämlich den Faden weiter und gibt uns auch eine Antwort auf die Frage, welches denn die Tatbeteiligung von A.S. gewesen sein soll:

Ich zitiere:

«In Bezug auf die Tatbeteiligung der Beschuldigten als Mittäterin liegt keine

schlüssige lndizienkette vor, dass sie in massgebender Weise mit anderen zusammengewirkt hat, sodass sie als Hauptbeteiligte dastehen würde. Zwar wurde ihre DNA auf einem Holzstab der Horror-Knall-Rakete festgestellt. Damit kann aber nicht beweisimmanent gesagt werden, ihr Tatbeitrag sei nach den konkreten Umständen und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich gewesen, dass die Tat mit ihr steht oder fällt.

Aufgrund der Beweislage kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie keine Tatherrschaft hatte und lediglich einen untergeordneten Beitrag leistete. Es ist somit nicht erwiesen, dass sie die in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat in Mittäterschaft begangen hat».

(Urteil Erw. 2.4.7.2, S. 24).

Also keine Mittäterschaft, wohl aber Gehilfenschaft, welche für die VI «zweifelsfrei» feststeht (S. 24 in fine).

Warum?

Weil beweismässig erstellt sei,

«dass die Beschuldigte der Täterschaft zur Hand ging und ihr die beim Anschlag verwendete Horror Knall-Rakete F3 mit Blitzknallsatz – auf der ihre DNA anhaftete (vgl. E. 2.4.3; 2.4.7.2 a) – beschaffte und/oder aushändigte.

Und warum soll dies erstellt sein?

Weil «in Würdigung aller Umstände» auszuschliessen sei, «dass die Beschuldigte über den Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei nicht in Bilde war;

sie hat die Täterschaft in ihrem Vorhaben zumindest physisch wie psychisch bekräftigt und unterstützt.

Die Indizien ergeben ihn ihrer Gesamtheit ein klares Bild und sprechen für die Tatbeteiligung der Beschuldigten.

Der Modus Operandi beim Anschlag auf das spanische und türkische Generalskonsulat war der gleiche. Bei beiden Konsulaten wurde der gleiche Raketentyp (Horror Knall-Rakete) und Klebeband verwendet. Beim Anschlag auf das spanische Konsulat war die Horror-Knall-Rakete ebenfalls umfunktioniert und der Zündzeitpunkt der USBV war nicht vorhersehbar. Beim Anschlag auf das türkische Generalkonsulat war die Horror-Knall-Rakete in gleicher Weise modifiziert und der genaue Zeitpunkt der Auslösung konnte nicht kontrolliert werden (vgl. E. 2.5.2).

Der Anschlag auf das Generalkonsulat der Republik Türkei trägt somit, auch angesichts ihrer linksradikalen Gesinnung, klar die Handschrift der Beschuldigten (vgl. E. 2.4.4.2).

Die gleiche Vorgehensweise bei den beiden pyrotechnischen Anschlägen deutet ferner ganz klar darauf hin, dass die Beschuldigte die Täterschaft in Bezug auf die Tatausführung auch beraten hat; dazu kommt, dass beide Anschläge auf die Konsulate politisch motiviert waren und der linksradikalen Ideologie der Beschuldigten entsprachen (vgl. E. 2.4.4.2).

Das ist schon eine bemerkenswerte Begründung! Ich will mich nicht wiederholen und verweise auf meine Ausführungen zu den politischen Motiven, Modus Operandi usw. Aber mein Erstaunen, dass die Anzahl von 70 oder mehr Anschlägen mit dem praktisch identischen modus operandi einfach so ausgeklammert wird, kann ich nicht verhehlen!

Um es zusammenzufassen:

Die «Indizien» mit «nur geringer Indizwirkung» zieht die VI bei, um A.S. über den Sachbeweis (DNA-Spur) zu einer Gehilfin zu machen und dann in einem 2. Schritt ihren Tatbeitrag als Gehilfin zu definieren. Wie hilflos resp. unhaltbar die Beweisführung ist, zeigt sich auch und exemplarisch in der apodiktischen Behauptung:

«die gleiche Vorgehensweise bei den beiden pyrotechnischen Anschlägen deutet ferner ganz klar darauf hin, dass die Beschuldigte die Täterschaft in Bezug auf die Tatausführung auch beraten hat».

Mit allem Respekt: Aha, kann man da nur sagen.

F

Die Vorinstanz hat auf Gehilfenschaft erkannt (Art. 25 StGB). Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung (für viele: BGE 120 IV 265 S. 273) gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen.

Hilfeleistung ist jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Um den Schuldspruch hinzukriegen, ist für die VI «ganz klar», «dass die Beschuldigte die Täterschaft in Bezug auf die Tatausführung auch beraten hat», weil sie im Jahre 2002, also 15 Jahre zuvor, einen Anschlag ausführte, bei welchem «die gleiche Vorgehensweise» gewählt worden war. Mal davon abgesehen, dass in den letzten 25 Jahren an die 100, allenfalls mehr, allenfalls etwas weniger Anschläge mit der gleichen Vorgehensweise verübt wurden, erscheint die apodiktische Behauptung im angefochtenen Urteil, es sei völlig klar, dass AS die Täter beraten habe, doch als etwas abstrus, gelinde gesagt.

Wie die DNA-Spur auf den Stab gelangt ist, wissen wir nicht. Es kann sich um eine DNA-Wanderung in Form einer Drittübertragung handeln resp. eine solche kann nicht ausgeschlossen werden. Die DNA-Spur lässt keine definitiven Rückschlüsse auf den Vorgang bei deren Antragung auf den Stab als Spurenträger zu (6B_889/2020).

Die Schlussfolgerung aus dem Gesagten: Die Beweisführung der Vorinstanz ist willkürlich und verletzt die Unschuldsvermutung. A.S. ist vom Vorwurf der Verletzung von Art. 224 Abs. 1 i.V. m. Art. 25 StGB freizusprechen.

G

Zum Schluss noch dies:

Der deutsche Jurist Günther Jakobs hat in seinem Aufsatz «Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung» in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts den Begriff des Feindesstrafrecht reaktiviert. Es ist die Auffassung wonach derjenige, der die staatliche Rechtsordnung bewusst ablehnt oder sie sogar zerstören will, seine Rechte verlieren soll. Es war Jakobs Antwort auf «die Herausforderungen des Terrorismus«.

Die Idee, besser sein Vorstoss blieb ohne konkrete Umsetzung, sie geistert aber immer wieder herum, auch hierzulande.

Ich versuche, ein höflicher Mensch zu sein, komme aber nicht darum herum festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz doch sehr von Jakobs Gedankenwelt beeinflusst zu sein scheint.

Es ist (noch) nicht verboten, Kommunistin zu sein. Und Respektlosigkeit gegenüber Institutionen der Rechtsordnung (der Vorrichter hat sich ausdrücklich darüber beklagt) setzt geltendes Recht nicht ausser Kraft!

Und doch scheint die Haltung von A.S. der ausschlaggebende Grund für ihre Verurteilung zu sein.

Die vom Vorrichter angeführten Indizien resp. Beweiswürdigung sind derart an den Haaren herbeigezogen, dass sich die Interpretation dieses Urteil als ein politisches Urteil aufdrängt.

Rb/10.10.2022