Besuchsverbote gegenüber solidarischen Besuchern gegenüber solidarischen Besuchern

Information der Verteidigung im DHKP-C Verfahren (Düsseldorfer Kommunistenprozess) vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen: III-7 StS 1/23

Besuchsverbote gegenüber solidarischen Besuchern

Seit ihrer Inhaftierung im Mai 2022 befinden sich die drei Angeklagten unter Sonderbedingungen (einer weitgehenden Isolationshaft) in Gefängnissen. Auch nach fast 2 Jahren Untersuchungshaft sind Besuche von ihren Verteidigern nur hinter Trennscheiben in besonders gesicherten Räumen möglich. Nach den §§ 129 a/b StGB Angeklagte erleben, anders als ‚normale’ Untersuchungsgefangene, eine totale Überwachung.

Besuche von Verwandten und Bekannten finden in Anwesenheit von Polizeibeamten (des BKA) statt.

Dies wurde nun in Beschlüssen des Staatsschutzsenates erneut verschärft, in dem zwei Prozessbesuchern, die auch in der Bewegung gegen die §§ 129 a/b StGB und in Solidarität mit den drei Angeklagten aktiv sind, der Besuch verboten und ein Kontaktverbot ausgesprochen wurde.

Schon fast absurd klingt, wenn man die besonderen Haftbedingungen berücksichtigt, die nachfolgende Begründung der Besuchsverbote, da zu erwarten sei, dass sich die Besucher nicht „an die Vorgaben einer Besuchserlaubnis und die Anstaltsordnung halten und einen Besuch nicht zur Übermittlung von das Verfahren betreffenden Informationen und Aufforderungen nutzen könnten, ohne dass dies durch die angeordneten Überwachungsmaßnahmen hinreichend wirksam zu verhindern wäre.“