Der Bezug von Zeitschriften auf dem Postweg von Freunden und Bekannten – Wie der Knast Informationen unterbindet

Tommy Tank                                                                                                 23.März 2013

Gefangene möchten sich von ihren Freunden und Familienangehörigen auf dem  Briefweg gelegentlich Zeitschriften zusenden lassen. Immer wieder beklagen Gefangene dabei, die Anstalten händigen ihnen die Zeitschriften nicht aus. Damit unterbindet der Knast Informationen, die für Gefangene, die von der   Außenwelt meist über viele Jahre abgeschnitten sind und lediglich auf Briefe,  wenige Stunden Besuch im Monat und Telefonie zu wucherischen Preisen zurückgreifen können, eine wichtige Bedeutung annehmen. Am Internet teilnehmen dürfen Gefangene sowieso nicht.

In meiner eigenen Sache, über die ich hier berichten möchte, schickte mir ein Freund  jeweils ein Exemplar der Zeitschriften „Der Spiegel“ und „Computer-Bild“ in  den Knast nach Torgau zusamnen mit einem Brief zu. Die Knastverwaltung hielt  mir die Zeitschriften vor, da sich darin angeblich Codes oder verschlüsselte  Nachrichten befinden könnten und eine Durchsicht der beiden Exemplare einen nicht zu leistenden Personaleinsatz erfordern würde.

Das ist ganz typisch für Knast-Verwaltungen: es wird eine Gefahr behauptet, um im nächsten Atemzug vorzugeben, eine einfache Durchsicht auf Notizen wäre nicht  möglich.  Die gegen die Entscheidung der Anstalt eingelegte Beschwerde wurde von dem zuständige Landesgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Dresden hob diese  rechtswidrigen Entscheidungen der JVA und der Vorinstanz nun auf und verpflichtete die Justizvollzugsanstalt zur Herausgabe der beiden Zeitschriften.

Aus der Begründung:

„Dem Gefangenen unmittelbar zugesandte Einzelexemplare von Zeitungen und Zeitschriften (Zeitungsartikeln oder Zeitungsausschnitte) dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 StVollzG vorenthalten werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um einzelne, bereits vor längerer Zeit erschienene Einzelexemplare handelt, die auf dem normalen Bezugs Abonnements-)Wege kaum oder nur  mit erheblichem Aufwand bezogen werden können.

(…) Dies bedeutet, dass das „Vorenthalten“ solche Zeitschriften nur dann erfolgen darf, wenn „das Ziel  es Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der  Anstalt erheblich gefährdet“ wäre.

(…) Dem Belangen der Justizvollzugsanstalt, keine verbotenen Nachrichten in  die Justizvollzugsanstalt gelangen zu lassen, kann hier dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Durchsicht auf Notizen oder andere verschlüsselte Nachrichten erfolgen darf (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 15. März 2013, 2 Ws 330/12).

Die betroffenen Gefangenen sollten sich das rechtswidrige Vorenthalten von Informationen nicht länger gefallen lassen. Unter Bezugnahme auf die neuerliche Rechtsprechung des OLG Dresden könnten Beschwerden bei der Knastverwatung oder dem zuständigen Landgericht hoffentlich endlich zum Erfolg für eine  Ausgabe zugeschickter Zeitungen und Zeitschriften führen. In jedem Fall sollte den zahlreichen teilweise rechtswidrigen Beschränkungen, die den bloßen Entzug der Freiheit in repressiver Weise verschärfen, Widerstand entgegengesetzt werden. (…).“

Für eine informierte Gesellschaft, für informierte Gefangene!
 
Tommy Tank, Hammerweg 30, 01127 Dresden