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„Anwaltskanzlei des Volkes“ (HHB) in der Türkei

Die „Anwaltskanzlei des Volkes“ (HHB) in der Türkei klagte am 21.11.2014 den türkischen Staatspräsidenten, den Ministerpräsidenten, den Außenminister sowie den Minister für nationale Verteidigung wegen Vaterlandsverrats an.

Ende November waren der US-Amerikanische Präsidentenhelfer und hochrangige Bürokraten in der Türkei. Stundenlang haben sie mit dem Staatspräsidenten und Ministerpräsidenten über den Verrat unseres Landes gesprochen. Diese Gespräche sollen die Hilfe der AKP gegen die Angriffe der Völker des Nahen Ostens verstärken. Die hinter verschlossenen Türen gehaltenen Gespräche fanden in der Presse folgenden Widerhall: Erstens ist man im Kampf gegen den „IS“ mit den USA auf einem Nenner. Zweitens ist man zu der Übereinstimmung gekommen, dass die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten gegen den „IS“ in Syrien mit gemeinsamen Bodentruppen der Allianz kooperieren sollen, um den „Islamischen Staat“ zu besiegen. Drittens sei „das Assad-Regime eine Anziehungskraft für den Extremismus in diesem Gebiet. Wir brauchen einen politischen Übergang von Assad entfernt.“ In diesen Themen ist man zu einer Übereinstimmung gekommen. Außerdem werde zur Zeit darüber diskutiert, ob die gesamten Stützpunkte des türkischen Militärs den „Koalitionskräften“ zur Verfügung stehen sollen. Das sind alles Lügen. Es gibt keine Diskussionen und auch kein Abkommen, bei dem beide Seiten Vorteile haben. Die USA haben einen Plan und setzen ihn Schritt für Schritt in die Realität um. Es stellte sich heraus, dass die AKP 230 Peschmerga (Kräfte der kurdischen Autonomieregion im Nordirak) ausgebildet hat. Es ist nun sicher, dass im türkischen Landkreis Kirsehir 2.000 Kämpfer der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) ausgebildet und mit Waffen ausgestattet werden sollen. Die „Koalitionskräfte“ haben zur Zeit auch kein Bedürfnis, die türkischen Stützpunkte zu benutzen. Wenn sie es eines Tages wollen, werden sie es auch tun. Welches Abkommen?

Die AKP bettelt förmlich drum, vom Nahen Osten bis nach Afrika benutzt zu werden. Um diese Unterwürfigkeit den Völkern der Türkei schmackhaft zumachen, erzählt sie, dass man einen Nutzen daraus zieht. Die AKP betrachtet es als eine Auszeichnung, der Laufbursche der USA zu sein.

Die „Anwaltskanzlei des Volkes“ (HHB) hat letzte Woche im Namen der Völker der Türkei den Staatspräsidenten, den Ministerpräsidenten, den Außenminister und den Minister für nationale Verteidigung wegen Vaterlandsverrat angeklagt. Im Folgenden veröffentlichen wir eine Zusammenfassung der Anklage:

Einmischung in die inneren Angelegenheiten Syriens

1.) Die USA haben nach dem Beginn des „Arabischen Frühlings“ genau wie in Lybien, Tunesien und Ägypten auch in Syrien die Kollaborateure der selbsternannten „Opposition“ aufgebaut und bewaffnet, um den Nahen- und Mittleren Osten umzugestalten.

2.) Die AKP-Regierung hilft beim Ausführen der Pläne der USA. Der Konflikt begann im Januar 2011 und die türkische Regierung beschloss am 25. Mai 2012 die diplomatischen Beziehungen zu Syrien aufzugeben und die syrischen Diplomaten des Landes zu verweisen.

3.) Die AKP hat der „Opposition“, die gegen den syrischen Staat kämpft, geholfen. Im August 2012 veröffentlichte BBC eine Nachricht, in der es heißt, dass die syrische „Opposition“ im türkischen Landkreis Adana in einem Ausbildungscamp ausgebildet und nach Syrien geschickt werden [1]. Der Korrespondent von „The Independent“, Robert Frisk, hat außerdem belegt, dass auch türkische Staatsbürger unter den Kollaborateuren sind [2]. Es war auch die türkische Regierung, die sich im Dezember 2012 an die NATO gewendet hat, damit MIM-104 Patriot Raketen an die syrische Grenze stationiert werden. Diese Forderung wurde genehmigt. Die ersten Raketen der USA, Deutschlands und Hollands wurden am 26. Januar 2013 in den Provinzen Adana, Kahramanmaras und Gaziantep stationiert.

4.) Außerdem wurde von der Türkei aus bis zum Juni diesen Jahres 47 Tonnen an Waffen den Kollaborateuren geschickt. Diese Zahl ist bei den Vereinten Nationen und dem Statistikinstitut der Türkei (TÜIK) registriert. Trotz des Waffenembargos gegenüber Syrien wurden nach der Aufzeichnung der Vereinten Nationen im Juni diesen Jahres 3,6 Tonnen Waffen des 9303-Typs aus der Türkei nach Syrien geliefert. Im Juli stieg die Zahl auf 4,4 Tonnen. Im August, also dem Monat, in dem in Guta, nahe Damaskus, nahezu 1000 Menschen durch einen Giftgasangriff getötet wurden, betrug die Lieferung der Waffen 10 Tonnen. Im September stieg die Zahl dann auf 29 Tonnen. Ein Fahrer, der Waffen nach Syrien überlieferte, sagte in einer Gerichtsverhandlung folgendes aus: „Zweimal habe ich Lieferungen nach Reyhanli (Stadt in der Türkei nahe der syrischen Grenze) gefahren. Um dorthin zu gelangen muss man an einer Kontrolle der Gendarmerie vorbei. Sie haben das Fahrzeug nicht durchsucht. Die Ladung habe ich 200 Meter von der Polizeiwache entfernt entladen. Alles war eingewickelt.“ Lieferungen, die nach Syrien gelangen, werden also keiner Grenzkontrolle ausgesetzt. Die türkische Regierung beliefert nicht nur die Mörder mit Waffen. Sie lässt auch zu, dass aus anderen Ländern Waffen geliefert werden. Nach Angaben des „Foreign Policy Magazine“ gab auf diesem Wege zwei große Lieferungen. Die zweite Lieferung soll im Juni diesen Jahres stattgefunden haben und enthielte Schwere Maschinengewehre, RPG-Raketen, Mörsergeschütze, Munition und 120 SAM-7-Raketen. Auch die „New York Times“ schrieb am 25. März diesen Jahres, dass über türkische Flughäfen Waffenlieferungen stattgefunden haben.

5.) Am 2. Januar 2014 hat man bei der Durchsuchung eines LKW des IHH (Stiftung für Menschenrechte, Freiheiten und Humanitäre Hilfe), der auf den nach Syrien war Munition, Schutzwesten und verschiedene elektronische Geräte für militärische Ausstattung entdeckt. Der Innenminister der Türkei, Efkan Ala, dementierte diese LKW-Ladung und behauptete, dass die Ladung aus Hilfsgütern für die Türkmenen in Syrien bestand. Die syrischen Türkmenen ihrerseits gaben bekannt, dass sie nichts über den Inhalt der Ladung wüssten. Gleich am nächsten Tag kam in die Öffentlichkeit, dass der MIT (Nationaler Nachrichtendienst) den Inhalt des LKW als Staatsgeheimnis erklärte. Die Polizisten und der Staatsanwalt, welche für diese Durchsuchung Zuständig waren, haben ihre Positionen verloren.

6.) Nachdem die Unterstützung der „Opposition“ nicht zu den gewünschten Ergebnissen geführt hat, benutzen die USA nun den selbsterschaffenen „Islamischen Staat“ als Vorwand „gemäßigte Islamisten“ zu unterstützen. Diese Aufgabe wurde der AKP gegeben. Sie selbst nennen diese Politik, die gegen das syrische Volk gerichtet ist, „AUSBILDEN UND AUSSTATTEN“. Diesen Sachverhalt hat die Sprecherin des US-Außenministers, Marie Harf, mit folgenden Worten kommentiert: „Die zweitägige Sitzung mit General Allen und Botschafter McGurk kam zu dem Ergebnis, dass die Türkei der Ausbildung und Ausstattung der „gemäßigten Opposition“ in Syrien zugestimmt hat.“ Dafür sind John Allen, der Vertreter der globalen Koalition, und sein Helfer, Brett McGurk, nach Ankara gekommen, um sich mit der Regierung zwei Tage auszusprechen. Der US-Verteidigungsminister, Chuck Hagel, machte klar, dass man von der Türkei konkrete Unterstützung in Form vom Zugriff auf den Luftwaffenstützpunkt in Incirlik und der Ausbildung und Ausstattung der „gemäßigten Opposition“ erwartet. Den Medien nach werden in der ersten Etappe nahezu 2000 syrische Oppositionelle in einer türkischen Militärbasis einer Ausbildung unterzogen. Für die Ausbildung werden, manchmal gemeinsam und manchmal abwechselnd, türkische und US-amerikanische Militärexperten zuständig sein. Für das Aussuchen der auszubildenden Personen wird die Türkei zuständig sein. Ausgebildet werden diejenigen, die der türkische Nationale Nachrichtendienst (MIT) für geeignet hält. Für die militärische Ausbildung werden zu einem großen Teil die USA zuständig sein. Aber auch die Türkei wird in diesem Fall ihren Beitrag leisten. Nach der Ausbildung von 2000 Personen werden periodisch jeweils 400 weitere Personen ausgebildet. Details über die Ausbildung der „Opposition“ werden nächste Woche mit dem Eintreffen der US-amerikanischen Militärkommission behandelt [3]. Marie Harf kommentiert die gemeinsamen Interessen der Türkei und der USA wie folgt: „In der Frage der Strategie sollte man ihnen (den Türken) ein Mitspracherecht lassen. Wir sind uns einig darüber, dass Assad seine Legitimität verloren hat. Einig sind wir uns auch darüber, dass die Opposition ausgebildet, ausgestattet und unterstützt werden soll [4].“

7.) Den Medien nach soll die Ausbildung in der Nähe der Grenze stattfinden. Es wurde verdeutlicht, dass für diesen Zweck eine Militärbasis in Diyarbakir bevorzugt wird. Weitere Optionen seien Basen in Sanliurfa, Kahramanmaras, Gaziantep und Malatya.

8.) Den letzten Medienberichten zufolge hat das Projekt „AUSBILDEN UND AUSSTATTEN“ bereits begonnen. Der Stellvertretende Ministerpräsident und AKP-Parteisprecher, Besir Atalay, hat folgende Erklärung abgegeben: „Heute kommt ein Ausschuss von denjenigen Gruppen, die dort die größte Opposition bilden. Es wird darüber gesprochen wann und wie es geschehen soll. In dieser Entwicklung werden die Entscheidungen dieser letzten Phase getroffen [5].“

9.) Der Ministerpräsident Ahmet Davutoglu hingegen hat am 28. Oktober der BBC ein Interview gegeben, aus dem auch hervorgeht, dass das Projekt „AUSBILDEN UND AUSSTATTEN“ bereits begonnen hat: „Das Projekt „AUSBILDEN UND AUSSTATTEN“ hat seit langem begonnen. Dieses Projekt ist ein fester Bestandteil unserer Strategie. Die einzige Lösung ist die Beschleunigung dieses Programms. Die Türkei hat seine eigenen Prioritäten und Risiken, die mit diesen verbunden sind. Wir hoffen, dass unsere Verbündeten unsere Besorgnis verstehen.“

10.) Der Zeitung „Hürriyet“ nach haben sich türkische und US- amerikanische Militärexperten das dritte mal zusammengesetzt, um über die Ausbildung und Ausstattung der „gemäßigten Opposition“ in Syrien zu sprechen.In der Einsatzzentrale im Hauptsitz des Generalstabs wurde bei dem Treffen entschieden, dass das Ausbilden in Hirfanli, einem Ort der Provinz Kirsehir, stattfinden soll. Weiterhin entschied man, dass 2000 Angehörige der „Freien Syrischen Armee“ (FSA) dort ausgebildet werden sollen [6].

Das Projekt „AUSBILDEN UND AUSSTATTEN“, welches die AKP realisieren möchte, widerspricht der Verfassung, den Gesetzen und den Internationalen Verträgen.

1.) Im Artikel 92 der Verfassung steht unter dem Titel „Ausrufung des Kriegsfalles und Erlaubnis zum Einsatz bewaffneter Gewalt“ folgendes: „Die Große Nationalversammlung der Türkei hat die Kompetenz, in den nach dem Völkerrecht erlaubten Fällen die Ausrufung des Kriegsfalles und – außer in den durch völkerrechtliche Verträge, bei welchen die Türkei Partei ist, oder durch die internationalen Höflichkeitsregeln gebotenen Fällen – die Entsendung der Türkischen Streitkräfte ins Ausland oder den Aufenthalt von ausländischen Streitkräften in der Türkei zu erlauben.“ Diesem Artikel der Verfassung nach muss die „Große Nationalversammlung“ (TBMM) die Erlaubnis für den Aufenthalt von ausländischen Streitkräften geben. Die Kollaborateure, die in der Türkei ausgebildet werden sollen, sind auch keine Streitkräfte mit rechtlicher Basis. Kollaborateure, die gegen die legitime syrische Regierung und gegen das syrische Volk mit allen Mitteln bis hin zu Massakern vorgehen, können keine rechtliche Basis haben. Die Ausbildung dieser „Opposition“ ist nicht konform mit dem Völkerrecht.

2.) Das Projekt „AUSBILDEN UND AUSSTATTEN“ ist mit Blick auf das türkische Strafgesetzbuch (TCK) eindeutig als Straftat einzuordnen. Artikel 304 TCK (Aufwieglung eines fremden Staates zum Krieg gegen die Türkische Republik) und Artikel 306 TCK (Das Rekrutieren von Soldaten zu Ungunsten eines fremden Staates) behandeln diese Straftat. Unter der Überschrift „Aufwieglung zum Krieg gegen die Türkische Republik“ im Artikel 304 TCK heißt es: „Jeder, der fremde Staaten dazu aufwiegelt, Krieg gegen die Türkische Republik zu führen oder feindliche Aktivitäten durchzuführen oder auch zu diesem Zweck mit den Autoritäten fremder Staaten zusammenarbeitet, wird mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bestraft.“ Es ist offensichtlich, dass die 2000 Personen, die ausgebildet und ausgestattet werden sollen, in einem anderen Land -Syrien- bewaffnete Aktionen durchführen werden und Syrien dadurch natürlicherweise provozieren, einen Krieg zuführen. Nur weil die Machthaber in der Türkei die Legitimität der Machthaber in Syrien abstreiten, gibt es ihnen nicht das Recht, auf türkischem Boden 2000 Personen auszubilden und auszustatten, um die syrische Regierung zu stürzen. Die Legitimität der Machthaber eines Landes können einzig und allein die Völker dieses Landes bestimmten. Auch wenn die politische Führung nicht demokratisch sein sollte, der einzige berechtigte und legale Weg die politische Führung zu wechseln ist die Organisierung, der Wille und der gemeinsame Kampf der Völker des betroffenen Landes.

Der Artikel 305 mit dem Titel „Schaffung von Vorteilen für Aktivitäten, die sich gegen grundlegende nationale Interessen richten“ ist folgendermaßen geregelt: „Ein Staatsbürger oder ein in der Türkei lebender ausländischer Staatsbürger, der beabsichtigt, gegen grundlegende nationale Interessen zu handeln bzw. sich oder einer anderen Person aus diesem Grund direkte oder indirekte finanzielle Vorteile von einer ausländischen Person oder von Institutionen verschafft, wird mit einer Haftstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft und zu einer Geldstrafe von bis zu Zehntausend Tagessätzen verurteilt. Wer jemandem Vorteile verschafft oder verspricht ist mit der gleichen Strafe zu verurteilen“.

Die Verdächtigten haben auch gegen die in Art. 305 festgelegten grundlegenden nationalen Interessen gehandelt.


Das Rekrutieren von Soldaten gegen einen ausländischen Staat

Artikel 306:

(1) Wer ohne Befugnisse, Soldaten gegen einen fremden Staat rekrutiert oder andere feindliche Handlungen durchführt, welche den Staat Türkei einer Kriegsgefahr aussetzen, ist mit

einer Gefängnisstrafe von 5 bis 12 Jahren zu bestrafen.

(2) Sollte es durch Handlungen zum Krieg kommen, ist der Täter mit lebensänglicher Strafe zu verurteilen.

(3) Führt die Handlung lediglich dazu, die politischen Beziehungen mit einem fremden Staat zu zerstören oder den Staat Türkei oder die Staatsbürger der Türkei mittels Vergeltungsmaßnahmen zu gefährden, so ist der Täter mit einer Strafe von zwei bis acht Jahren zu verurteilen.

(4) Im Falle, dass die politischen Beziehungen abgebrochen werden oder es zu einer Vergeltungsmaßnahme kommt, ist der Täter zu einer Haftstrafe von drei bis zehn Jahren zu verurteilen.

(5) Die strafrechtliche Verfolgung dieser Straftat obliegt der Genehmigung des Justizministeriums.

(6) Die Strafurteile in diesem Artikel sind nicht anzuwenden, insofern es sich um Widerstandshandlungen zur legitimen Verteidigung gegeen ausländischen Staatstruppen handelt, die den de-facto im Kriegszustand befindlichen Boden zur Gänze oder teilweise besetzen.

– Die bewaffneten Personen, die im Rahmen des „Ausbildens und Ausstattens“ in der ersten Etappe mit 2 Tausend beziffert wurden, sind Personen, die gegen den syrischen Staat rekrutiert, ausgebildet und bewaffnet wurden.

Die von den Verdächtigten ausgeführten Handlungen sind exakt im Artikel 306 der Türkischen Strafprozessordnung definiert.

„Wer ohne Befugnisse, Soldaten gegen einen fremden Staat rekrutiert, welche den Staat Türkei einer Kriegsgefahr aussetzen…“

Es findet eine Rekrutierung von Soldaten statt. Diese Handlung findet ohne Befugnisse statt. Es wird eine illegitime Aktion/Aktivität organisiert, mit der die Türkei in eine unmittelbare Kriegsgefahr gebracht wird. Die Handlungen der Verdächtigten werden im Artikel 306 der Türkischen Strafprozessordnung genau definiert. Desweiteren besagt der Artikel 14 der Türkischen Verfassung: „Keines der in der Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten darf in Form von Tätigkeiten angewandt werden, welche daruf zielen, die unteilbare Einheit von Land und Nation zu spalten und die auf Menschenrechten basierende demokratische und laizistische Republik zu beseitigen. Keines der Urteile in der Verfassung kann für den Staat oder für Personen in einer Weise interpretiert werden, die in der Verfassung verankerten grundlegenden Rechte und Freiheiten zu zerstören oder eine Handlung durchzuführen, die auf breitere Einschränkungen zielt, als diese in der Verfassung vorgegeben sind.”

3- Die Aktivitäten im sogenannten „Ausbildungs-Ausstattungs“-Plan sind nichts anderes als eine Kriegsankündigung gegenüber dem UN-Mitgliedstaat Syrien, welcher nach dem Prinzip „Die Organisation begründet sich auf dem Prinzip der Souveränität und Gleichberechtigung all seiner Mitglieder“, ein „souveräner, gleichberechtigtes“ UNO-Mitglied ist.

Doch in der gleichen UN-Charta im Artikel 2/4 heißt es:

“Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

Wie in der “Deklaration über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen“, welche bei der am 24. Oktober 1970 tagenden 1883 UN-Generalversammlung festgelegt wurde;

“Jeder Staat hat die Pflicht, in seinen internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu unterlassen. Eine solche Androhung oder Anwendung von Gewalt stellt eine Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen dar und darf niemals als Mittel zur Regelung

internationaler Fragen angewandt werden.

Ein Angriffskrieg stellt ein Verbrechen gegen den Frieden dar, für das Verantwortlichkeit nach dem Völkerrecht besteht.

Im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen haben die Staaten die Pflicht, jede Propaganda für Angriffskriege zu unterlassen.

Jeder Staat hat die Pflicht, die Androhung oder Anwendung von Gewalt zum Zweck der Verletzung bestehender internationaler Grenzen eines anderen Staates oder als Mittel zur Lösung internationaler Streitigkeiten, einschließlich Gebietsstreitigkeiten und Probleme betreffend Staatsgrenzen, zu unterlassen.

Jeder Staat hat ebenso die Pflicht, jede Androhung oder Anwendung von Gewalt zum Zweck der Verletzung internationaler Demarkationslinien, wie Waffenstillstandslinien, zu unterlassen, die durch eine internationale Vereinbarung oder auf Grund einer solchen Vereinbarung errichtet wurden, deren Vertragspartei er ist oder die er aus anderen Gründen zu achten verpflichtet ist. Dies ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Haltung der Parteien in Bezug auf den Status und die Auswirkungen solcher Linien nach den für sie geltenden speziellen Regelungen beeinträchtigt oder ihr vorübergehender Charakter betroffen wird.

Die Staaten haben die Pflicht, Vergeltungsmaßnahmen, die mit der Anwendung von Gewalt verbunden sind, zu unterlassen.

Jeder Staat hat die Pflicht, jede Gewaltmaßnahme zu unterlassen, welche die Völker, auf die sich die Erläuterung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung bezieht, ihres Rechts auf Selbstbestimmung, Freiheit und Unabhängigkeit beraubt.

Jeder Staat hat die Pflicht, die Aufstellung oder die Förderung der Aufstellung irregulärer Streitkräfte oder bewaffneter Banden, namentlich von Söldnern, zu unterlassen, die für Einfälle in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates bestimmt sind.

Jeder Staat hat die Pflicht, die Organisierung, Anstiftung oder Unterstützung von Bürgerkriegs- oder Terrorhandlungen in einem anderen Staat und die Teilnahme daran oder die Duldung organisierter Aktivitäten in seinem Hoheitsgebiet, die auf die Begehung solcher Handlungen gerichtet sind, zu unterlassen, wenn die in diesem Absatz genannten Handlungen die Androhung oder Anwendung von Gewalt einschließen. Das Hoheitsgebiet eines Staates darf nicht zum Gegenstand einer militärischen Besetzung als Ergebnis der Anwendung von Gewalt unter Verletzung der Bestimmungen der Charta gemacht werden. Das Hoheitsgebiet eines Staates darf nicht zum Gegenstand der Aneignung durch einen anderen Staat als Ergebnis der Androhung oder Anwendung von Gewalt gemacht werden. Kein durch Androhung oder Anwendung von Gewalt erreichter Gebietserwerb wird als rechtmäßig anerkannt werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht so auszulegen, als beeinträchtigten sie

a) die Bestimmungen der Charta oder einer vor den Regelungen der Charta geschlossenen und nach dem Völkerrecht gültigen internationalen Übereinkunft oder

b) die Befugnisse des Sicherheitsrats nach der Charta.

Wir erleben fast täglich anhand neuer Beispiele, wie sich Kräfte, die darauf zielen, souveränes Staatsgebiet (Syrien) anzugreifen, in unsrem Land organisieren und sogar auf unkontrollierte Weise

Agressionen gegen unsere eigene Bevölkerung ausüben.

Mit anderen Worten, obwohl diese Grundsätze bei der UN-Versammlung vor 42 Jahren angenommen wurden und die Beschlüsse für alle Mitgliedsstaaten bindend sind, fühlen sich beide Staatsangestellten diesen Versprechen nicht verpflichtet und erkennen das Völkerrecht nicht an.

Genfer Konvention

Die türkische Regierung handelte auch den allgemeinen Prinzipien der Genfer Konvention zuwider, welche zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten festgelegt wurden.

Obwohl es noch keine offizielle Kriegserklärung gibt, wurden in Syrien auf offene Weise zivile Personen durch Munition und Waffenhilfe aus der Türkei ermordet.

Durch die Unterstützung der türkischen Regierung, wurden insbesondere Wohngebiete von in Syrien lebenden KurdInnen, AlevitInnen und ChristInnen angegriffen, die Menschen in diesen Regionen wurden offen ermordet. Mit dem Plan zur „Ausbildung und Ausstattung“ werden diese Massaker vermehrt andauern.

(…)

FAZIT UND FORDERUNG; Wie oben ausührlich dargelegt, fordern wir die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Verdächtigten und die Einleitung der notwendigen Schritte, um egen die Verdächtigten öffentliche Klage zu erheben. 21.11.2014

Halkin Hukuk Bürosu – Anwaltskanzlei des Volkes