Das Militärgericht in Ofer verlängert die Haft von Dr. Dima Amin um drei Tage, um eine Anklage zu erheben

Die Polizei hatte ursprünglich eine Entscheidung zur Verlängerung der Haft von Dr. Amin um fünf Tage erwirkt, angeblich um ihre Ermittlungen abzuschließen. Während dieses Zeitraums fand jedoch keine weitere Vernehmung statt.

Gestern, am Montag, beantragte die Polizei eine weitere Verlängerung ihrer Haft um vier Tage und berief sich erneut auf die Notwendigkeit, sie zu vernehmen. Bis heute Morgen war sie jedoch noch immer nicht verhört worden, bevor die Polizei ihre Akte anschließend an die Militärstaatsanwaltschaft weiterleitete.

Während der Gerichtsverhandlung legte der Anwalt von Dr. Amin Einspruch gegen den Antrag auf Verlängerung ihrer Untersuchungshaft ein und betonte, dass die Tatsache, dass die vorangegangene Untersuchungshaft nicht zur Durchführung einer wirksamen und objektiven Ermittlung genutzt worden sei, ihre Rechte als Inhaftierte untergrabe, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die von der Polizei als Grundlage für die wiederholten Anträge auf Verlängerung der Untersuchungshaft angeführten Ermittlungen nicht stattgefunden hätten. Der Anwalt forderte zudem ihre Freilassung und argumentierte, dass ihre fortgesetzte Haft – trotz des Versäumnisses, die zur Rechtfertigung der Verlängerungen herangezogenen Ermittlungen durchzuführen – eine Verletzung ihrer gesetzlichen Rechte darstelle. Er betonte ferner, dass der Antrag auf ihre Freilassung auch auf ihrem Gesundheitszustand und den schlechten Haftbedingungen beruhe, die ihr keine angemessene Versorgung und keine geeigneten Lebensbedingungen böten.

Trotzdem beschloss das Gericht, die Haft von Dr. Amin um weitere drei Tage zu verlängern, und setzte den Donnerstag um 10:30 Uhr als Termin für die Prüfung der Erhebung einer Anklage gegen sie fest.

Die fortgesetzte Inhaftierung von Dr. Amin steht im breiteren Kontext der gezielten Verfolgung und Inhaftierung von Beschäftigten im Gesundheitswesen und Menschenrechtsverteidigern und unterstreicht die Notwendigkeit, die Achtung ihrer Verfahrensrechte zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Inhaftierung als Mittel zur Bestrafung oder zur Ausübung von Druck auf die Inhaftierten eingesetzt wird.

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