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Demo am 16.04. in Nürnberg: Freiheit für die ATIK-AktivistInnen und alle politischen Gefangenen

Weg mit den Paragraphen 129 a/b

Gibt es politische Gefangene in Deutschland? Leider ja! Kriminalisiert und eingesperrt werden zum Beispiel Oppositionelle aus der Türkei, dielaut türkischen Behörden einer Partei angehören sollen, die unter anderem aktiv gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) vorgeht, und diefür Frauenrechte und soziale Gerechtigkeit eintritt. Die Inhaftierung fortschrittlicher Oppositioneller ist nichts als ein weiteres Geschenk der deutschen Regierung an das demokratiefeindliche AKP-Regime in Ankara.

Während die Türkei weiterhin dem IS Rückzugsräume, Nachschubkorridore und anderweitige Unterstützung bietet, verfolgt Erdogans RegierungGewerkschafterInnen, kritische JournalistInnen und demokratische Bewegungen und führt einen brutalen Krieg gegen die Bevölkerung in denkurdischen Gebieten. Die Regierung in Berlin und die deutsche Justiz unterstützen Erdogan bei seinem Feldzug gegen Demokratie undMenschenrechte, indem sie Menschen verfolgen und einsperren, die den Herrschenden in der Türkei nicht genehm sind.
Mitte April 2015 wurden in vier europäischen Ländern türkische linke Oppositionelle verhaftet, zehn von ihnen sind immer noch in Haft. AllenVerhafteten wird die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer “terroristischen Vereinigung im In- bzw. Ausland” nach § 129a und b des StGB (Strafgesetzbuch) vorgeworfen. Es handelt sich hier um die TKP/ML (Kommunistische Partei Türkei Marxistisch/Leninistisch), die inDeutschland weder verboten ist, noch auf einer EU-Terrorliste steht. Einige der Beschuldigten waren in der Türkei bereits inhaftiert. Weil sie dortaufgrund ihrer Mitgliedschaft in der TKP/ML verfolgt wurden, hatten sie in Deutschland Asyl erhalten. Nun aber sitzen sie aus dem gleichenGrund hierzulande wieder im Gefängnis.

Weg mit den Paragrafen 129a und b!

Die Paragrafen 129a und b standen immer wieder in der Kritik. Für eine Verurteilung müssen keine konkreten strafbaren Handlungennachgewiesen werden. Vielmehr geht es um die Kriminalisierung von unliebsamen politischen Aktivitäten. Besonders deutlich wird dies beim §129 b, nach dem nur mit Ermächtigung des Bundes- Justizministers ermittelt werden darf. Letztlich hat es die Regierung in der Hand, ob siepolitische AktivistInnen als angebliche Terroristen im Ausland verfolgt oder sie als Freiheitskämpfer ansieht. Eine solche Meinung kann jedoch jenach politischem Interesse der Bundesregierung und ihrer Partnerländer umschwenken.
Im Fall der Verhaftungen der ATIK-Aktivistinnen gab es eine enge Zusammenarbeit zwischen türkischen und deutschen Ermittlungsbehörden. Die deutsche Justiz macht sich hier zum verlängerten Arm der türkischen Regierung und sperrt politische AktivistInnen ein, die Erdogans Regierung gerne hinter Gittern sehen möchte.

Demonstration in Nürnberg: 16. April, 14 Uhr, Lorenzkirche