Prozessinformation

Verhandlungstermine in §129b-Prozessen gegen kurdische Aktivisten

M ä r z 2023 (Termine können kurzfristig geändert werden)

Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen begann bereits Ende der 1980er Jahre entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung), oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) als eine „terroristische Vereinigung im Ausland“ gem. § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurdinnen und Kurden sind seit Ende der 1980er Jahre von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.

In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und die laut § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erforderliche Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionsträger:innen (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium am 6. September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird. Jederzeit können aber auch Einzelermächtigungen erteilt werden gegen Menschen, deren Funktion die Behörden als weniger hochrangig einstufen. Nach unserer Kenntnis sind nach aktuellem Stand 63 Aktivist:innen von abgeschlossenen bzw. laufenden §129a/b-Verfahren betroffen; e l f Kurden, darunter eine Aktivistin, befinden sich derzeit in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. U-Haft.

In jüngster Zeit erteilt das FDP-geführte Bundesjustizministerium zunehmend Einzelermächtigungen zur strafrechtlichen Verfolgung von Aktivist:innen nach §§ 129a/b. Weil die Behörden bei den meisten wegen eines festen Wohnsitzes und einer Familiengebundenheit keine Fluchtgefahr annehmen, bleiben sie von einer Inhaftierung verschont.

Özgür A., OLG Koblenz (Prozesseröffnung 28.11.2022)

Freitag, 3.3.

Montag, 6.3.

Freitag, 10.3.

Montag, 20.3.

Montag, 27.3. und

Donnerstag, 30.3.

Die Verhandlungen beginnen jeweils um 10:00 Uhr, Regierungsstraße 7, Koblenz

Mazlum D., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 21.2,2022)

Donnerstag, 2.3.

Dienstag, 7.3.

Donnerstag, 9.3.

Dienstag, 14.3.

Donnerstag, 16.3.

Dienstag, 21.3. und

Dienstag, 28.3.

Alle Verhandlungen beginnen ab 9:00 Uhr, Olgastraße 2, Stuttgart

Ali E., OLG Stuttgart (Prozesseröffnung 2.11.2022)

Dienstag, 7.3.

Mittwoch, 8.3.

Dienstag, 14.3.

Mittwoch, 15.3.

Dienstag, 21.3.

Mittwoch, 22.3.

Dienstag, 28.3. und

Mittwoch, 29.3.

Die Verhandlungen beginnen dienstags um 9:30 Uhr und mittwochs um 9:00 Uhr, Olgastraße 2, Stuttgart

Abdullah Ö., OLG Frankfurt/M. (Prozesseröffnung 11.4.2022)

Montag, 13.3.

Montag, 20.3.

Mittwoch, 22.3. und

Mittwoch, 29.3.

Die Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr in Saal II, Konrad-Adenauer-Str. 20, Frankfurt/M.

Nachfolgend möchten wir auch auf die Verhandlungstermine in §129b-Verfahren gegen Veli T., vor dem 2. Strafsenat und gegen Haydar D. vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf wegen angeblicher DHKP/C-Mitgliedschaft hinweisen:

Veli T.

Dienstag, 14.03., 11:00 Uhr, Saal 2, Kapellweg 36, Düsseldorf-Hamm

Montag, 20.03., 11:00 Uhr, Saal 2, Kapellweg 36, Düsseldorf-Hamm und

Dienstag, 28.03., 12:00 Uhr, Saal 2, Kapellweg 36, Düsseldorf-Hamm

Haydar D.

Mittwoch, 1.3.

Donnerstag, 2.3.

Mittwoch, 8.3.

Donnerstag, 16.03.

Mittwoch, 22.03.

Donnerstag, 23.03.

Mittwoch, 29.03. und

Donnerstag, 30.03.

Alle Verhandlungen beginnen um 9:30 Uhr in Saal 2, OLG Düsseldorf-Hamm, Kapellweg 36

Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.

azadi@t-online.de

www.nadir.org/azadi