Im Januar stehen Verhandlungstermine in PKK-Prozessen gegen kurdische Aktivist:innen in Stuttgart und München an. Der Rechtshilfefonds AZADÎ ruft zur solidarischen Prozessbegleitung auf.
PKK-Prozesse in München und Stuttgart
Der Rechtshilfefonds AZADÎ e.V. hat in seinem neuen Infodienst auf laufende Prozesse wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer „terroristischen Vereinigung im Ausland“ nach § 129b StGB aufmerksam gemacht. In Deutschland sind derzeit Prozesse gegen Ramazan Yildirim und eine namentlich nicht genannte Kurdin wegen vermeintlicher PKK-Mitgliedschaft anhängig, verhandelt wird vor den Oberlandesgerichten (OLG) Stuttgart und München. „Die Angeklagten wünschen sich jeweils ausdrücklich solidarische Prozessbegleitung und kritische Berichterstattung über die laufenden Prozesse“, betonte AZADÎ.
Im Januar sind demnach folgende Verhandlungstermine angesetzt, die Termine können nach Angaben des Rechtshilfefonds jedoch auch kurzfristig geändert werden:
Ramazan Yildirim, OLG Stuttgart
Mittwoch, 7. Januar 2026
Donnerstag, 8. Januar 2026
Dienstag,13. Januar 2026
Mittwoch, 14. Januar 2026
Dienstag, 20. Januar 2026
Mittwoch, 21. Januar 2026
Dienstag, 27. Januar 2026
Mittwoch, 28. Januar 2026
Die Verhandlungen finden jeweils um 9.30 Uhr im Saal 2 des Prozessgebäudes Stammheim (OPS) des OLG Stuttgart in der Asperger Straße 47 in 70439 Stuttgart statt.
Namentlich nicht genannte Kurdin, OLG München
Mittwoch, 7. Januar 2026
Donnerstag, 15. Januar 2026
Donnerstag, 22. Januar 2026
Montag, 26. Januar 2026
Dienstag, 27. Januar 2026
Die Verhandlungen finden jeweils um 9.30 Uhr im Saal B 277 des Strafjustizzentrums München in der Nymphenburger Straße 16 in 80335 München statt.
Die antikurdische Repression in Deutschland
Die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Aktivist:innen wegen des Vorwurfs der Verbindungen zur PKK begann Ende der 1980er Jahre – entweder nach § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer „terroristischen“ Vereinigung) oder ab Mitte der 1990er Jahre nach § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer „kriminellen“ Vereinigung). Der Bundesgerichtshof entschied dann im Oktober 2010, nach türkischen linken und tamilischen Organisationen, auch die kurdische Arbeiterpartei als eine „terroristische“ Vereinigung im Ausland gemäß § 129a/b einzustufen. Hunderte politisch aktiver Kurd:innen sind seitdem von deutschen Strafverfolgungsbehörden angeklagt und von Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verurteilt worden.
In den meisten 129b-Verfahren geht es nicht um individuelle Straftaten von Angeklagten, sondern um deren politische Gesinnung und vermeintliche Mitgliedschaft in einer Organisation. Grundlage ist das umstrittene Betätigungsverbot der PKK von 1993 und eine Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur strafrechtlichen Verfolgung von Funktionstragenden (Gebiets-, Regions- und Sektorleiter). Eine generelle Ermächtigung hat das Ministerium im September 2011 ausgestellt, die bis heute automatisch gegen diesen Personenkreis angewendet wird.
In den PKK-Prozessen beantragen die Verteidiger:innen die Rücknahme der
Verfolgungsermächtigung, was auch während laufender Verfahren möglich wäre, aber durchgängig abgelehnt wird. Die Besonderheit besteht auch darin, dass die vom BMJV erteilten Ermächtigungen weder begründet werden müssen noch rechtlich angegriffen werden können. Jederzeit können auch Einzelermächtigungen erteilt werden, so stehen inzwischen neben der Führungsebene auch „einfache“ Mitglieder vor Gericht. Laut AZADÎ sind seit 2011 knapp 90 kurdische Aktivist:innen in Deutschland nach § 129b StGB inhaftiert worden; sieben Kurd:innen befinden sich aktuell wegen dieses Vorwurfs in deutschen Gefängnissen in Straf- bzw. Untersuchungshaft.










