bahaddin doganII

Flüchtling darf wegen PKK-Unterstützung ausgewiesen werden/Vorerst keine Abschiebung

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Klage eines kurdischen Aktivisten gegen das Land Baden-Württemberg

Am 22. Februar 2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig die Klage des Co-Vorsitzenden des Demokratischen Gesellschaftszentrums der KurdInnen in Deutschland e.V. (NAV-DEM), Bahaddin Doǧan, gegen das Land Baden-Württemberg ablehnend entschieden und bestätigt damit dessen Ausweisung.

Der langjährige kurdische Aktivist wird nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine Gefährdung der „nationalen und öffentlichen Ordnung“ unterstellt, mit der seine Ausweisung begründet wird. Seine sieben zum Teil minderjährigen Kinder, die deutsche Staatsbürger sind, konnten das offenbar nicht aufwiegen. Es lägen keine schwerwiegenden Bleibegründe vor, so das Gericht.

Jedoch besitzt Doǧan den nach Europäischer Menschenrechtskonvention anerkannten Flüchtlingsstatus. Dieser darf durch nationale gerichtliche Entscheidungen innerhalb der BRD nicht aberkannt werden. Ein Umstand, der den Aktivisten zunächst vor der konkreten Abschiebung schützt.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es gelungen, diesen Schutz durch die für rechtmäßig erklärte Ausweisung zu umgehen: Aufgrund der angeblich bestehenden Gefährdung seinerseits wurde Doǧan die Niederlassungserlaubnis entzogen. Eine Maßnahme, die weiteren Schikanen durch die baden-württembergischen Repressionsbehörden Tür und Tor öffnet.

Während der Verhandlung äußerte die Vertretung des Landes Baden-Württemberg, dass sowohl die mentale Unterstützung als auch die Stärkung des Gemeinschaftsgefühls es ermöglichen, sich zu den Zielen und Idealen der kurdischen Arbeiterpartei ( PKK) zu bekennen. Damit sei bereits eine unmittelbare Unterstützung der Partei gewährleistet – und somit eine Gefährdung der nationalen und öffentlichen Ordnung in der BRD.

Damit greift die BRD mit ihren Repressionsorganen erneut den bloßen Gedanken an ein solidarisches Miteinander sowie Frieden und Freiheit in Kurdistan und auch weltweit an. Dem gilt es sich entschlossen und solidarisch entgegenzustellen!

Die Rote Hilfe e.V. protestiert gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bahaddin Doǧan.

Desweiteren tritt die Rote Hilfe e.V. für die Abschaffung des PKK-Verbots und des Gesinnungsparagrafen 129a/b ein.

Heiko Lange für den Bundesvorstand Rote Hilfe e.V.