Nach Unterwerfung der Gefangenen durch die JVA Torgau, Haftkleidung tragen stellt Gericht die Rechtswidrigkeit fest

In der JVA Torgau fand in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2012 eine fiese Razzia durch die Sicherungsgruppe Justizvollzug statt. Am Folgetag wurden mehrere Gefangene disziplinarisch von der Abteilungsleiterin Anne-Grit Eschler unter Schirmherrschaft des Knastdirektors Karl-Heinz Herden bestraft, weil sie USB-Sticks, Video-Spiele und Alkohol sowie Handys besaßen und in einem Fall durch die geschlossene Türe gerufen wurde „Haut endlich ab, ihr blöden Bullenschweinel“.

Die Abteilungsleiterin ordnete bei drei Gefangenen (Handy, Alkohol, Beleidigung) an, diese für 1 bis 2 Wochen auf der Sicherheitsstation der JVA Torgau unterzubringen, um sie in der Freizeit von anderen Gefangenen zu isolieren. Auf dieser Station A1 kommen automatisch noch weitere Beschränkungen hinzu. Über eine, die Pflicht zum Tragen von Anstaltskleidung, die Gefangenen regelmäßig als demütigend empfinden, hatte ein Gericht kürzlich entschieden, Auszüge:
„Der vom Antragsteller gestellte Feststellungsantrag ist zulässig.
Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse ist beim Antragssteller gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht bei schwerwiegenden bzw. tiefgreifenden Grundrechtseingriffen auch nachträglich, d.h. nach deren Erledigung, wie im vorliegenden Fall, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet.    

    Die Entscheidung der JVA Torgau, dem Antragsteller während seines Aufenthaltes auf der Station A1 das Tragen seiner Privatkleidung nicht zu erlauben, war rechtwidrig. Zwar hat ein Gefangener grundsätzlich nach § 20 Absatz 1 Satz 1 StVol1zG Anstaltskleidung zu tragen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass diesem vor seiner Verlegung auf die Station A1 gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 StVollzG in der JVA Torgau das Tragen eigener Kleidung erlaubt war. Insoweit genießt der Antragsteller Bestandsschutz. In Abwägung mit diesem Bestandsschutz bedarf es deshalb einer eingehenden Begründung, weshalb nunmehr der Antragsteller Anstaltskleidung zu tragen hat. Ob und inwieweit eine solche Ermessensentscheidung seitens der JVA Torgau zum Zeitpunkt der Verlegung des Antragsteller auf die Station A1 getroffen worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Disziplinarverfügung vom 27.07.2012 ist eine solche Abwägung nicht zu entnehmen. Der bloße Hinweis auf den wohl mündlich erfolgten Tagesablauf auf dieser Station genügt nicht, da auch nicht ersichtlich ist, weshalb überhaupt die Gefangenen auf dieser Station Anstaltskleidung zu tragen haben.
Die Gründe, etwa zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, sind darzulegen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die hier für den Antragsteller mangels eines sachlichen Grundes willkürlich
erscheint und nicht nachvollzogen werden kann.“ LG Leipzig, Beschluss vom 17. Dezember 2012,-TG IIb StVK 23/12
Während das Verfahren vor dem Gericht noch lief, verlegte die JVA Torgau bzw. dessen Knastdirektor Karl-Heinz Herden den gleichen Gefangenen in anderer Sache wiederholt auf diese Station A1 und entzog ihm die eigene Kleidung.
Selbst das Gericht, eine bürgerliche Institution mit dem eigentlichen Zweck, bestehende Gesetze zu erhalten, erkannte die pure Willkürlichkeit der Regelung der JVA Torgau, den Gefangenen einfach ihre eigene Kleidung wegzunehmen und nur noch Haftkleidung tragen zu lassen in diesem Bereich.
In den Knästen ging es noch nie mit rechten Dingen zu!

Tommy Tank, Hammerweg 30, 01127 Dresden    & nbsp;                                                                       Dresden, 13. Januar 2013
                                        

Dresden, den 13.Januar 2013