Thomas Meyer-Falk

Verlegung nach Sachsen – never ending story?!

Seit November 2019 bemühe ich mich von Südbaden nach Sachsen in den
dortigen Justizvollzug verlegt zu werden. Das Verfahren gleicht fast
einer Odyssee, denn trotzdem ich im November 2021 vor dem OLG Dresden
gewonnen hatte, verweigert das sächsische Justizministerium weiterhin
meine Übernahme.

Das erste Gerichtsverfahren

Wie schon im November 2021 berichtet
https://freedomforthomas.wordpress.com/2021/11/20/verlegung-in-ein-sachsisches-gefangnis-eine-odyssee/
hatte ich in einem ersten Anlauf vor dem OLG Dresden einen Etappensieg
errungen. Während die baden-württembergische Justiz der Verlegung
ziemlich zeitnah im Frühjahr 2020 zustimmte, weigerte sich die
sächsische Justizverwaltung mich in den dortigen Vollzug zu übernehmen,
obwohl z.B. für Freund*innen aus der Region die Besuchsmöglichkeiten
wesentlich besser wären; außerdem sollte nach Jahrzehnten in
baden-württembergischen Vollzugsanstalten ein „Neuanfang“ unternommen
werden. Beides überzeugte die Sachsen nicht, weshalb mein Antrag von
dort abgelehnt wurde.

Das OLG Dresden entschied jedoch am 08.11.2021, dass die Ablehnung der
Übernahme in den sächsischen Vollzug mich in meinen Rechten verletzen
würde und das Ministerium mich folglich neu bescheiden müsse.

Die Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für
Demokratie

Mit Bescheid vom 24.05.2022 lehnte Ministerialrat E. meine Verlegung
nach Sachsen erneut ab, denn zum einen bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein „Neuanfang“ für mich dort möglich sei, da ich
schließlich alle therapeutischen Maßnahmen in Freiburg ablehnen würde.
Was die Bezugspersonen in Sachsen und der Region angehe, so würde ich
der JVA Freiburg konsequent alle Einblicke in diese verwehren, weshalb
eine „qualitative Bewertung“ und eine Aussage darüber inwieweit diese
für mich förderlich seien ausscheide. Unabhängig von diesen in meiner
Person liegenden Gründen, gebe es aber auch keine räumlichen Kapazitäten
in Bautzen zur Aufnahme meiner Person. Von 40 Plätzen seien 39 aktuell
belegt; eine „Interims-Station“ von sechs Plätzen, um dem Belegungsdruck
zu begegnen, sei zwar vorhanden, aber werde noch im Verlaufe des Jahres
mit Neuzugängen aus dem sächsischen Vollzug ausgelastet werden.

Das zweite Gerichtsverfahren

Nun habe ich erneut beim 2. Strafsenat des OLG Dresden Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt (§23 EGGVG). Es bleibt abzuwarten wie
diesmal die Entscheidung lauten wird.
Für Sicherungsverwahrte ergeben sich besondere Schwierigkeiten bei
bundesländerübergreifenden Verlegungen. Während Strafgefangene im Grunde
in eine jede Haftanstalt welche für den Vollzug von Freiheitsstrafen
ausgewiesen ist verlegt werden können und dürfen, müssen
Sicherungsverwahrte zwingend in einer Einrichtung des SV-Vollzuges
untergebracht werden. Für Sachsen wäre das die JVA Bautzen. Bundesweit
steigen jedoch die Verwahrtenzahlen immer weiter an, denn immer mehr
Neuzugängen, stehen immer weniger Freilassungen gegenüber. Dieses
Problem betrifft aktuell im Grunde alle Bundesländer gleichermaßen, so
dass im Regelfall Verlegungen nur noch „im Tausch“ erfolgen; d.h. die
beiden beteiligten Haftanstalten tauschen einen Insassen gegen einen
anderen. Hinsichtlich Sachsen verhält es sich jedoch so, dass seit
Jahren ein Insasse aus Bautzen hier in Freiburg einsitzt, so dass eine
Verlegung meiner Person dorthin wieder ein Gleichgewicht herstellen
würde, ich also keinen „zusätzlichen“ Platz belegen würde.

Und wie es sich mit der sog. „Interims-Abteilung“ tatsächlich verhält,
ob diese nicht doch noch größere Kapazitäten aufweist als bloß sechs
Plätze, auch das wird nun der Senat in Dresden zu klären haben, ebenso
was die sozialen Beziehungen und Bindungen nach Sachsen und die Region
betrifft.

Sicherungsverwahrte erbringen, so hat es 2011 das
Bundesverfassungsgericht in einem Urteil formuliert, ein „Sonderopfer“,
denn ihnen wird die Freiheit entzogen auf Grund des bloßen Verdachts sie
könnten künftig erneut straffällig werden. Die Freiheitsstrafen für
vergangene Taten haben sie ja längst verbüßt. Das OLG Dresden wird sich
also auch zu der Frage verhalten müssen, ob es mit dem ebenfalls vom
BVerfG statuierten „Besserstellungsgebot“ (kurz gesagt:
Sicherungsverwahrte müssten wegen dieses Sonderopfercharakters besser
gestellt werden als Strafgefangene) vereinbar ist, wenn
Sicherungsverwahrte in Fragen der Verlegung in ein anderes Bundesland
schlechter gestellt werden als Strafgefangene.

Thomas Meyer-Falk, z.Zt. Justizvollzugsanstalt (SV),
Hermann-Herder-Str.8, 79104 Freiburg
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http://www.freedom-for-thomas.de